Druckschrift 
2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1165
Einzelbild herunterladen
 

Allgemeine Vorschriften, Z 365,

1165

beurkundet sein müsse Dernburg II S, 329, ist nicht nöthig. Sie kann sogar auchmündlich erfolgen (vergl. nach frühcrem Handelsrecht R.G, 10 S. 197).3. (Abs. 1). Jnbctrcff der Verpflichtung des Besitzers zur Herausgabe gilt Art. 74 der Am». «.Wechselordnung. Danach wird der nach Art. 36 legitimirte Besitzer nur daiiu znr Heraus-gabe verpflichtet, wenn ihm beim Erwerbe des Wechsels böser Glaube oder grobe Fahr-lässigkeit zu Last Mr. Der hiernach gutgläubige Erwcrber braucht ihu nicht heraus-zugeben (und auch der Schuldner kann ihm den Mangel des materiellen Begebnngsvcr-trags nicht entgegenhalten). Diese Borschrist war nothwendig, weil die Bvrschrifteu desB.G.B, und des H.G.B, über den redlichen Erwerb von Sachen (HZ 932936 B.G.B. 'und Z 366 H.G.B.) sich zwar ans bewegliche Sachen nnd Jnhaberpapicre, nicht aber aufOrderpapiere beziehen.

Dieser Schutz reicht jedoch erheblich weiter als der aus dcu §H !»3ZA»m. 9.bis 936 B.G.B, und Z 366 H.G.B, beruhende. Denn der Art. 74 greift bei jedemgutgläubige« Erwerbe Platz, der gntc Glanbe mag sich auf das Borhaudeusein des inWahrheit nicht vorhandenen Eigenthums des Vernnßcrers beziehen, oder auf dasVorhandensein der in Wahrheit mangelnden Disposition?- und Vcrtrctuugsbcsuguißdesselben, oder auf das Vorhandensein der in Wahrheit mangelnden Geschäfts-fähigkeit des Jndossauteu (vcrgl. hierüber Dernburg II S. 331), nnd alles diesohne Rücksicht darauf, ob die Veräußerung durch eiueu Kaufmann in seinem Haudels-gcwcrbe erfolgt ist oder nicht. Mit andern Worten: der gute Glaube heilt alle Mängeldes matcrielleu Bcgebuugsvertrages. Die ZZ 932936 B.G.B, und der H 366 H.G.B-dagegen reichen nicht soweit: der gute Glanbe heilt hier schlechtweg nur das mangelndeEigenthum des Veräußcrcrs, der Mangel der Disposition?- oder VertrctuugSbcfuguiß wirdmir dann geheilt, wenn ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes veräußert,und der Mangel der Geschäftsfähigkeit des Vcräußerers wird hier überhaupt nicht durchden gutcu Glauben des Erwerbers geheilt. Ebenso ist der Schutz des Art. 74 W.O.auch insofern privilegirt, als er schlechtweg auf abhanden gekommene Ordcrpapierc An-wendung findet, wie das ans dem Gebiete der beweglichen Sachen ansnahmsweije bei Geldnnd Jnhabcrpapieren der Fall ist.

Dcu im 363 Abs. 2 aufgezählten Dispositionspapicreu muß hierbei eine bc-A»m.w.sondere Betrachtung gewidmet werden.

Bei ihucu hat, wie in Aum. 31 ff. zu K 363 ausciuaudergesctzt ist, die Uebergabe desPapiers dieselben Wirkungen wie die Uebcrgabe des Guts. In Folge dessen erwirbt dergutgläubige Judossatar des Papiers dasselbe Recht au dem Gute, welches er an demPapiere erwirbt, uud wird demgemäß auf Gruud das in Aum. 9 erörterten weit-gehenden Schutzes erheblich günstiger gestellt, als durch den Erwerb des Gutes gemäßZZ 932936 B.G.B, und Z 366 H.G.B. Wenn früher angenommen wurde (vcrgl.unsere 5. Aufl. Z 4 zu Art. 305; R.G. 4 S. 149), daß der gutgläubige Erwcrberdes Dispositiouspapiers nicht dasjcnigc Recht au dem Gntc erwirbt, welches eran dem Papiere erwirbt, so kann dies uicht aufrechterhalte» werde». Es würde dadurchdie Jnkoiigrnenz entstehen, daß der gutgläubige Judosfatar des Papiers unter Umständenzwar im Besitze des Papieres geschützt wird, nicht aber auch im Besitze der Waare, erwürde unter Umständen ein dingliches Recht am Papier, nicht aber auch ein dinglichesRecht au der Waare erwerben. So z. B. wenn der Judossatar geglaubt har, der Indossant,der keiu Kaufmann ist, sei zwar kein Eigcuthümer, aber doch berechtigt, über die Waarezu verfügen. Der Judossatar würde in solchem Falle das Eigenthum am Papier nachZ 365 Abs. 2 uud Art. 74 W.O. crwcrbeu, aber nicht das Eigenthnm der Waare, weil dieVoraussetzungen des Z 932 B.G.B, und Z 366 H.G.B, nicht Platz greisen. Oder wennder Judossatar keinen Zweifel hatte, die das Indossament unterschreibende Person fürgeschäftsfähig zu halten, während sie in Wahrheit nicht geschäftsfähig ist: in diesem Fallewürde weder Z 932 B.G.B., noch Z 366 H.G.B. Platz greifen, weil sich beide aufdenjenigen guten Glauben nicht beziehen, welcher in dem Glaube» au das Vor-handensein der i» Wahrheit mangelnden Geschäftsfähigkeit besteht, wohl aber würde