Allgemeine Vorschriften. Z 366.
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Erwcrbers nicht ersetzt; vielmehr muß ihm, damit dieser Erfolg eintrete, dieSache noch nachträglich körperlich von dein Vcräußcrcr übergeben werden(Z 933 B.G.B.). Ist die Sache im Besitz eines Dritten, so kann die Ueber-gäbe allerdings durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe ersetzt werden(Z 931 B.G.B.). Aber der gutgläubige Erwerber wird nur dann geschützt,weuu der Vcräußerer mittelbarer Besitzer war, d. h. wenn der dritte Besitzersich als Nicszbrancher, Pfandgläubigcr, Pächter, Miether, Verwahrer, Fracht-führer ober auf Grund eiucs ähnlichen Verhältnisses, Krast dessen er dem Ver-äußcrcr gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, imBesitz befindet. Befindet sich dagegen der Dritte im Besitze der Sache ansGruud eines anderen Verhältnisses, so wird der gutgläubige Erwerber, der seinRecht vom Nichtberechtigten herleitet, nur daun geschützt, wenn er den Besitzder Sache noch nachträglich vom Dritten erlangt.
Ferner aber liegt in der Ucbcrgabc eines Dispositions-Anm.12.Papiers an den in demselben bezeichneten Empfänger einewirkliche Uebcrgabe, begleitet von den Rechtsfolgen des gutgläubigen Erwerbes(vergl. ßZ 424, 4S0, 647 H.G.B.; Anm. 31ffg. zu Z 363). Die Cession desDispositiouspapiers dagegen steht in dieser Hinsicht auf der gleichen Stufe, wie dieAbtretung des Anspruchs auf Herausgabe. Die Jndossirung des Dispositions-papiers wiederum unterliegt in Bezng auf den Schutz des gutgläubigen Erwerbesselbstständigcn Rechtsrcgcln (Anm. 10 zn § 365).
In dem einen Falle endlich, wo der Eigenthnmsübcrgang sich ohne jedeUebcrgabe vollzieht, nämlich wenn der Erwerber bereits im Besitze der Sacheist, ersetzt der gute Glaube au das Vorhandensein des Eigenthums des Vcr-äußcrers nicht unbedingt das in Wahrheit fehlende Eigenthum des Ver-sicherers, sondern nur unter der Bedingung, daß der Erwerber den Besitz vomVcränßcrer erlangt hatte (ß 932 Abs. 1 Satz 2 B.G.B.).)-)-) Hierbei wird zur Vollständigkeit daran erinnert, daß dicAnm.14.fehlende Einigung durch rechtskräftiges Urtheil und diefehlende Uebcrgabe durch Wegnahme seitens des Gerichts-vollziehers ersetzt werden kann (oben Anm. 2). Auch in diesemFalle tritt der Schutz des guten Glaubens ein (Z 898 C.P.O.).b) Guter Glaube des Erwcrbers.
a) Wer muß in gutem Glauben gewesen sein? Der Erwerber. Es genllgtAnm.iS!also nicht, daß der Veräußeren in gutem Glauben war, wenn es der Erwerbernicht war. Es schadet aber auch nichts, daß der Veräußcrcr in bösem Glaubenwar, wenn der Erwerber nur gutgläubig war. Bei Jllatiouen muß allerdingsauch der Inserent in gutem Glauben sein; denn durch die Jllatiou entsteht einEigenthum zur gesammten Hand, nnd Berechtigter wird hierbei anch der Inserent,er ist also gleichzeitig Erwerber (R.G. 9 S. 143; O.L.G. Hamburg in 40S. 458; O.G. Wien bei Adler 6. Clemens Nr. 1166). Tritt für den Erwerberein Vertreter auf, so kommt regelmäßig der gute Glaube des Vertreters in Betracht;handelte aber der durch Rechtsgeschäft bestellte Vertreter uach bestimmten Weisungendes Erwcrbers, so kann dieser sich in Ansehung solcher Umstände, die er selbstkannte oder kennen mußte, nicht auf die Unkenntniß des - Vertreters berufen(Z 166 B.G.B.). Bei Persoueu, die eine» gesetzlichen Vertreter babcn, ist der guteGlaube des Vertreters entscheidend, nicht ihr eigener. Bei Kollektivvertreterngenügt der böse Glaube des einen, so bei Kollektivprokuristcn (Anm. 9 zu § 48),bei mehreren kollektiv vertrctungsbcrcchtigten Mitgliedern einer 0. H.G. (Anm. 9zu Z 125), bei mehreren kollektivberechtigten Vorstandsmitgliedern einer Aktien-gesellschaft (Anm. 13 zu Z 232)./?) Was ist unter dem guten Glauben z» verstehen?