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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Porschristen. Z 361.

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/?) Sodann gilt jene Bcschrä»k»ng in den Einreden nicht gegenüber Demjenigen, derAnm,4.das Papier hinsichtlich der Einwendungen unredlich erwirbt. Regelmäßig wirdeine solche Unredlichkeit dann vorliegen, wenn der Erwerbcr wußte, daß demSchuldner ein Einwand gegenüber dem Verttußcrer znsteht. Ansnahmsweisc brauchtallerdings trotz dieses Wissens eine Unredlichkeit nicht vorzuliegen, so z. B. wennder Verpflichtuugsscheiu von dem Schuldner dem ersten Rchmer ans Gefälligkeitgegeben worden ist. Hier hat, wenn der erste Nchmer den Verpslichtungsschcineinklagt, der Schuldner den Einwand, daß ihm gegenüber der Schuldner nicht ver-pflichtet sein sollte. Jeder Dritte kann aber den Schein erwerben wissend vondiesem Einwände und doch redlich. Denn dem Dritten will ja gerade der Schuldnerhaften (vergl. Staub WO, Z 22 zu Art. 82). Es ist das eine Einwendung, welcheeine ausschließliche Beziehung zu der Person des bisherigen Gläubigers hat. Auchbei der Cession giebt es solche höchst persönliche Einreden (Deruburg II S. 319).

Wer hiernach unredlich erwirbt, ist doloser Jndossatar. Solche Succession Am», is.ist ebeusalls eine anomale und einem solchen Erwerber gegenüber stehen diejenige»Einwendungen zu, die dem Vormanne gegenüber zustanden und hinsichtlich deren demErwerber eine Unredlichkeit beim Erwerbe znr Last fällt.7) Endlich aber bezieht sich die Beschränkung in den Einrede» nicht ans eine dritteAnm.i«.Klasse vo» Successionen. Wie der Wechsel, so können auch die handels-rechtlichen Orderpapierc durch eiu verstecktes Jukasfomandat Indossament übertrage» werden. Man muß dieses Institut hier ebenso für zulässig erklären, wiebeim Wechsel (Staub, W.O. 5 ffg. zu Art. 17) uud bei der Aktie (vergl. Anm. 13 sfg.zu Z 222). Aber man kann ihm natürlich auch hier uur diejenige Wirkung bei-lege», die sich aus seinem Wcse» ergiebt. Wer durch solches Indossament den Vcr-pflichtnngsscheiu erwirbt, erwirbt in Wahrheit nicht das Eigenthum am Papier,sondern nur den äußere» Anschein desselben. Er soll nach außen als Eigenthümergelten, aber in Wahrheit macht er ein fremdes Recht geltend, und deshalb mnßer sich auch diejenige» Eiuweuduugeu gefallen lassen, die dem Schuldner gegenüberden: Indossanten zustehen. Sein Recht ist ebenso schwach und ebenso stark, wiedas Recht seines Indossanten; denn es ist ja in Wahrheit das Recht des Indossantenund nur der äußere Schein spricht für ein eigenes Recht. Der Schein muß aberder Wahrheit weiche», wen» diese ausgedeckt wird. Auch hier kaun mau füglichvon einer anomalen Juccessiousart spreche». Demi we»u das Institut auch üblichund zulässig ist, so ist es doch vom Standpunkte der Lehre vom Indossament eineanomale Successiousart (Anders Rudorss S. 267).c) Ueber die Vewcislnst wird gelte» müssen, was im Wechsclrecht vo» uns gelehrt wnrde. Aum.i?.Wer sich auf die Urkunde stützt, hat zunächst gcnng bewiesen. Wer dem gegenüberdarthun will, daß trotzdem die aus der Urkunde hervorgehende Verbindlichkeit nichtbesteht, hat alle diejenige» Thatsachen darzulegen, aus deuen sich dies crgicbt (vergl.Näheres Staub, WO. ^ 69 zu Art. 82).3. (Abs. 3). Zahlung kann nur gegen Aushändigung der quittirtcu Urkunde verlangt werde». Amn.is.Bei Thcilzahlungen kann mir Abquittiruug auf dem Papier verlangt werden.

Was Art. 39 W.O. in dieser.Hinsicht vorschreibt, entspricht allgemeinen Rcchts-grundsätzcn. Mehr kann der Schuldner uicht verlaugeu. -- Aber der Gläubiger brauchtThcilleistungcn überhaupt nicht anzunehmen (Z 266 B.G.B., der Art. 38 W.O. ist analognicht anwendbar). Bei verloren gegangeneu Urkunden kann vorherige Amortisation ver-langt werden. Ueber die Rechte des Gläubigers nach Einleitung des Amvrtisativnsvcr-fahrcus siehe Anm. 12 zu Z 365.

Zusat, Z. Ueber das Indossament zum Zwecke des Psandrcchts siehe Anm. 1» n. 21 ssg.zu 8 368.

Zusatz 2. Ucbcrgangsfragc. Es muß geprüft werden, wann das betreffende Rcchtsvcr Am >^hältniß entstanden ist. Danach richtet sich die Frage, welches Recht Anwendung findet (Art. I7l>E.G. zum B.G.B.). Dabei kommt in Betracht, daß dnrch die Jndossiruug zwischen dem In-