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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1159
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Allgemeine Vorschriften. ZZ 363 u. 364,

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Papiers erwirbt, ob Eigenthum oder Pfandrecht, hangt davon ab, in welchem Sinne ihm dasPapier übertragen wird (R.G. 5 S. 79; 12 S, 78). Dabei begründet anch in Bezug auf diedingliche Wirkung der Erwerb des gehörig indossirten Papiers die Vermnthung des redlichenund gehörigen Erwerbes und die Rechtsfolgen solchen Erwerbes (R.G. 4 S. 147; 32 S, 3V).Vcrgl. hierüber Anm. 10 zu Z 365.

Es mnß hierbei bemerkt werden, das; sich diese dingliche Wirkung nur erstreckt ans die Ueber-Anm.M.gäbe des Dispositionspapiers au den Adressaten, an denjenigen, an welchen das Gut nach Inhaltdes Papiers ausgeliefert werden soll, oder an den Jndvsfatar des Papiers, (wozn natürlich derjenigegehört, der ein mit Blankogiro versehenes Papier durch bloße Uebergabc erwirbt), nicht anch an denCessionar des dnrch das Papier verbrieften Anspruchs auf Heransgabe. Das crgicbt sich deutlich ausZA 447, 450, 424, 647, 645 H.G.B. Allein andererseits »ins; bemerkt werden, daß die Transport-wirkung des Indossaments nach neuerem Recht nicht mehr ein so sehr erheblicher Faktor ist, wiefrüher. Da nämlich die Aussteller solcher Dispvsitiouspapicre durch die Uebernahme der betreffendenWaare in ihren Gewahrsam zum Eigenthümer der Waare und ersten Nehmer des Papiers in dasVerhältniß eines unmittelbaren Besitzers zum mittelbaren Besitzer treten, so kann anch ohne Indossament die Waare während des Transports veräußert nnd gutgläubig erworben werden (HZ 932,935 B.G.B.), nnd anch verpfändet werden (ZZ 1205 Abs. 2, 1207 B.G.B.). ersteres durch Abtretungdes Anspruchs auf Herausgabe, also durch Ccssion des Transportpapiers, letzteres durch Uedertragung des mittelbaren Besitzes aus den Pfandglänbiger und dnrch Anzeige der Verpfändung anden unmittelbaren Besitzer. Immerhin ist jedoch im Falle der Cessiou die Wirkung geringer, alsbei dem analogen Erwerbe durch Indossament, indem z. B. der dnrch solche Abtretung erwerbendeCessionar das Gut uicht lastenfrei erwirbt, fondern belastet mit dem Rechte des nnmittclbarenBesitzers, selbst wenn sich der gute Glaube auch darauf beziehen sollte (s »36 Abs. 3 B.G.B.).Bergl. Anm. 10 zu Z 365.

K S«4

Durch das Indossament gehen alle Rechte aus dein indossirten Papier auföen Jndossatar über.

Dein legitimirten Besitzer der Urkunde kann der Schuldner nur solche Ein-wendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit seiner Erklärung in der Urkundebetreffen oder sich aus dein Inhalte der Urkunde ergeben oder ihm unmittelbargegen den Besitzer zustehen.

Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der quittirten Urkunde zurLeistung verpflichtet.

Der vorliegende Paragraph lichnndelt die Hanptwirknng des Indossaments: Die Ew-

Uebertragung der Rechte aus dem Papier nnd die Beschränkung der Einreden ^"u"ggegenüber dem Jndossatar (Abs. 1 und 2). Daran knüpft sich die lose hiermitzusammenhängende Bestimmung des Abs. 3, daß der Schuldner nur gegenAushändigung der Urkunde zu leisten braucht.

1. (Abs. 1.) Dnrch das Indossament gehen alle Rechte ans dem indossirten Papier auf den Anm. i.Jndossatar über.

a) Durch das Indossament. Hinzukommen muß natürlich die Uebergabc derUrkunde. Dies ist von uns bereits bei der Namensaktie dargethan (vcrgl. Anm. 5zu ß 222). Vergl. dazu noch Cosack, Bürger!. Recht II S. 355.

b) Die Wirkung des Indossaments <nnd der Ucbergalie des Papiers» ist der Uebcrgaug Anm. 2.Rechte aus dem indossirten Papier. Der Jndossatar erwirbt nicht bloß, wie derCessionar, die Rechte des Ccdcnten, sondern die Rechte aus dem indossirten Papier.Sollte daher der Indossant in Wahrheit ein schwächeres Recht haben, als es aus derUrkunde hervorgeht sz. B. die nach dem Inhalt der Urkunde am l. Januar 1901fällige Schuld ist aus drei Jahre gestundet) oder sollte er gar kein Recht mehr aus

der Urkunde haben (z. B. die Schuld ist bereits bezahlt), so geht trotzdem das Recht