Allgemeine Vorschriften, K 365, Exkurs zu Z 365.
l Il>7
Znsatz 1. Auch hier ist zu erwähne», das- nicht analog anwendbar sind die Vorschriften Anm.iz.der Wechselordnung über daS Regreßrecht. Der Assiguatar hat daher kein Regreßrecht gegen denAssignanten wegen nicht erfolgter Zahlung durch den Assignaten: der Jndossatar hat kein Regrcsi-rccht gegen dcn Indossanten weder bei der Anweisung, noch bciin Verpslichtnngsschcin, noch beiden sonstigen Orderpapicrcn (vergl. Anm. 27 zu ß 363).
Zusatz 2. Dagegen wird das Prokura-Indossament auch bei den audcreu Papieren aner-kannt, obwohl es nur für den Wechsel ausdrücklich im Gesetze geordnet ist. Es gilt als das,als was es gewollt ist. als Vollmacht (R.G. 41 S. 118). Von der gleiche» Anschauung gehtoffensichtlich Dcrnburg II S. 330 aus; anders Cosack, Bürgert. Recht II S. 354, der dem Prokura-indossatar das Recht der Gcltendinachnng in eigenem Namen giebt. Näheres über das Prokura-indossamcnt Staub W.O. zu Art. 17.
Grkurs zu H 3«5.
von den Iichaberpapiercn.
1. Eine zusammenfassende Regelung des Rechts der Jnhabcrpapicrc ist«!»»,, i.weder im B.G.B., noch im H.G.B, gegeben. Das B.G.B, regelt nur die Rechte
der Schuldverschreibungen auf den Inhaber (ZK 793—806) und das Recht der unechte»Jnhaberpapicre, der sog. Legitimativnspapicre (ßZ 307, 808 B.G.B.). Außerdem gebtaus den ZK 935, 1207 u. 1293 B.G.B , hervor, daß der Eigenthumserwerb und Pfand-erwerb an Juhabcrpapieren und die Folgen redlichen Erwerbs des Eigenthums undPfandrechts sich decken mit den betreffenden Regeln über den Rechtserwerb bei beweglichenSachen. — Das H.G.B, behandelt zwar eine besondere Art von Jnhabcrpapiere», »ämlichdie Aktien, ohne jedoch nach allen Richtungen zusammenfassende Vorschriften über dieselbenzu geben. Hier wird mit der Analogie der Regeln des B.G.B , über die Schuldvcr-fchreibungcn auf dcn Inhaber ansgchvlfcn (vergl. dcn Exkurs zn K 224).
2. Die Schuldverschreibungen auf dcn Inhaber. Die wichtigsten Rechtsrcgeln übcr dieselben sind: Anm. s.a) Der bloße Besitz des Papiers giebt die Legitimation zur Gcltend-
machung des Rechts (§ 793 B.G.B.). Daraus folgt, daß der Inhaber legitiinirtist zur Geltcndmachnng dcs Rcchts durch den bloßen Besitz, und daß der Schuldnerbefreit wird, wenn er an den Inhaber leistet, auch wenn dieser in Wahrheit nicht derBerechtigte ist <ß 793 B.G.B.). Indessen ist der bloße Besitz eben nur eine ?rim.i-ka,eis ^ Legitimation. Der wahre Berechtigte ist doch nur der, dem das materielleVerfüguugsrecht über das Papier zusteht (K 793 B.G.B.). Daraus folgt: der Schuldnerkann die Verfügnugsbcrechtiguug nachprüfen und die Leistung verweigern, wenn erdem Inhaber des Papiers die mangelnde Verfügungsbefugniß nachweisen kann. Undferner: richtiger Ansicht nach mnß er sogar die Leistung verweigern, wenn er weiß(nicht schon dann, wenn er aus Fahrlässigkeit nicht weiß), daß der Inhaber nicht derVerfügungsberechtigte ist. (Lcrtmann Anm. 4 zn K 793 B.G.B.! Dernburg II S. 343.)Verfügungsberechtigt ist aber nicht bloß der Eigenthümer dcs Papiers, sondern auch,wer ein sonstiges Recht hat, die Rechte aus dem Papier geltend zu macheu z. B.ein Pfandrecht, auch der, dem der Eigenthümer die Ermächtigung ertheilt, im eigenenNamen, aber für Rechnung des Eigcnthümers die Rechte aus dem Papier geltend znmachen.
d) Zur Entstehung des Rechts bedarf es keines Vertrages zwischen dcmAnm. z.Emittenten und dem ersten Nehmer, noch irgend eines freiwilligenBegebungsaktes. Es genügt, daß die Urkunde einerseits geschaffen ist, andrerseits
in die Hände eines redlichen Erwerbers gelangt ist (Krcationstheorie; Z 794 B.G.B. >. Anm. «.
e) Im Jnlande ausgestellte Schuldverschreibungen aus den Inhaber, iudenen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird,dürfen nur mit staatlicher Gcuchmigung in den Verkehr gebracht werden. Sonst sindsie nichtig (Z 795 B.G.B.). Auch ist das unkonscntirte Ausstellen und Inverkehrbringenstrafbar (K 145», Str.G.B.).