1166
Allgemeine Vorschriften. Z 365.
Art. 74 W.O. Platz greifen, bci welchem der gute Glaube alle Mängel des materiellenBegebungsvcrtrags heilt; der Jndvssatar würde also nach der gegentheiligen Meinungdas Papier zum Eigenthum erworben haben, nicht aber auch die Waare. AlleinInkongruenzen solcher Art wollen ja gerade die Hß 424, 450, 647 H.G.B, beseitigen:Indossament und Papicrübcrgabc sollen ja hier gerade dieselben Wirkungen haben,wie die Uebergabc des Guts, d. h. es soll so augesehen werden, als sei nicht dasPapier, sondern das Gut der Gegenstand des Rechtsaktes. — Die Wirkung und derUmfang des solchergestalt erzeugten gesetzlichen Schutzes reicht im Ucbrigen ebenso weit,wie beim Schutz des redlichen Erwerbes bei der Veräußerung durch körperliche Uebergabeuach 932 ffg. B.G.B, und Z 366 H.G.B.: d. h. der Papiererwerbcr erwirbt das Eigen-thum des Gutes, auch Iveuu der Vcränßercr es nicht war, nnd zwar frei von demetwaigen Rechte eines Dritten, mit welchem die Sache belastet ist, vorausgesetzt, daß erhinsichtlich dieses Rechts des Dritte» gutgläubig war. hinsichtlich der Wirkung und desUmfanges des Schutzes kann daher auf unsere Erläuterungen zu Z 366 verwiesen werden.Dabei ist insbesondere darauf aufmerksam zu machen, daß die Ucbcrgabe des Dispositions-papiers hier so wirkt, wie die Uebergabe des Gutes, uicht bloß, wie ein Ucbcrgabc-crsatz durch Abtretung des Herausgabcauspruchs. Daraus solgt, daß auch die etwa vondem Schuldner an Dritte bestellten Rechte au der Sache, die dem unmittelbaren Besitzeran der Sache zustehenden Rechte, zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers ebenso erlöschen,wie bci der körperlichen Ucbergabe nach § 932 B.G.B.; es bleibt uicht etwa, wie in demFalle, daß die Veräußerung dnrch Cessivu des Herausgabeanspruchs erfolgt, das Recht desDritten bestehe», auch wcun der Erwerber i» Ansehung seiner gutgläubig ist; nicht H 936Abs. 3, sondern H 936 Abs. 1 S. 1 B.G.B, findet entsprechende Anwendung. Wennz. B. der Eigenthümer der Waare, über welche er ein Konuosscmem i» Händen hat, die-selbe nach den allgemeinen Vorschriften über Verpfändung vo» Sache» (Ucbcrtraguiig desmittelbare» Besitzes durch Cessiou des Herausgabcauspruchs uud Anzeige au den Schiffer)verpfändet und alsdann das Konnossement a» einen Ander» mdossirt, so erwirbt der gut-gläubige Judossntar das pfaudfrcie Eigcnthum der Waare.
Anm.li. Ob sich das alles auch auf die Verpfändung vou Waaren durch Jn-
dvssiruug der Dispositionspapierc bezieht, darüber s. Am». 24 zu H 368.
Wohl aber bezieht sich das alles nur auf denjeuigen Erwerb desdurch Dispositionspapierc verbrieften Guts, der sich durch Judossierungdes Papiers vollzieht, auf dcu uach Art. 36 W.O. lcgitimirteu Erwerber, wie Art. 74W.O. ausdrücklich sagt. Wer seiueu Erwerb auf foustige» Rcchtserwerb stützt, wird mir nachMaßgabe der allgemeinen Vorschriften geschützt d. h. es müsseu beim Eigenthumserwcrb dieVoraussetzungen des KZ 932—935 B.G.B, und des Z 366 H.G.B, vorliegen, und beimPsaudcrwcrb gelangen die ZZ 12V5, 1207 B.G.B., ß 366 H.G.B , zur Anwendung undauch die Wirkung gutgläubigen Erwerbs richtet sich hiernach (über die Verschiedenheit inder Wirkung siehe oben Anm. 9). Ein solcher andcrwciter Rcchtserwerb liegt ein-mal vor bci der Uebergabc des Dispvsitionspapiers vom Aussteller desselben a» den imPapier bezeichneten ersten Adressaten (dieser Fall gehört nicht unter Z 365 Abs. 2 bezw.Art. 74 WO., da diese Gesctzcsstellen nur von der Wirkung des Indossaments handeln)nnd ferner bei Ccssion des Dispvsitioiispapicrs.
A»m.is. 4. (Abs. 2). Abhanden gekommene oder vernichtete Orderpnpicrc können aufgeboten werden.
Das Verfahren richtet sich nach HK 1003 ssg. C.P.O. Vor der Kraftloserklärung kann derBerechtigte die Leistung nicht verlangen, wohl aber nach der Kraftloserklärung, und dann nurder Antragsteller (§ 1618 C.P.O). Das Papier kann nnnmehr nur uoch cedirt, nicht anchindvssirt werden (vcrgl. Staub, W.O. Z 11 zur Art. 73). Die Ertheilung eines neue»Papiers kann nicht verlangt werden (anders beim Jnhabcrpapicr, Z 800 B.G.B.). Außerdembestimmt unscr Abs. 2, daß nach Einleitung des Aufgebotsverfahrens die Leistung gegenSicherheitsleistung verlangt werden kann (nicht auch, wie nach dem früher hier cilirtenArt. 73 Hinterlegung ohne Sicherheitsleistung). Die Sicherheitsleistung richtet sich nach§ß 232—240 B.G.B.