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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, Z 366,

forderlich ist; und indem er die Waare genehmigt, thut er das, wasseinerseits erforderlich ist, um die Einigung über den Uebergang des Eigen-thums perfekt zu machen. Würde der Käufer die Genehmigung nicht aus-sprechen, sondern die Waare bemängeln nnd zurückgehen lassen oder zur Dis-position stellen, so würde alles andere vorliegen: das kausale Rechtsgeschäftund die Ucbcrgabe, aber nicht die Einigung über den Uebergang des Eigen-thums und deshalb würde das Eigenthum auf den Käufer nicht über-gegangen sein (vergl, den Fall und die Ausführungen in R,G. 12 S. 81, 82),

Anm. s. Hiernach ist die Einigung über den Uebergang des Eigenthums zwar

begrifflich verschieden von dem kausalen Rechtsgeschäft, steht aber mit demselbenin einem engen rechtlichen Zusammenhange, indem sie sich so verhält, wie dieErfüllung zu ihrem Rechtsgeschäft, und es ist deshalb interessant und wichtigzu erfahren, welche Arten von Rechtsgeschäften als kausale Rechtsgeschäfte fürdie Veräußerung gelten können. Hier in den vorliegenden ZZ 929 ffg. B,G.B.wird nämlich die abstrakte Übertragung des Eigenthums als Veräußerungbezeichnet, im Z 1 HG.B. ist es das kausale Rechtsgeschäft, welches so bezeichnetwnrde (vergl. Anm. 40 zu § 1). Mau kann das letztere vielleicht passend dasVeräußerungskausalgcschäft, die abstrakte Ucbertragnng im Gegensatz dazu dasVeräußeruugsvollzugsgcschttft nennen.

A»m. s. Als Vcräußeruugskausalgeschäft nun ist zu betrachten jedes auf Über-

tragung des Eigenthums gerichtete Rechtsgeschäft unter Lebenden. Es ist die-selbe Definition, wie wir sie in Z 1 Anm. 40 gegeben haben, nur daß hier dasMoment der Entgeltlichkeit fortfällt. Dort lag dieses Moment im Wesen derSache, weil die ständige Bethätigung von Vcrüußernngsgeschäften nur dann dieGrundlage eines Haudelsgewcrbes bilden kann, wenn es sich bei diesen Grund-gcschästen um entgeltliche Geschäfte handelt. Sonst würde das Moment derGcwerblichkeit fehlen.

Anm,io. Im Einzelnen gehören dazu: der Verkauf, die Vertauschung, die Hin-

gabe an Zahlungsstatt, das clsxositum irreZuIars, das xiAims irreguläre.Sodann aber auch die Juferirung in eine Gesellschaft (R,G. 9 S. 143?O,L,G. Hamburg in 6,2, 40 S. 458), so z. B. die Jllation in eine offeneHandelsgesellschaft (Anm. 10 im Exkurse zu Z 122), die Jllation in eine Aktien-gescllschaft (Anm. 19 zu Z 186), aber auch die Jllation in eine bürgerlicheGesellschaft, denn auch hierdurch wird Eigenthum zur gesamintcn Hand erzeugt(Anm. 36 im Exkurse zu Z 342). Wegen des guten Glaubens bei derJuferirung ist etwas Besonderes zn sagen, vergl, uuten Anm, 15.

Anm, >i. Auch die unentgeltliche Überlassung von Eigenthum z, B, die Schenkung

gehört dazu. Nur ist beim unentgeltlichen Erwerb daran zu erinnern, daß derunentgeltliche redliche Erwerber dem früheren Eigenthümer zur HerausgabePersönlich verpflichtet ist (Z 816 B.G.B.). Vergl. unten Anm. 63.

Anm,12. M) Außer der Einigung muß aber ferner noch die Uebergabe vor-

liegen. Nicht in allen Fällen der Veräußerung wird der redliche Erwerbergeschützt. Während bei der Veräußerung au sich die körperliche Uebergabe durchgewisse andere Thatbestände ersetzt werden kann und das vorhandcneEigenthumdes Vcränßcrers in zahlreichen Füllen ohne körperliche Ueber-gabe übergeht, wird durch den Schutz des gutgläubigen Erwerbesbei fehlendem Eigenthume des Veräußerers regelmäßig nur derjenige Erwerbausgezeichnet, der sich durch körperliche Uebergabe vollzieht. Falls dieUcbcrgabe durch eoustitutmu possessorium erfolgt, wird zwar dann, wennder Veräußcrcr Eigenthümer war, auch der Erwerber Eigenthümer, danach H 930 B.G.B, das «ou8t. xos8. eine gesetzlich anerkannte Eigenthums-erwcrbsart ist. Wenn aber der Veräußerer nicht Eigenthümer war, sowird das fehlende Eigenthum des Vcräußerers durch den guten Glauben des