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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1157
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Allgemeine Vorschriften, Z 363>

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l») Zweites Erfordernis; ist, daß der Inhalt der Leistung einen ver-Am».sc>.trctbaren Charakter hat: Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen.(Ueber den Begriff der Werthpapicre siehe Anm. 3739 zu ß 1,) Auch auf alternativeLeistungen kann der Schein gerichtet sein, aber es müssen beide Alternativen ver-tretbare Sachen betreffen, Auf eine bestimmte Summe aber braucht ernicht zu lauten: er kann z. B. auch auf periodische, ihrem Betrage nach un-bestimmte Leistungen gehen (Beispiel: Genußfchcinc ans 5°« Dividende),

e) Drittes Erfordernis; ist, daß die Verpflichtung znr Leistung nicht vonAmn.'.'l.einer Gegenleistung abhängig gemacht ist, und zwar iu der Urkunde selbst.So z, B. entspricht ein Verpflichtungsschein dahin:Ich verpflichte mich gegenLieferung von 20 Wispel Weizen 1000 Mark zu zahlen" oder umgekehrtgcgcuZahlung von 1000 Mark SV Wispel Weizen zn liefern" diesem Erfordernisse nicht.Unter den Begriff der Abhängigkeit von einer Gegenleistung fällt aber nicht die Be-stimmung, daß nur gegen Aushändigung der Urkunde geleistet wird (R,O,H. 19S, 278), Und ferner ist es dem Verbote nicht zuwider, wenn eine wahre Bedingungan die Leistung geknüpft ist, z, B. wen» ein bestimmter Prozeß gewonnen wird; esdarf nur die Bedingung nicht in der Gegenleistung des Gläubigers bestehe» (R.O.H.24 S. 241; Bolze 10 Nr. 386), Dem hier fraglichen Erfordcrnifsc genügen auch diesogenannten Besserungsscheinc (vergl, z, B, Bolze 5 Nr, 207),

>l) Nicht erforderlich ist, daß die Urkunde den VcrpflichtnngsgruudAnm.Ä.angicbt oder das Empfangsbckenntniß der Valuta cuthält. Es kannalso ein abstraktes Lcistungsversprcchen sein. Andererseits ist die Giltigkeiteines kaufmännischen Berpflichtuugsscheius nicht davon abhängig,daß eiu abstraktes Versprechen vorliegt (vergl. oben Anm. 17). Die es,»»»,kauu angegeben sein, die Natur der Urkunde als verpflichtende und iudossable Urkundewird dadurch nicht alterirt (R.O.H. 8 S. 431; R.G. 12 S. 95; 32 S. 82). Auchirgend eine Formel, wie z. B.Gcgeu diesen Schein zahle ich" ist nicht vorgeschrieben(R.G. 32 S. 82).

u) Endlich ist erforderlich, daß die Urkunde an Order lantct. Nnr dannAnm.«,ist sie ein kanfiuäunischcr Vcrpflichtungsschcin. Nur für diefeu Fall sind iu diesemund den folgenden Paragraphen besondere Rechtswirknngen angeordnet. Es bezwecktder vorliegende Paragraph nicht etwa, die Verpflichtungskraft eines kaufmännischenVcrpflichtnugsschcins überhaupt zu statuircu. Diese kaun an sich nach dem B.G.B,nicht bezweifelt werden, da auch das abstrakte schriftliche Schuldversprecheu nach Z 780B.G.B, giltig ist. Früher kouute man den, entsprechende» Art, 301 die Deutunggeben, daß derselbe die Verpflichtungskraft bes kaufmännifcheu Vcrpslichtuugsscheinsüberhaupt statuiren sollte (vergl. unsere 5, Anfl, § 6 zu Art. 301), der Zusammen-hang der ncncn Gesetzbücher verbietet diese Dentnug.

Der Verpflichtuugsschein muß hiernach an Order lauten, nnd zwar er selbst. Anm.^.Aus der Urkunde selbst muß die Uebcrtragbarkeit durch Indossament hervorgehen(vergl. R.G. 13 S. 154). Das Wortan Order" braucht natürlich nicht gebraucht zusein. Gleichbedeutende Ausdrücke (z. B. an N, N. oder sonstigen getreuen Inhaber)haben dieselbe Wirkung (R.O.H. 21 S. 80; 23 S. 293). Stellen au eigene Ordreist zulässig; doch hat der Schein in solchem Falle erst mir der Judossirung Wirkung,

Wenn aber die Stellung an Order fehlt, so ist kein laufiuäuuischcr Ver-Anm,z:>.pflichtuugsschcin im Sinne des vorliegenden Paragraphen vorhanden und er ist dahernicht indossabel. Das trotzdem erfolgte Indossament kann aber vielleichtals Cession gedeutet werden (Bolze 2 Nr. 827; 17 Nr. 327; R.G. vom10. April 96 in J.W. S. 285), wenn es auch zu wen geht, mit Ternbnrg II S. 332in einem ungiltigcn Indossament schlechtweg eine Cession zn erblicken. <H 140 B.G.B,stützt diese letztere Ansicht nicht; oft, aber nicht immer, werden die Parteien eventuelleine Cessiou gewollt haben.) Lautet der Schein überhaupt nicht auf einen Bc-