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Allgemeine Vorschriften, Z 363.
weisenden in derselben Weise befugt, die Anweisung zu widerrufe», wie der Gemcin-fchnldner selbst, d, h, vor der Acceptation bczw. vor der Einlösung der nicht aceeptirtenAnweisung, aber nicht nachher (Z 790 B.G.B,; Jäger K.O. Z 23 Anm. 18).Anm.itt ll. (Abs. 2.) Der kanfninnnische VcrPflichtnngSschcin.
1. Begriff und Form des kanfmännischen Vcrpflichwngsschcins:
!^) Der kaufmännische Verpflichtuugsscheiu ist keine Abart eines imB.G.B , geordnete» Instituts. Insbesondere würde mau fehlgehen, wollteman ihn als ei»c Abart des im Z 730 B.G.B, geordnete» abstrakte» schriftliche»Schuldversprccheus betrachte». Die ka»f»iä»»ifchc Abart dieses SchuldversprechciiSist vielmehr i» dc» FZ 350, 351 H.G.B , enthalte», in welchen bestimmt ist, daßei» vo» euiem Volttaiifma»» abgegebenes abstraktes Schnldversprechen der Form über-haupt nicht bedarf.
Anm.17. Der hier iu Rede stehende Verpflichtuugsscheiu aber ist im Gegentheil seinem
Wesen nach ei» Schein, ei» schriftliches Verspreche», eine Urkunde'), und umgekehrtgehört zu seinem Wesen nicht, daß der Schnldgrnnd nicht angegeben ist (vergl. untenAnm. 22).
Anm.18. Der kaufmännische Bcrpflichtnngsschein ist daher ein handelsrechtliches Institut
5»i KLueris. Der Begriff ist enger, als der des Schuldscheins nach Z 344 Abs. 2.Ein solcher Schuldschein ist schon ei» Brief, iu welchem ein Schuldauerkenntniß aus-gesprochen ist. Der kausmännischc Vcrp stich tnngssch ei» soll einen selbststäiidigc» Vcr-pflichtnngSgrund darstelle» nnd ninst deshalb seinem Inhalte nach dazn geeignet sein.Er muß die Uebernahme einer selbstständigen Verpflichtung erblicken lassen (ich ver-pflichte mich, ich zahle; Sie können an meiner Kasse erheben zc.). Ausdrücke wie,„ich erkauute Sie für" ?c., „ich habe mir angemerkt, daß Sie mich in Ihren Büchernbelastet haben für" zc., dürften der Regel nach nicht ausreichen; sie sind mehrRotifikatorien, Mittheilungen, als Uebernahmen selbstständiger Verpflichtungen.
Anm. is 2. Die Erfordernisse dcS kaufmännischen Pcrpfiichtungsschcins (außer de» i» Am». 17 ». 13beliandeltc», ans dem Begriffe der schriftlichen Verpflichtnngscrklärnng sich ergebenden) sind:a) Erstes Erforderniß ist, daß ein Kaufmann ihn ausgestellt hat, d. h.daß ein Kaufmann sich zu der betreffenden Leistung verpflichtet hat. Es kann ein!>ianfma»» »ach Z 1 oder »ach § 2 oder nach Z 3 Abs. 2, auch uach Z 4 (Minder-kaufmau» — vergl. Aum. 17 zu Z 4) sei». Auch gcuügt es, daß H 5 vorliegt (d. h.daß der Betreffende in das Handelsregister eingetragen ist, obwohl sein Gewerbe keinHandclsgewerbe ist). Anch das genügt, daß Jemand sich im Rechtsverkehr als Knns-mann gcrirt (Exkurs zu H 5). — Die Kaufmannsqualität in diesem Sinuemuß zur Zeit der Ausstellung vorhanden sciu und ist im Bestreituugsfallvon dem Gläubiger zu beweisen. Daß die Ausstellung des Bervflichtungsscheins zuciuem haudelsgcwcrblichcn Zwecke erfolgen müsse, ist nicht erforderlich (Bolze 9Nr. 304). Doch gilt eiu von einem Kanfmanu ausgestellter Vcrvflichtuugsschcin stetsals im Handelsbetrieb gezeichnet, sofern sich nicht ans ihm selbst das Gegentheil er-giebt (Z 344 Abs. 2). Sollte sich aber auch aus der Urkunde die Nichtzugehörigkeitzum Handel ergeben, so würde doch ein kaufmäuuischcr Verpflichtuugsscheiu im Sinueunseres Paragraphen vorliegen, wenn ein Kaufmauu der Aussteller ist (vergl. hierüberAnm. 7 zu Z 364). — Kaufmännische Vcrpflichtnngsschcinc sind z. B. die von denAkticugescllschastcu ausgestellten sog. Prioritätsobligativnc» (R.G. 12 S. 92; O.L.G.Dresden in 43 S. 3S5). .
') Die schriftliche Form wird gewahrt durch die Erfüllung der Erfordernisse einseitigerSchristlichkcit gemäß A»m. 34ffg. zu ß 350. Selbstverstäudlich wird hier, wie immer, das Er-forderniß der niederen Form durch die Erfüllung der höheren Form gedeckt. Es liegt also einkaufmännischer Verpflichtuugsscheiu auch dann vor, wenn die Ausstellung desselben in notariellerForm erfolgt oder wenn die Form des zweiseitigen schriftlichen oder notariellen Vertrages ge-wählt ist.