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Exkurs zu Z 365, Allgemeine Vorschriften, Z 366,
A»»>, s, z) Der Aussteller kann dem Inhaber nur solche Einwendungen ent-
gegensetzen, welche die Giltigkcit der Ausstellung betreffen oder sich aus der Ur-kunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den Inhaber zustehen (Z 796B.G.B,). Die Formuliruug dieser Einwcndungcu ist genau dieselbe, wie bei demOrderpapier in 8 364 Abs. 2. Sie deckt sich inhaltlich mit den nach Art. 82 W,O,zulassigen Einwendnugeu (vergl. über diese Einwendungen Anm, Sffg. zu ß 364, auchDernburg II S. 344).
Am», v, e) Das Recht verjährt in 2 Jahren nach dem Ende der Vorleguugsfrist,wcuu aber das Papier eine Leistungszeit nicht bestimmt, in 3V Jahrennach Erwerb des Papiers <M 801 B,G,B,; 198B,G.B,? Cosack, B. R. II S. 340).Am», 7, 3, Auf die sonstige» Jnhaberpapicre finden die vorliegenden Vorschriften insoweit Anwendung,als ihre Souderuatur dem nicht entgegensteht. Wegen der Aktien siehe Exkurs zu Z 224,Am», s, 4, Auf die unechten Jnhaberpapicre (Karten, Marken u, ähnliche Urkunden) finden die obigenRegel» zu a, d u, «I entsprechende Anwendung,
K »««.
Veräußert oder verpfändet ein Aaufmann iin Betriebe seines l^andels-gewerbes eine ihm nicht gehörige bewegliche Sache, so finden die Vorschriftendes Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte von einemNichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaube desErwerbers die Befugnis; des Vcräußerers oder Verpfänders, über die Sache fürden Eigenthümer zu verfügen, betrifft,
Ist die Sache mit dein Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vor-schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu Gunsten derjenigen, welche Rechte voneinem Nichtberechtigten herleiten, auch dann Anwendung, wenn der gute Glaubedie Befugniß des Veräußerers oder Verpfändcrs, ohne Vorbehalt des Rechtesüber die Sache zu verfügen, betrifft.
Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissionärs, des Spediteurs, des Lager-halters und des Frachtführers steht hinsichtlich des Schutzes des guten Glaubenseinem gemäß Abs. ^ durch Vertrag erworbenen Pfandrechte gleich.
Viirbcmcrkniig. Im Anschlich a» dc» F 366 mich die ganze Lehre über dc» g»tglä»bigcnEigenthums- und Psmidcrwcrb im Znsa»»iictthange lichnildclt werde». Die früheren Vorschriftendes H,G,B. sind ini Prinzip in das B,G,B. anfgenommen, behalten aber besonders für dasHandelsrecht ihre Bcdentnng,
Die Komincntirung des vorliegenden Paragraphen befindet fich nntenAnm. 17sfg,, Anm, 31 ffg,, Anm, 58ffg,
Vorauszuschicken ist eine kurze Uebersicht über die Art, wie Eigenthum und Pfandrechtüberhaupt erworben wird.Am», i, I> I» welcher Weise wird dnS (rigenthi»» »iid das Pfaildrccht n» beweglichen Sache»
mid Jnhaberpapicre» übertrage»?1, Die uiastgcbcndc» Vorschriften sind die tzd; 929, 930, 93l, 1205, 1206, 1293 B.G.B.
Ans diesen Vorschriften ergiebt sich, daß die Jnhaberpapicre in Bezug auf die
Art dcs Eigenthums- und Pfaudcrwerbs den betreffenden Regeln über bewegliche Sachen
folgen, Tagegcn gcltcn über den Eigcnthuinsübcrgang bei Orderpapieren besondere
Regel», die wir zn den HZ 363—365 auseinandergesetzt habeu (Anm. 11 zu ß 365).Die ZZ 929-931 B.G.B, lauten:§ 929 B.G.B,
Zur Ucbcrtraauua des Eiacntbums an cincr beweglichen )?acho ist erforderlich,daß der Eigenthümer die ^achc dem Erwerber überaicbt und beide darüber einig sind,