11 Allgemeine Vorschriften. Z 364.
ans dem indvssirtcn Papier, nicht bloß, wie es dem Indossanten zusteht, auf denJndvssatar über. (Mhercs unten Anm, öffg.).
Das bezicht sich jedoch nur auf den reinen redlichen Jndvssatar.Wer nicht dnrch Indossament, (oder auf Grund eines Blankoindossaments), sondernnur durch Ccssiou oder sonstige eivilrechtliche Succcssionsart erwirbt; wer mir zumSchein dnrch Indossament erwirbt, in Wahrheit aber nur Jnkassomandatar des Ver-äußercrs ist; wer nicht redlich erwirbt, sondern wissend, daß dem Indossanten einschwächeres Recht zusteht, alle diese Personen können jene Vollwirkungen des In-dossaments nicht für sich geltend machen. (Näheres unten Anm. 13ffg.).
Alle diese Grundsätze finden ihre nähere Ausführung in dem Rechte der Ein-wendungen gegen die indossnblen Papiere, also in derjenigen Rcchtsrcgcl, welche imAbs. 2 unscreres Paragraphen behandelt ist.
Wir gelange» daher zum Abs. 2: dem Recht der Einreden gegen die handels-rechtlichen Orderpapiere. Vorher wollen wir jedoch noch betonen, daß nur die Rechteaus dem indossirtcn Papier durch das Indossament übergehen, also nicht die außer-halb desselben stehenden Ncbcnrechte (Bürgschaft, Konventionalstrafe; vcrgl. Staub, W.O.Z 4 zu Art. 10). Wegen der Hypothek' siehe jedoch 1187ssg. B.G.B., wegen desPfandrechts H 1250 B.G.B. Natürlich können die nicht von selbst mitübcrgchendenNcbcnrechte mit abgetreten werden (R.G. 11 S. 173).2. lAbs. 2.) Das Rccht dcr Einreden gegen x>j^ handelsrechtlichen Ordcrpapicrc.
u Der Schuldner kann solche (5-inwcndimgcn entgegensetze», welche die Giltigkcit seinerErklärung i» der Urkunde betreffe» oder sich nns dein Jtthalt dcr Urkunde ergebe»oder ihm »»mittclbnr gcgcn den Besitzer zustehe».
«) Die erste Klasse dcr Einrede» siud diejenigen Einwendnngen, welche dieGiltigkcit dcr Erklärung betreffen.') Dieselben berühren den objektiven Bestand derObligation uud brauchen aus dcr Urkunde nicht immcr hervorzugehen. Sie könnendaher jedem Erwerber gegenüber geltend gemacht werden. Dahin gehört der Ein-wand, daß die Unterschrift von einer Person geleistet ist, die uicht berechtigt war,den Aussteller des Verpflichtungsscheins zu vertreten; ferner der Einwand dcrmangelnde» Geschäftsfähigkeit (der Aussteller sei geisteskrank, minderjährig :c.).
An sich gehören auch die aus dem Maugel dcr Willenserklärung (Irrthum,Betrug, Zwang) hergeleiteten Einwendnngen dazu. Denn auch sie betreffen dieGiltigkcit dcr Erklärung in der Urkunde. Allein gegenüber dem Rechte ans einemindvssirtcn Papicr können nur solche aus Willcusmäugcin hergeleitete Ein-wendungen als in rom wirkend, den objektiven Bestand der Obligation berührendbetrachtet und deshalb jedem Erwerber gegenüber zugelassen werden, welche ausdem Gesichtspunkte eines Verkchrspapiers diese Wirkung verdienen. Und dassind nur solche Einwendungen, durch welche geltend geinacht wird, man habe über-haupt eiue Urkunde der betreffenden Art nicht unterschreiben wollen. Hat manaber eine Urkunde dieser Art unterschreibcu wollen, nnd macht mau nur geltend,man sei dnrch Irrthum oder Täuschung dazn bewogen worden, so ist das demVerkehr, d. h. dem redlichen Jndvssatar gegenüber hier ebenso wenig stichhaltig,wie der Einwand des Irrthums oder Betrugs bei der Zeichnungscrklärung gegen-über dcr gcgrüudcteu Gesellschaft (Anm. 20 zn Z 186; Anm. 24 zu H 189); oderbeim Wechsel (Stand, W.O. ZA !1 u. 25 zu Art. 82).
/>') Die zweite Klasse der zulässigen Einwendungen sind diejenigen Ein-wendnngen, welche sich aus dem Inhalte der Urkunde selbst ergeben. -) Vornehm-
') Nach Art. 82 der W.O., welcher nur zwei Klassen vvn Einwendnngen enthält, gehörtdiese Art der Einwendnngen zu denjcnigcu, welche aus dein Wcchselrecht selbst hervorgehen. Sieberühren den objektiven Bestand dcr Obligation und können daher jedem Papicrcrwerbcr ent-gegengehalten werden (vergl. Staub, W.O. 'Z 1 zu Art. 82).
-> Vom Standpunkte des Art. 82 W.O. gehören auch diese Einwendungen zu denjenigen,wclchc aus dem Wcchselrecht hervorgehen. (Staub, W.O. Z 1 zu Art. 82).