1152 Allgemeine Vorschriften. Z 362.
regeln ergreifen, etwa den Verkauf der Waare bei drohendem Verderben, so kann er diesallerdings eigenmächtig nicht thun, sondern nur unter Angehung des ordentlichen Prozeß,gcrichts, etwa im Wege der einstweiligen Verfügung.Anm.io. Z„satz i. Der vorliegende Z 362 H.G.B, steht mit dem Z 151 B.G.B. (Anm. 55 imExkurse zu z 361) nicht im Widerspruche. Dort ist gesagt, daß unter Umstanden die Annahmegenügt, wenn sie auch dem Osfcrenten gegenüber nicht erklärt wird. Hier wird ausnahmsweisedas bloße Schweigen als genügende Annahmcerklärung hingestellt. Die Verschiedenheit derbeiden Rcchtssätze leuchtet ein. Der Rechtssatz des vorliegenden Paragraphen geht weiterund ist strenger. Beim Z 151 B.G.B, wird immer noch eine Annahmeerklärung oder vielmehreine Annahmehandlung erfordert, sie braucht nnr dem Offerenten nicht kundgegeben zu werden.Unser Paragraph sieht von jeder Annahmeerklärung und jeder Annahmehandlnng ab und be-gnügt sich mit dem bloßen Schweigem Wo unser Z 362 H.G.B. Platz greift, ist für den That-bestand des ß 151 B.G.B, kein Raum mehr.Anm. so. Zusatz 2. Ei„e Ergänzung findet der Rechtssatz des vorliegenden Paragraphen imZ 663 B.G.B. Dieser statuirt eine unverzügliche Antwortpflicht für jeden, der zur Be-sorgung gewisser Geschäfte bestellt ist oder sich öffentlich dazu erboten hat. Der Z 663B.G.B, lautet:
wer zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich bestellt ist oder sich öffentlicherboten hat, ist, wenn er einen auf solche Geschäfte gerichteten Auftrag nicht an-nimmt, verpflichtet, die Ablehnung dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen. DasGleiche gilt, wenn sich Jemand dem Auftraggeber gegenüber zur Besorgung gewisserGeschäfte erboten hat.
Ans Dicnstvcrtrüge und Werkvertäge, deren Gegcustand die Besorgung von Geschäften ist,ist der Z 663 B.G.B, ebenfalls anwendbar (Z 675 B.G.B.).
Anm.2i. 1. Der H 663 B.G.B, ist nur sulisidiär anwendbar. Nnr dann, wenn die Voraussetzungendes Z362 H.G.B, nicht Platz greifen, ist der H 663 B.G.B, anwendbar. Weist, was oftder Fall sein wird, der Thatbestand die Erfordernisse beider Paragraphen auf, so hatder Z 362 H.G.B, den Vorzug (Art. 2 Abs. 1 E.G. z. H.G.B.). Das ist wichtig, weilnach dem vorliegenden Paragraphen die unterlassene Antwort Annahme bedeutet, nichtauch nach Z 663 B.G.B. Hat sich z. B. ein Rciseburcau, dessen Inhaber Kaufmann ist,Jemandem gegenüber zur Besorgung von Fahrscheinen erboten, und geht ihm nunmehrein solcher Antrag zu, so erfüllt dieser Thatbestand alle Erfordernisse des Z 362 H.G.B,und es kommt deshalb dieser Paragraph zur Anwendung; der Antrag auf Besorgungeines Nuudreiscbillets ist acceptirt, wenn er nicht unverzüglich abgelehnt wird, und dasRciseburcau kann auf Ausführung dieses Auftrages verklagt werden. Zwar erfüllt dieserThatbestand auch die Erfordernisse des Z 663 B.G.B. Satz 2. Allein dieser Paragraphkommt nicht zur Anwendung.
Anm. ss. 2. Liegen nun die Voranssctznngcn des Z 362 H.G.B, nicht vor. wohl aber die des Z 663B.G.B, (d. h. öffentliches Bestellen oder öffentliches Anbieten oder direktes Anbieten zurBesorgung von Geschäften, und Ertheilung eines solchen Antrages) so ist der Gcschäfts-besorger (über diesen Begriff siehe oben Anm. 3) zur unverzüglichen Anzeige der Ab-lehnung des Antrages verpflichtet. Lehnt er aber nicht unverzüglich ab, so kommt derAuftragsvertrag nicht etwa zu Stande. Daß das Schweigen als Annahme gilt, ist hiernicht angeordnet. Er verletzt nur eine ihm obliegende Rechtspflicht und daraus crgiebtsich, daß er dem andern Theil schadensersatzpslichtig ist, weil es allgemeiner Rechtsgrund-satz ist, daß die Verletzung von Rechtspflichten zum Schadensersatz verbindlich macht(Denkschrift S. 202; Planck Anm. 4 zum Z 663 B.G.B.; vergl. unsere Erläuterung zuZ 347 H.G.B.).
Anm.-z. 3- Zu bemerken ist, daß der § 663 B.G.B, mit dem Z 151 B.G.B. (Anm. 55im Exkurse zu Z 361) nicht im Widerspruch steht. Im letzteren Paragraphenist angeordnet, daß nach der Verkehrssitte eine Annahme bethätigt werden kann ohneErklärung gegenüber dem Offerenten. Der vorliegende Paragraph bestimmt hierüber