Allgemeine Vorschriften, § 366. 1171
Pfandrechts in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriftendes Z 922 Abs. 1, Satz 2, des § zzs und des H ZZ6 Abf. z finden entsprechende An-wendung.
Z 1293 B.G.B.
Für das Pfandrecht an einem Inhaberpapiere gelten die Vorschriften über dasPfandrecht an beweglichen Sachen.. Die Veräußerung von beweglichen Sache» und Jnhabcrpapicren an einen gutgläubigen A»m. 5.Erwerbcr.
1. Prinzip ist, daß der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen und Jnhaberpapiercnauch dann Eigenthum und zwar freies unbelastetes Eigenthum überträgt, wenn ein Nicht-berechtigter die Veräußerung bewirkt hat. Voraussetzung ist also, daß eine Veräußerungan einen gutgläubigen Erwcrbcr vorliegt, Wirkung ist Erwerb freien Eigenthums.
2. Die Voranssctmngcn find: Ami>. «.a) Veräußerung beweglicher Sachen oder Jnhabcrvapicrc.
a) Bewegliche Sachen oder Jnhabcrpapicre müssen es fein. Für Order-Papiere gilt anderes (vergl. oben Anm. 4). Unter beweglichen Sachen sind nurkörperliche Gegenstände zu verstehen (Z 90 B.G.B.). Gegenstände des Handels-verkehrs brauchen sie nicht zu sein. Denn die vorliegende Vorschrift bezieht sichauf den gesammtcn Rechtsverkehr, anch auf den bürgerlichen, sie ist ja im B.G.B,enthalten. Bewegliche Sachen sind auch loszutrennende Bestandtheile desGrundes und Bodens (vergl. Anm. 36 zu Z 1). Bewegliche Sache in diesem Sinneist der elektrische Strom nicht (R.G. in Strafsachen Bd. 32 S. 165).
/S) Eine Veräußerung muß vorliegen. Zur Veräußerung gehört iu jedem Falle Anm. ?.eine Einigung über den Uebergang des Eigenthums und regelmäßig auch die Ueber-gabe (vergl. oben Anm. 2).
aa) Die Einigung über den Uebergang des Eigenthums. Sie ist einabstraktes Rechtsgeschäft und von dem kausalen Rechtsgeschäft wohl zn scheiden.Die Einigung ist sogar anch dann vorhanden, wenn jeder der beiden Kontra-henten eine andere o-msa, traäencki äomiuii im Sinne hatte. Allein wenn manvon dieser wenig praktischen und hinsichtlich ihrer juristischen Giltigkeit geradewegen jener Divergenz sehr zweifelhaften Gestaltung absieht, so stehen daskausale Rechtsgeschäft und die Einigung über den Ucbergang des Eigenthumsin einem sehr engen Verhältnisse zn einander. Für die Praxis stellt sich dieSache so, daß einmal ein Rechtsgeschäft geschlossen wird, welches die Uebcr-tragung des Eigenthums bezweckt, und daß iu Vollziehung, in Erfüllung diesesRechtsgeschäfts das Eigenthum übertragen wird. Es wird z. B. ein Gegenstandgekauft; dadurch verpflichtet sich Jemand, dem Käufer das Eigenthum einerSache zu übertragen; die Erfüllung dieses Kaufgeschäfts erfolgt dadurch, daßdie Kontrahenten das Eigenthum an diesem Gegenstande nun wirklich über-tragen bezw. erwerben, d. h. sie werden einig über den Uebergang des Eigen-thums und übergeben und übernehmen die Sache im Verfolg dieser Einigung. Dieim kausalen Rechtsgeschäft liegende Einigung und die in der Erfüllung dieses Rechts-geschäfts liegende Einigung fließen nun allerdings häufig zusammen. Aber oftfallen sie auch deutlich auseinander und es kann die eine ohne die andere vor-handen sein, woraus die begriffliche Verschiedenheit beider Einigungen sich er-gicbt. Es kauft z. B. durch einen Gattungskauf Jemand einen Posten Waare.Darin liegt das kaufalc Rechtsgeschäft. Nunmehr übersendet der Verkäufer dieWaare, darin liegt das Angebot des Verkäufers, die Eigenthums-Uebergangs-Einigung zu vollziehe», und die BeWirkung dessen, was seinerseits zur Uebergabeerforderlich ist; indem nunmehr der Käufer die Waare dem Frachtführer ab-nimmt, thut er feinerseits dasjenige, was zur Bewirk» ng der Uebergabe er-
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