Allgemeine Vorschriften, ß 361.
Illil
lich gehören dazu die Mängel der Forin der Urkunde, wenn z. B. die Anweisungnicht gehörig acceptirt ist, oder die Ordcrklausel mangelhaft ist. Weitere Beispiele:Der Verpflichtuugsscheiu enthalt die Quittung über die geschehene Zahlung, diese kau»eiuciu jeden Erwcrbcr entgegengehalten werden. Ein Verpflichtuugsscheiu stelltsich seinem Inhalte nach als Zinskonpon dar, der Anspruch ans Verzugszinsen würdemit dem aus dem Inhalte der Urkunde hergenommenen Einwände aus z 28ä B.G.B.,wonach Verzugszinsen von Zinsen nicht gefordert werden können, abgeschlagenwerden können (R.O.H. 10 S. 213). Würde aus der Urkunde selbst hervorgehe»,daß der Aussteller kein Kaufmann ist (z. B. obwoht ich kein Kaufmann bin, soverpflichte ich mich doch Herrn N. N. oder dessen Order: dagegen würde die bloßeBezeichnung als Laudgcrichtsrath nicht ausreichen, um zu sage», die Urkunde selbstergebe die Nichttausmaunsaualität), so würde der Einwand der mangelndenJndossabilität aus der Urkunde selbst hervorgehen. Es würde sich als solcher Ein-wand aber nicht charakterisiren der Einwand, daß der in der Urkunde angegebeneSchnldgrund in Wahrheit nicht besteht, daß z. B. das Darlehu, über welches derVerpflichtungsschein lautet, in Wahrheit nicht gegeben ist (R.G. 12 S. W: 11 S. 101).Denu es geht ja nicht ans der Urkunde hervor, daß das Darlehn nicht gegebenist, und deshalb kann dem redlichen Jndossatar dieser Einwand nicht entgegengescluwerden.
Die dritte Klasse der Einwendungen bilden diejenigen, welchcAnm.dem Schuldner dem legitimirtcn Besitzer gegenüber unmittelbarzustehen. Das bedeutet' alle diejenigen Eiuwcnduugen, die zwischen demjedesmaligen Papierglnnbiger nnd dem Schuldner bestehen, ist der Letztere geltendzn machen nicht verhindert.
Zwischen dem ersten Nchincr des Vcrpflichtnngschcins nnd dem Au,».Schuldner sind alle Einreden aus dem persönlichen Sch» ldverhält-niß zulässig, auch weun sie auf Abrede» oder fonstigc» Thatsache » beruhen, dienicht aus der Urkunde hervorgehen. Voraussetzung ist dabei, daß der Nehmersich durch die Geltendmachuug des Verpslichtuugsscheins unrechtfertig bereichernwürde (ZZ 312 und 821 B.G.B.) oder daß diese Geltendmachuug ciue» gcgc» Treuund Glauben verstoßenden Mißbrauch des formalen Rechts bedeuten würde (vergl.Anm. 9 zn Z 350). Den» auch der Vcrpflichtungsschei» foll n»r das wahre Rechtverwirklichen, nicht dem Unrecht und Scheinrecht zum Siege verhelfen. Er follmir das wahre Recht leicht nnd glatt verwirklichen. Giebt der Verpslichtnugsschcin diecausa an, so braucht der Schuldner in diesem Falle sie nicht mehr darznlcge», fondernka»», hieran anküpfcnd, seine Eiuwcudnngeu aus der eansa geltend mache» (OberstesL.G. München in 35 S. 261). Nur der Einwand, daß der Verpflichtnugs-schein nicht im Betriebe des Handelsgewerbes ausgestellt ist, ist auch dem ursprüng-lichen Nehmcr gegenüber verschlossen (Z 314 Abs. 2); wohl aber kann demursprünglichen Nchincr der Einwand entgegengesetzt wcrdcn, daß der Aussteller keinKaufmann ist. Wird dieser Einwand bewiesen, so fällt auch die Fiktiv» des Z NUAbj 2. Denn diefe setzt die Kaufmannsqualität voraus. Dabei ist aber nicht außerAcht zu lassen, daß die in Z 363 aufgeführten Orderpapicre nicht voraussetzen, das;sie sich auf deu Handelsbetrieb des betreffenden Kaufmanns, aus den sie laute»,beziehen. — A»ch die A»frcch»»ug mit andern Forderungen ist gegen den Anspruchaus dem Verpflichtnugsscheiu zulässig. Erwirbt der ursprüngliche Nehmer denSchein wieder, so können ihm wieder alle ursprünglichen Einwendungen entgegen-gesetzt werden (R.O.H. 1 S. 60).
Ebenso können jedem späteren Jndossatar alle diejenigen Ein-Anm.Wendungen entgegengesetzt werden, welche persönlich zwischen ihm und dem Schuldnerbestehen. Hat z. B. der spätere Jndossatar mit dem Schuldner einen Vergleichüber die aus der Urkunde hervorgehende Verbindlichkeit abgeschlossen, hat er diesemdie Schuld gestundet, steht dem Schuldner gegen den Jndossatar eine Gegenforderung