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Allgemeine Vorschriften. Z 363.
rcchtigten, so ist er migiltig, wie z. B. ein Gutschein, lautend: Gut für 100 Mark(R.G. 8 S. 3ö; 14 S, 102, Bolze 18 Nr. 365) Lautet er auf den Inhaber, sorichtet sich die Frage seiner Billigkeit nach anderen Grundsätzen (vergl. den Exknrs zus 365).
Am» 2>> Die hier muieorimcte Wirkimg des taufmiiunischcn Vcrpfiichtnilgsscheins ist die Judossabilität
(uicht etwa die Vcrpslichtuugskraft überhaupt, vcrgl. obeu Amu, 23). Der Schein kannnatürlich auch durch Cessiou übertragen werden (Vergl. hierüber Anm. 29 Note 1).Vlber er kann ebenso auch durch Indossament mit seinen eigenthümlichen erhöhtenRechtswirkuugcu übertragen werden.
Ueber Form uud Wirkung des Indossaments siehe HZ 364, 365.Anm.27. Zu den Wirkungen dcs^ Indossaments gehört uicht, das, dem
Jndvssatar gegenüber dem Indossanten ein Rcgreßauspruch zusteht.Der betreffende Art. der W.O. (Art. 14) ist ini Z 365 uicht mit für anwendbar erklärt(vergl. oben Anm. 12).
Ai>m,-'> Eine besondere Verjährung ist (anders als bei dem Anspruch aus der
acceptirten Anweisung) hier nicht vorgeschrieben. Es besteht daher die ordentliche,30jährige. Die kürzeren Verjähruugsfristen der HZ 196, 197 B.G.B - greifen hier nichtPlatz, auch dann nicht, wenn der Vcrpflichtuugsschcin die causa, enthält und die Forderungihrem Rcchtsgrnudc nach unter eine der kurz verjährenden Kategorien von Ansprüchenfällt. Deuu der kaufmännische Vcrpflichtnugsscheiu stellt cbeu die Uebernahme eines selbst-ständigen Vcrpflichtuugsgruudes dar (vergl. obeu Anm. 18).A»I».S!>. III. (Abs. 2.) Die übrige» Ordcrpapirre des H.G.B.: Die Konosscmcnte der Seefchisfcr, dieLadescheine der Frachtführer, die Lagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkundenermächtigten Anstalten, sowie die Bvdmercibriefe und Transportversicherungspolicen. Allediese Urkunden können durch Indossament übertragen werden, wenn siean Order lante». Damit ist uicht gesagt, daß sie nur unter dieser Voraussetzung giltigsind. Nur ihre Judossabilität hängt von der Ordcrklausel ab. Andere Grundsätze ent-scheiden darüber, ob sie ohne Orderklausel giltig und durch Cessiou übertragbar sind.Natürlich sind sie auch dann, wenn sie mit der Orderklausel Verseheu sind, durch Cessiouübertragbar.') Ueber sonstige Einzclfragcu vergl. die obigen Erläuterungen.Anm.»>, Andere Papiere, als die im vorliegenden Paragraphen aufgezählte» (uud der Wechsels
können aber nicht durch Indossament übertragen werden. Art. 304, der bezüglich derJndossirbarkeit anderer Urkunden die Laudesgesetzc entscheiden ließ, ist gestrichen. Nur be-züglich der Cheks gelten die laudcsgcsetzlicheu Vorschriften (Art. 17 und 21 E.G. z. H.G.B.)und bezüglich der Lagerscheine anderer Anstalten, als der im Abs. 2 unseres Paragraphenerwälmtrn (Art. 16 E.G. z. H.G.B.). Nur die Nnmeusaktieu siud uoch zu erwähnen; die-selben sind gleichfalls von Gcsctzeswcgen Orocrpapicre (A 222 Abs. 3 H.G.B.). EineUrkunde, aus welcher Jemaud verpflichtet ist, ein Haus zu übereignen, könnte dagegenuicht an Order gestellt werden.A""> " Zusatz. Die Transportwirkmig der ii» Abs. 2 »»scrcs Paragraphen gcttmmtc» Dispositionö-
plivicrc. Das Konnossement der Seeschisscr (Z 647), der Ladeschein der Frachtführer (Z 450) uud dieLagerscheine der staatlich zur Ausstellung solcher Urkunden ermächtigten Anstalten (Z 424), habenaußerdem dingliche Wirkungen in Bezug auf das Gut selbst. Ihr Erwerb hat für den Erwerb vonRechten an dem Gute dieselben Wirkungen, wie die Uebergabc des Gntcs selbst. Dies war schonfrüher von der Judikatur angenommen, ist aber jetzt in deu eben citirteu Paragraphen aus-drücklich ausgesprochen. Das Indossament hat hier die Wirkung der Uebergabe der Waare, derUmlauf des Papiers bewirkt deu Umlauf der Waare.Anm,^.>, Die Uebcrgabe au deu Erwerber des Papiers bedeutet hier die Uebergabc des Guteslvergl. »ach früheren. Recht R.G. 32 S. 30). Welches Recht am Gute der neue Besitzer des
^) Im Falle der Cessiou stehen dem Schuldner alle Einwcnduugcu zu, die ihm gegen denCcdenten znstaudcu (vergl. jedoch Z 405 B.G.B.: Ausschluß des Einwände? des Scheines undder vereinbarten Uncedirbarkcit gegenüber dem gutgläubigen Cessionar).