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Allgemcinc Vorschriften. § 366.
Aus diesen Vorschriften ergiebt sich wiederum, daß der gutgläubige Erwerb voirJnhabcrpapieren den Regeln vom gutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen folgt.Der gutgläubige Erwerb von Orderpapieren dagegen folgt anderen Regeln, diewir bereits bei 8 365 (Anm. 8—11 daselbst) auseinandergesetzt haben. Was endlich dengutgläubigen Erwerb von beweglichen Sachen durch gutgläubigen Erwerbvon Dispositionspapieren anlangt, so folgt auch dieser nicht den hier erörtertenRegeln, sondern besonderen, die wir ebenfalls a. a. O- erörtert haben. Dies vorausgeschickt,,so werden nunmehr die maßgebenden Vorschriften des B.G.B , hier abgedruckt:8 932 B.G.B -
Durch eine nach 8 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dannEigenthümer, wenn die Sache nicht dem veräußerer gehört, es sei denn, daß er zuder Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigenthum erwerben würde, nichtin gutem Glauben ist. In dem Falle des H 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wennder Erwerber den Besitz von dem veräußerer erlangt hatte.
Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folgegrober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem veräußerer gehört.
Z 933 B.G.B.
Gehört eine nach K 920 veräußerte Sache nicht dem veräußeret, so wird derErwerber Eigenthümer, wenn ihm die Sache von dem veräußerer übergeben wird,es sei denn, daß er zn dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
§ 934 B.G.B.
Gehört eine nach 8 955 veräußerte Sache nicht dein veräußerer, so wird derErwerber, wenn der veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretungdes Anspruchs, anderenfalls dann Eigenthümer, wenn er den Besitz der Sache vondem Dritten erlangt, es sei denn, daß er zur Zeit der Abtretung oder des Besitz-erwerbes nicht in gutein Glauben ist.
§ 935 B.G.B.
Der Erwerb des Eigenthums auf Grund der HZ 9Z2 bis 9ZH tritt nicht ein,wenn die Sache dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonstabhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigenthümer nur mittelbarerBesitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberxapieresowie auf Sachen, die im Ivcgc öffentlicher Versteigerung veräußert werden.
8 936 B.G.B.
Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so erlischt dasRecht mit dein Erwerbe des Eigenthums. In dein Falle des K 929 Satz 2 gilt diesjedoch nnr dann, wenn der Erwerber den Besitz voll dein Veräußcrer erlangt hatte.Erfolgt die Veräußerung nach 8 92» oder war die nach K 921, veräußerte Sache nichtim mittelbaren Besitze des veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann,,wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Abs. ^maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
Steht im Falle des 8 ?2l das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auchdem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
8 1207 B.G.B.
Gehört die Sache nicht dem verpfändet, so finden auf die Verpfändung diefür den Erwerb des Eigcnthunis geltenden Vorschriften der 88 ?22, 9ZH, 955 ent-sprechende Anwendung.
8 1208 B.G.B.
Ist die Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so geht das Pfandrechtdem Rechte vor, es sei denn, daß der Pfandgläubiger zur Zeit des Erwerbes des