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Allgemeine Vorschriften, Z 366.
Anm.lv.
Am». 17.
Amn.tS.
Anm.IZ.
Attm.20.
aa) Im allgemeinen. Es genügt zum guten Glauben jedenfalls, daßdem Erwcrber ohne grobe Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Sachenicht dem Veräußcrcr gehört (K 932 Abs. 2 B.G.B.). Liegt dieser Thatbestandvor, so ist ein Weiteres nicht mehr erforderlich: der Schutz des gutenGlaubens tritt ein, der Erwcrber wird Eigenthümer. Auch braucht sich dergute Glaube nur darauf zu beziehen, daß der Vormann Eigenthümer war.Ob dann auch ein früherer Vormanu Eigenthümer, war, ist unerheblich, auchwenn der Erwcrber wußte, daß ein früherer Vormann Eigenthümer nicht war,(vergl. Bolze 11 Nr. 38). Um diesen gntcn Glauben zu begründen, genügt es,daß man gutgläubig angenommen hat, der Vormann habe gutgläubig erworben,denn dann hat man ja ihn für den Eigenthümer gehalten (Bolze 11 Nr. 38). —Der gute Glaube wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß man von einem insu,ä rsm eines Dritten d. h. von einem obligatorischen Anspruch eines Drittenan den Veräußcrcr auf Herausgabe der Sache gewußt hat (vergl. Staub W.O.z 4 zu Art. 74).
/?/?) Eine Besonderheit und zwar eine Erleichterung tritt dann ein,wenn ein Kaufmann im Betriebe feines Handelsgcwerbes derVeräußerer war. In diesem Falle versagt der Schutz der Gutgläubigkeitauch dann noch nicht, wenn der Erwcrber wußte oder aus grober Fahrlässigkeitnicht wußte, daß der Veräußerer nicht Eigenthümer war. Vielmehr genügt esin diesem Falle, daß er gutgläubig annahm, der Vcräußcrer dürfe über dieSache für den Eigenthümer verfügen. Dies bestimmt unser Z 366 H.G.B. Esgilt dies insbesondere zu Gunsten der durch die Kommissionäre erfolgendenVeräußerung. Bei diesen kann man davon ausgehen, daß sie über das ihnenanvertraute Kommissiousgut zu verfügen berechtigt sind. Ihr Gewerbe bestehtja darin, daß sie im eigeueu Nameu, aber für fremde Rechnung handeln, alsoauch über fremdes Gut dispouircn. Aber die Denkschrift S. 2l>6, 2l)7 zeigtdeutlich, daß nicht mir der Fall darunter fällt, in welchem Jemand im eigenenNamen fremdes Gutverüußert, sondern anch der Fall, wo Jemand als Vertreterin fremdem Namen fremdes Gnt veräußert, so z. B. ein Handlungsageut, dersich als Vertreter gerirt und als solcher im Namen des Geschüftsherrnveräußert. Angesichts dieser ausdrücklichen Begründung des Gesetzes und an-gesichts der Gesetzesworte, welche dieser Deutung nicht widerstreben (denn auchder PseudoVertreter ist ein „Vcräußcrer", dem die Befugniß mangelt, über dieSache für den Eigenthümer zu verfügen), ist die Meinung Cosacks S. 151 zuverwerfen, der nur deu Fall, daß der Vcräußcrer im cigcueu Namen veräußerthat, getroffen wissen will.
Jedenfalls aber mnß ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbesveräußert habe», damit diese erleichternde Vorschrift über den guten GlaubenPlatz greife. Wann dies vorliegt, richtet sich nach früher erörterten Vor-schriften. Es kann ein Kaufmann nach Z 1 oder nach ß 2 oder nach Z 3Abs. 2 oder nach Z 4 (Minderkaufmann) oder anch nach Z 5 (Geltung alsKaufmann iu Folge Eiutragung) sein. Aber auch weuu der Veräußercr nurkaufiuäuuisch anstritt nnd in Folge dessen als Kaufmann angeschen werdenmuß (Exkurs zu Z 5), so genügt dies, vorausgesetzt, daß der Erwcrber nachvcrkehrsüblichen Anschauungen die Kaufmannsqualität annehmen konnte.
Zur Feststellung des Thatbestandes, ob der Kaufmann im Betriebe seinesHandelsgcwerbes veräußert habe, sind die HZ 343 u. 344 heranzuziehen, ins-besondere auch die Vermuthungen des letzteren Paragraphen.
Auch hier muß betont werden, daß es genügt, wenn man seinen un-mittclbareu Vormanu für dispositionsbcrcchtigt hielt. Daß ein früherer Vor-mann nicht dispositionsberechtigt war und diesen selben Gegenstand ohneBefugniß veräußert hat, ist gleichgiltig, und deshalb auch gleichgiltig, weun der