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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
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1164
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Allgemeine Vorschriften, 364 n. 365.

dvssatar nnd dein Schuldner ein direktes Schuldvcrhältniß entsteht (R,G- 9 S, 46), Unzulässigscheint es, die für Schuldverschreibungen ans den Inhaber gegebene Ucbcrgangsvorschrift des Art, 174E,G, znin B,G.B. (wonach für die nach dem 1. Januar 1900ausgestellten", gleichviel wannausgegebenen Schuldverschreibungen ans den Inhaber alle, für die vor dem 1, Januar 1900ausgestellten" Schuldverschreibungen auf den Inhaber die meisten Vorschriften des B,G,B. zur An-wendung gelangen) hier analog znr Anwendung zu bringen. Das ist eben eine Ausuahmcvorschrift,Zusah 3. Ueber die Cession der Ordcrpapicrc und ihre Wirkungen siehe Anm. 25 u, 26Note 1, 2!» Note 1 zu 363.

K S65.

In Betreff der Forin des Indossaments, in Betreff der Legitimation desBesitzers nnd der Prüfung der Legitimation sowie in Betreff der Verpflichtungdes Besitzers zur Herausgabe, finden die Vorschriften der Artikel ^ bis 1,2, 36,74 der Wechselordnung entsprechende Anwendung.

Ist die Urkunde vernichtet oder abhanden gekommen, so unterliegt sie derAraftloserklärung im U)ege des Aufgebotsverfahrens. Ist das Aufgebotsver-fahrcn eingeleitet, so kann der Berechtigte, wenn er bis zur AraftloserklärungSicherheit bestellt, Leistung nach Maßgabe der Urkunde von dein Schuldnerverlangen.

Der vorliegende Paragraph giebt »och einige weitere Bestimmungen über das Indossament.

Anm, i. 1. (Abs. 1). Forin des Indossament.?. Die Bestimmung hierüber ist gctrosseu durch Bezug-nahme auf Art. 1113 der Wechselordnung. Es würde zuweit führen, diese Gesetzes-bestimmungen hier näher zu erläutern. Die Verweisung ans die Kommentare zur Wechscl-ordnuug muß hier genügen. Nur kurz sei erwähnt:Anm, s. a.) Nach Art. 11 WO. mnß das Indossament aus der Urkunde oder einerAllonge geschrieben sein. Ein Indossament ans selbstständiger Urkunde ist un-giltig. Ob es als Ccssion gelten kann, ist besonders zn prüfen (vergl. Anm. 25 zus 363).

Anm. z. Iz) Nach Art. 12 W.O. ist auch das Blaukoiudosfament zulässig. Dasselbe isteiu Indossament ohne Nennung des Jndossatars.

Anm, 4. e) Nach Art. 13 ist es aber auch zulässig, daß die Urkunde auf Grund desBlaukoiudvssameuts durch bloße Uebcrgabe, ohne Indossament, durchsogenannte Blankotradition, weiter begeben wird.

Anm. s. cl) Hinzuzufügen ist aber, daß außer der Form des Indossaments auchnoch die Ucbergabc der Urkunde zur Wirksamkeit der Uebertragungerforderlich ist (Anm. 4 zu Z 363).

Anm. e. e) Und weiter ist hinznznsügc», daß anßcr der Form nnd der Ucbergabcauch noch cin giltiger Begcbungsvcrtrag erforderlich ist, sowohl beimIndossament, als anch bei der Blankoübergabe (vergl. Staub W.O. 8 ^ ZU Art. 9,besonders die dort zitirteu Entscheidungen R.G. 2 S. 90; 5 S. 84; 35 S. 76). In-dessen wird das Vorhandensein eines solchen, wie diese Entscheidungen hervorheben,vermuthet,

Anm, 7, Z. (Abs, 1), Legitimation des Besitzers nnd Prüfung der Legitimation. In dieser Hinsichtist Art, 36 WO, für maßgebend erklärt. Danach wird die Legitimation geführt dnrcheine zusammenhängende Kette von Indossamenten, deren Echtheit der Schuldner nicht zuvrüsen braucht. In der Lcgitimaiivnskcttc ist aber cin zivilrcchtlicher Bcgebungsakt demIndossament gleichartig. So kann anch eine Cession, eine Pfändung nnd Ucbcrwcisung,ein Erbgaug, eine Fusion zweier Aktiengesellschaften dazwischen liegen. Die Lcgitimations-kettc kann dadurch äußerlich, laut Urkunde, unterbrochen sein, während sie in Wahrheitnicht unterbrochcn ist. (Näheres Staub W.O. zu Art. 36), Daß die Cession ans dem Papiere