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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1162
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Allgemeine Vorschriften. Z 364.

Anm. II.

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Anm. l!i.

zu, alle diese Einwendungen kann der Schuldner ihm entgegensetzen, weil sie ihmunmittelbar gegeu den lcgitimirten Besitzer zustehen. Ist der Jndossatar in Konkursgerathen oder ist sein Recht gepfändet worden, so sind dies Einwendungen, die demSchuldner gegenüber dem jedesmaligen Gläubiger zustehen. Ferner aber ist esauch ein zulässiger persönlicher Einwand, wenn gemäß H 816 B.G.B, geltendgemacht wird, der Jndossatar habe zwar redlich erworben, aber unentgeltlich, undmüsse die Bereicherung doch wieder herausgeben, da der Vormann zur Verfügungüber den Schein nicht befugt war.<Z) Dagegen können alle diejenigen Einwendungen, welche unter diesedrei Klassen von Einwendungen nicht gehören, dem Jndossatarnicht entgegengehalten werden, also insbesondere nicht solche Einwendnng.cn,welche dem Schuldner gegen irgend einen Indossanten zugestanden haben, wenn sienicht etwa sich als solche darstellen, welche die Giltigkeit der Urkunde betreffen odersich aus der Urkunde selbst ergeben. In dieser Beschränkung der Einwendungenbesteht die erhöhte Wirkung, die rechtsverstürkende Eigenschaft des Indossaments,der Unterschied desselben von der Cessivn. Man kann das Resultat nicht dahinzusammenfassen-Es sind hiernach alle Einreden zulässig, ausgenommen solche ausder Person eines Vorbesitzers" (vergl. Schollmeper, das Recht der einzelnen Schuld-verhältnisse S. 97, Ocrtmann Anm 3e zu Z 796 B.G.B.). Denn auch die ausder Person des Vorbesitzers herrührenden Einwcuduugeu kaun man geltend machen,wenn sie in dem hier erörterten Sinne die Giltigkeit der Urkunde selbst betreffenoder aus der Urkunde hervorgehen.5) Welche Eiuwcnduugcu im einzelnen hiernach zulässig sind, welchenicht, darüber lassen sich an dieser Stelle Einzelansführnngen nicht machen. Aus-helfen muß hier das im Wechselrccht Erörterte (vergl. daher Staub, W.O. zuArt. 82). Nur zur Veranschanlichung mag Folgendes dienen: Es kann demJndossatar nicht entgegengehalten werden der Einwand der Zahlung, weun auchau den Vormann Zahlung geleistet ist, es sei denn, daß auf der Urkunde selbstabauittirt worden ist. Es würde nicht zulässig sciu der Einwand der Stundung,wenn auch der Vormann eine Stnnduug ausgesprochen Hütte: nicht zulässig derEinwand, daß der Schein dem ersten Empfänger gegeben wurde für ein reinesDisfcrenzgeschäft oder ciu unzulässiges Börsentcrmingeschäft; es würde nicht einmalzulässig sein der Einwand, der Schuldner habe den Vcrpflichtungsschein in Folgeeiner Täuschung des ersten Empfängers gegeben, sofern nur die Absicht vorwaltete,einen Pcrpflichtnngsschein der betreffenden Art zu unterschreiben (oben Anm. 6).>>) Nur dem legitimirten Besitzer der Urkunde gegenüber besteht diese Beschränknng inden Einreden, d. h. nur demjenigen gegenüber, der durch ein reines redliches In-dossament Eigenthümer des Papiers uud demgemäß Gläubiger der Rechte aus demPapier geworden ist (vergl. Anm. 3).

<-) Sie besteht zunächst nicht gegenüber demjenigen Gläubiger, der durch civilrccht-lichen Erwerb das Papier erworbeu hat: durch Cession, durch Pfändung undUcberweisnng, durch Erbgaug. Ein solcher Erwerber erwirbt nnr die Rechte seinesVormauues, d.h. diejenigen Rechte, welche dieser durch sei ue Erwerbsart erworbenhatte. Dagegen liegt in dem civilrcchtlichcn Erwerbe keine rechtsverstürkende Ueber -tragung. Es ist zwar die gewöhnliche Art, wie man sonstige Forderungen erwirbt,aber für handelsrechtliche Ordcrpapierc ist es ebenso eine anomale Succession, wiebeim Wechsel (vergl. Staub W.O. § 3 zu Art. 82). Man kann auch hier voneiner anomalen Ordrepnpiersucccssion sprechen, wie beim Wechsel von einer anomalenWechsclsuccession. (In gewissen Sinne hat freilich auch die Cession eines Ver-pflichtungsscheines rechtsverstürkende Krast, da nach § 405 B.G.B, der Einwand,die Urkunde sei mir zum Schein ausgestellt oder die Cession sei vertragsmäßigausgeschlossen, dem gutgläubigen Erwerber der Urkunde gegenüber nicht zulässig ist:vergl. Anm. 29 Note 1 zu Z 363).