Allgemeine Vorschriften. Z 363.
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die Annahme der Anweisung nicht dem Assignatar gegenüber, sondern einem späterenErwcrber der Anweisung gegenüber erfolgt, so sind natürlich Einwendungen, die demSchuldner gegenüber dem Assignatar zustehen, schon nach bürgerlichem Recht nicht zu-lässig (8 732 Abs. 3 B.G.B. ). Erwirbt ein Dritter von diesem Erwcrber die Au-Weisung, so sind, wenn die Anweisung durch Cession erfolgt, diesen, gegenüber alleEinwendungen zulässig, welche gegenüber demjenigen zustehen, dem gegenüber die An-nähme erfolgt ist (vergl. jedoch § 405 B.G.B.: Einwand des Scheins und des ver-tragsmäßigen Ausschlusses der Cedirbarkeit ist versagt), bei zulässiger Judossirung abernur innerhalb der Grenzen des Z 364 Abs. 2.
Dem Assignantcn haften der Acceptant nicht direkt (anders beimAnm.w.Wechsel nach Art. 23 Abs. 2 W.O.).<l) Der Anspruch des Assignatars gegen den Acccvtantcn verjährt in drei JahrciiAnm.il.(8 786 B.G.B.).
s) Hervorzuheben ist, datz ein Regreßanspruch des Assignatars gegeiiAnm.iZ.den Assignantcn ans Grund der Anweisung anch bei der knuf-mänuischen Anweisung nicht besteht. Zahlt der Aisignat oder Acceptantnicht, so kann auf Grund der Anweisung gegen den Afsignauten nicht Regreß ge-nommen werden (R.O.H. 13 S. 313; O.L.G. Hamburg in 40 S. 493; O.G.Wien bei Adler k Clemens Nr. 474, »78). Es muß vielmehr auf das zu Gruudcliegende obligatorische Verhältniß zurückgegangen werden. Das Gleiche gilt von demIndossanten. Auch gegen diesen giebt es keinen Regreß auf Grund der Urkunde(vergl. unten Anm. 27).
4. Schließlich mich noch der Vollständigkeit wcgcn hinzugefügt werden, das; auch die civil-Anm.i».rechtliche Anweisung im Handelsverkehr häufig vorkommt, so immer dann, wenn einKaufmann eine Anweisung auf einen Nichtkanfmann ausstellt. Denn nach dem neuenH.G.B, ist nur die auf einen Kaufmann ausgestellte Anweisung eine kaufmännische Au-weisung. Auf die civilrechtliche Anweisung greifen die oben zn 3 dargestellten Rcchts-regeln Platz, außerdem aber fallen die Beschränkungen und Sonderregeln, welche für
die kaufmännische Anweisung zn 1 aufgestellt sind, fort. Insbesondere kann die civil-rechtliche Anweisung nicht bloß sonstige Bedingungen und Beschränkungen ausweisen,sondern auch vou einer Gegenleistung abhängig gemacht sein.
Endlich aber muß noch hinzugefügt werde», daß es außer der imAnm.it.B.G.B , geordneten schriftlichen Anweisung auch noch eine mündlicheAnweisung im Rechtsverkehr giebt, und daß nicht anznnehmen ist, daß dasB.G.B., indem es nur sür die schriftliche Anweisung Regeln gab, der mündlichen dierechtliche Anerkennung versagen wollte. Das hebt Oertmann (Vorbemerk, vor ß 783B.G.B.) mit Recht hervor, und mit Recht fügt er hinzu, daß auf diese mündliche An-weisung die für die schriftliche Auwcifung gegebenen Rcchtsrcgeln analoge Anwendnngfinden, soweit sie nicht etwa auf die schriftliche Auwcisuug als solche zugeschuittcusind. Was insbesondere die Annahme der Anweisung betrisst, so kann die mündlicheAnnahme als solche nicht gelten, höchstens als Schuldversprechen gemäß Z 783 B.G.B.,§ 350 H.G.B.
5. Die Anweisimg im Konkurse dcS Assignautcu. Die Anweisung wird durch den Eintritt Anm. is.des Konkurses des Assignanten in ihrem Bestände nicht tangirt; es erlischt nicht etwa der
in der Anweisung liegende „Auftrag" durch den Konkurs des Assignanten, Z 23 KL.findet keine Anwendung; die Anweisung ist keine Unterart des Auftrags, sondern einRechtsinstitut eigener Art, (Jäger K.L. Anm. 16-19 zu Z 23; anders Seusfert Konkurs-prozeß S. 174 Anm. 7); der Assignat kann also trotz der Konkurseröffnung über dasVermögen des Anweisenden die Anweisung acccptiren und honorircu, auch wenn er vouder Konkurseröffnuug Kenntniß hat. Letzteres verneint Jaegcr Anm. 4 zu Z 8 K.O.;allein warum sollte man eine in ihrem Rcchtsbcstandc nicht tangirte Anweisung nichtgefahrlos acccptiren und honoriren dürfen? Natürlich ist der Konkursverwalter des An-
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