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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1153
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Allgemeine Vorschriften. ZK 3K2 u, 363.

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nichts. Er ordnet nicht an, daß das Schweigen Annahme ist, er ordnet auch nicht an,daß die Bcwirknng der Leistung Annahme ist, er ordnet überhaupt nichts über die An-nahme an, sondern behandelt vielmehr gerade den nmgekchrtcn Fall, daß der Autragnicht angenommen, sondern abgelehnt wird, und bestimmt, daß dies, die Ablehnung, un-verzüglich angezeigt werden muß (vcrgl. Planck Anm. 1 Z 663 B.G.B.), Unterlaßt derOblat dies, so gilt zwar der Antrag als abgelehnt, aber für den Schaden, der deinOfferenten dadurch erwachst, daß ihm die Ablehuuug uicht unverzüglich angezeigt wnrde,ist ihm der Oblat in dem Falle des vorliegenden Paragraphen verantwortlich (vorausgesetzt, daß nicht etwa der Fall des Z 362 H.G.B, vorliegt und die unterlassene Ab-lchnungsanzcigc daher als Annahme gilt).

Znsatz 3. Wegen der UebergaugSfrage bei Anwendung der ZK 362 .v.G.V. nnd 663 Anm.^.B.G.B , siehe den Exkurs zu Z 361 Anm. 78 n. 7!>.

H 3«Z.

Anweisungen, die auf einen Kaufmann über die Leistung von Geld,Werthpapieren oder anderen vertretbaren Sachen ausgestellt sind, ohne daß darindie Leistung von einer Gegenleistung abhängig geinacht ist, können durch In-dossament übertragen werden, wenn sie an Order lauten. Dasselbe gilt vonVerpflichtungsscheinen, die von einem Kaufmann über Gegenstände der bezeichneten Art an Vrder ausgestellt sind, ohne daß darin die Leistung von einerGegenleistung abhängig gemacht ist.

Ferner können Konnossemente der Aeeschiffer, Ladescheine der Frachtführer,Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstaltensowie Bodmercibriefe und Transportversicherungspolizen durch Indossamentübertragen werden, wenn sie an Vrder lauten.

Der vorliegende Paragraph enthalt die Vorschrift, das« gewisse Urkunde» nntcr gewisse»Voraussetzungen durch Judossaiucut übertrage» werde» könne». Diese Urkunden ueunt maudie handelsrechtlichen Lrdrepapierc. Es giebt noch ein Ordrevapicr, nämlich den Wechsel.Dieser ist von Gcfctzeswegc» Orderpapier d. h. auch dann, wenn er nicht ausdrücklich anOrder lautet. Außerdem ist auch die Namensaktie von Gcsetzcswege» ein Ordcrpapier.

Im ersten Absatz des vorliegenden Paragraphen werden die kaufmännischen Anweisungenund die kaufmännischen Vcrpflichtnngsschcinc, im zweiten die übrigen handelsrechtlichen Lrder-papierc (außer der Nameusaktic) erwähnt.I. (Abs. 1.) Die kaufmännische Anweisung.

1. Der Begriff der kanstnännischcn Anweisung. Anm. i.

») Die kaufmäuuische Anweisung ist eine Art der Anweisung. Unterdieser ist eine Urkunde zn verstehen, in welcher Jemand einen Anderen anweist, Geld,Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen an einen Dritten zu leiste». Das istnach Z 783 B.G.B, der Begriff der Anweisung überhaupt. Ueberslüssig ist es hier-nach, wenn unser Z 363 nochmals hervorhebt, daß die Anweisung über die Leistungvon Geld, Werthpapieren oder anderen vertretbaren Sachen lauten muß: denn dasmuß ja jede Anweisung. Ueber den Begriff der Werthpnpicrc siehe Anm. 3739

zu § i.

1>) Die Anweisung muß auf einen Äanfmann ausgestellt sein, damit sie eine Anm.kaufmännische, d. h. eine indossirbare ist. Ueber die Kaufmannsqualität siehe untenAnm. 19. Sie muß vorliegen zur Zeit der Ausstellung d. h. zur Zeit der Erthcilungder Anweisung und, soweit es sich nm die Verpflichtung des Afsignatcn handelt, zur Zeitseiner schriftlichen Acccptation. Der Aussteller der Anweisung kaun auch ein Nicht-

Et-Ub, HandelsgeftSbuch. VI. u. VII. Aufl. 73