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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 366.

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daß das Eigenthum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, sogenügt die Einigung über den Uebergang des Eigenthums.Z 930 B.G.B.

Ist der Eigenthümer im Besitze der Sache, so kann die Uebergabe dadurchersetzt werden, daß zwischen ihm und dem Erwcrber ein Rechtsverhältniß vereinbartwird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

s 931 B.G.B.

Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Ucbergabe dadurch ersetztwerden, daß der Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch ans verausgabe der Sacheabtritt.

Die Z§ 1205, 1206 und 1293 B.G.B. , welche von der Bestellung des Pfandrechtsan beweglichen Sachen und Jnhaberpapieren handeln, werden zu z 368 abgedruckt.2. Nach diesen Gcschesvorschriften wird das Eigenthum und das Pfandrecht n» beweglichen Anm. 2.Sachen und Jnhaberpapieren wie folgt erworben.

s.) Das Eigenthum an beweglichen Sachen und Jnhaberpapieren wird durch freiwilligeÜbertragung wie folgt erworben:

Stets gehört dazu die Einigung des Veräußerers und des ErWerbers, daßdas Eigenthum übergehen soll (Z 929 B.G.B.). Ueber diese Einigung siehe untenAnm. 7.

Außerdem aber ist regelmäßig erforderlich die Uebergabe des Besitzes <H 929B.G.B ). Wenn jedoch der Erwerber bereits im Besitz der Sache ist, so genügt dieEinigung über den Uebergang des Eigenthums (Z 929 Satz 2 B.G.B.). Dies wirdtraäitio vrsvi manu geuaunt.

Wenn der Veräußcrer im Besitze der Sache ist und bleiben soll, so kann dieUebcrgabe durch ooii8titntum nossessorium ersetzt werden, d. h. durch die Vereinbarungeines Rcchtsverhältuisses, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt(Z 930 B.G.B.), z. B. der bisherige Eigenthümer verkauft die Sache, vereinbart abermit dem Erwerber gleichzeitig, daß er die Sache als Miether weiter benutzen soll.

Wenn ein Dritter im Besitze der Sache ist, so kann die Uebergabe dadurchersetzt werden, daß der Eigenthümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabeabtritt (Z 931 B.G.B.). Dem ist, wie Dernburg III S. S7 zutreffend bemerkt, dieAnweisung an den dritten Besitzer gleich, salls dieser sie acceptirt.

Dazu kommt aber noch der Erwerb des Eigenthums an beweglichen Sachendurch Uebergabe der Urkunde an den Adressaten des Scheins oder den durch Indossa-ment legitimirten Empfänger bei den sogen. Dispositionsurkunden (vergl. Anm. 31 ffg.zu 8 363).

Und endlich wird die Einigung durch rechtskräftiges Urtheil und die Uebergabedurch Wegnahme der Sache seitens des Gerichtsvollziehers ersetzt lM 894, 897 C.P.O.),die Ablieferung an den Erwerber ist dann nicht erforderlich,d) Das Pfandrecht an beweglichen Sachen und Jnhaberpapieren wird wie folgt erworben. Anm. g.

Vor allem ist erforderlich, daß der VerPfänder und der Gläubiger darüber einig sind,daß dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll.

Alsdann ist ferner regelmäßig körperliche Ucbergabe erforderlich (Näheres hierüberAnm. 5ssg. zu Z 368).

Dazu kommt aber noch der Erwerb des Pfandrechts an beweglichen Sachendurch Uebergabe uud Jndossirung von Dispositionsurkunden (vergl. hierüber Anm. 14 ffg.zu s 368).

II. Der Schnh des gntglänbige» Nechtscrwcrbs bei beweglichen Sachen und zl»m. <

Jnhaberpapieren.

^. Die maßgebenden Vorschriften sind hier: ans dem B G-B. die ZZ 932, 933, 934, 933, 936,1207, 1208, 1293; aus dem H.G.B, unser A 366 und der folgende § 367.Staub, Handelsgesetzbuch. VI. u. VII. Aufl. 74