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Allgemeine Vorschriften. Z 363.
Am». Z.
Am». 4.
Anm. 5.
Anm. K.
Anm. 7.
Anm. S.
Anm. 9.
kaufmann sein. Nach dem alten H.G.B. Art. 301 war dagegen gerade die von einemKaufmann ausgestellte Anweisung die kaufmännische Anweisung.
e) Ferner muß die Anweisung so ausgestellt fein, daß die Leistung un-abhängig von einer Gegenleistung ist. (Vergl. hierüber unten Anm. 21).Zum Begriffe der Anweisung überhaupt gehört das nicht. Sonstige Bedingungen sindzulässig (vergl. Bolze 1 Nr. 947).
il) Sie muß an Order gestellt sein. Hierüber siehe unten Anm. 23—25).
2. Wenn die Anweisnug alle diese Erfordernisse aufweist, also eine kaufmäuuischc Anwcifimgist, so ist sie iudossabcl. Lediglich diese besondere Wirkung weist sie gegendiejenige Anweisung auf, welche die Erfordernisse einer kaufmännischenAnweisung uicht hat, souderu nur die Erfordernisse einer civilrechtlichen Anweisung.Während die Letztere nur durch schriftliche Ccssion unter Ucbergabe der Urkunde über-tragbar ist (H 792 B.G.B.), ist die kaufmännische Anweisung durch ein Indossament mitseinen eigeuthümlichcu und stärkeren Wirkungen übertragbar. Die Ucbergabe der Urkundemuß selbstverständlich hinzukommen (Anm. 5 zu Z 222).
Ueber die Form und die Wirkungen des Indossaments siehe die folgenden ZS 364und 365.
Daß der Judossatar auch selbst wieder indossireu kann, liegt imWesen der Jndossirbarkeit. Aber hervorgehoben mag werden, daß diese Wirkung derOrderklausel auch dadurch uicht aufgehoben werden kann, daß der Indossant die Jndossir-barkeit durch eine Klausel verbietet. Eine solche Klausel wäre nngiltig (Puchelt Anm. 6zn Art. 303).
Selbstverständlich kann auch die kaufmännische Anweisung durch Ccssiou uud Ucber-gabe des Papiers übertragen werden gemäß § 792 B.G.B.
3. Im Uclirigc» hat die kaufmännische Anweisung die gleiche» Wirkungen, wie die civil-rechtliche Auweisung, also insbesondere:
a) Der Anweisende kann dem Assignaten gegenüber die Anweisung widerrufen, fo langedieser sie nicht dem Assiguatnr gegenüber angenommen oder die Leistung bewirkt hat(8 790 B.G.B. ). Die Annahme aber ist, wie Oertmann (Anm. 3 zu § 790 B.G.B.)zutreffend darlegt, dem Assiguatcn jederzeit auch vor der Fälligkeit gestattet.
I») Die Annahme der Anweisung erfolgt gemäß Z 784 B.G.B- durch eiueu schriftlichenVermerk auf der Anweisung. Sie kann auch bedingt ersolgcn (Bolze 3 Nr. 616).Ist die Annahme nicht auf der Anweisung sclbst, aber schriftlich geschehen, so kann esein Schuldversprcchen gemäß ß 780 B.G.B , uud als solches ebenfalls giltig sein; istdie Aunahmc mündlich erfolgt, so kann sie als Schuldvcrsprcchcn gemäß ZA 780, 782B.G.B., Z 350 H.G.B, gillig sein.
Ueber die Form der Anweisuugsaunahmc ist im Ucbrigen nichts vorgeschrieben.Es mnß bloß dic Annahmc daraus hervorgehen. Es ist zwar nicht, wie im Art. 21 derWcchselordnuug, vorgeschrieben, daß jede Erklärung, aus welcher nicht dic Ablehnungder Annahme hervorgeht, genügt. Aber im Großen und Ganzen wird es auf das-selbe hinauslausen. So wird z. B. dic bloße Unterschrift genügen. Dagegen wohlnicht Vermerke, wie „Gesehen", Vidi (O.G. Wien bei Adler 6i Clemens Nr. 126).
o) Die Annahme der Anweisung verpflichtet den Acceptanten gegenüberdem Assignatar. Sie erzcngt also ein direktes Schuldverhältniß zwischen demAssignaten und dem Assignatar. Dem acceptirenden Assignaten sind gegenüber deinAssignatar nur solche Einwendungen gegeben, welche dic Giltigkeit dcr Annahme be-treffen, oder welche sich aus dem Inhalte der Anweisung oder der Annahme ergebenoder welche dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Aiiwcisuugsempfänger zustehen(vergl. über diese Einwendnngcn im Einzelnen Anm. 5 ff. zu K 364). Alles dies folgtaus Z 784 B.G.B. Dic Einwendungen dcr letzteren Art, (welche dem Assignatenunmittelbar gegenüber dem Anwcisungscmpfäuger zustehen) sind, wenn dic kaufmännischeAnweisung iudvssirt ist, dcm Jndossatar gegenüber nicht gegeben (Z 364 Abs. 2). Ist