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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 366.

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Erwerber dies gewußt hat (vergl. oben Aum. 16). Ebenso genügt es, wennder Erwerber gutgläubig auuahm, daß der Vormann seinen Vormannim guten Glauben für berechtigt gehalten hatte, über das srcmdc Gutzu verfügen; denn dann hat er ja gutgläubig augeuommeu, das; der Vormannredlich erworben hat, hat ihn also für den Eigenthümer gehalten, und dasgenügt jedenfalls.

7?) Eine weitere Besonderheit hinsichtlich der Gutgläubigkeit trittAnm.sl.ein bei Geld und Jnhaberpapicrcn. Während im allgemeinen bei gc-stohleucn, verlorenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen der Schntz desredlichen Erwerbes wegfällt (§ 935 Abs. 1 B.G.B., unten Anm. 45), greiftdiese Ansnahme bei Geld und Jnhabcrpapieren nicht Platz (F !W Abs. 2B.G.B.; uuteu Aum. 48). Hier findet vielmehr auch bei abhanden gckommcuenSachen der Schutz des gutgläubige» Erwerbes statt. Aber die Gutgläubigkeitmuß sich dann anch auf die Eigenschaft der Sache als einer abhanden ge-kommenen beziehen: der Erwerber muss gutgläubig annehmen, daß es sich nichtum eine abhanden gekommene Sache, sondern um eine redlichcrweise in denVerkehr gelangte Sache handelt. Dieses hinzutretende Erfordernis;, dieses plusan Gutgläubigkeit ist zwar vom Gesetze nicht ausdrücklich ausgesprochen. Aberdie frühere Judikatur war von diesem Erfordernisse ausgegangen. So hattez. B. das Reichsgericht (37 S. 71) angenommen, daß der ein Jnhaberpapiecerwerbende Bankier, der es unterlassen hatte, das Buch, iu welchem die ge-stohlenen Papiere eingetragen waren, einzusehen, selbst dann schlechtglüubig sei,wenn er das Papier von einem achtbaren Baukhause gckanst hatte. In einemsolchen Falle konnte zwar der erwerbende Bankier gutgläubig auuchmen, das; derVeräußerer Eigenthümer geworden war. Denn wenn man von einem acht-baren Bankhause annimmt, daß es selbst die nöthige Sorgsalt bei Erwerb desPapiers beobachtet hat, so liegt iu solcher Annahme keine eigene grobe Fahr-lässigkeit. Nach dieser Richtung war also bei dem erwerbenden Bankier Gut-gläubigkeit vorhanden. Aber sie war uach einer anderen Richtung nicht vor-handen, nämlich insofern als der solchergestalt erwerbende Bankier nicht gut-gläubig, souderu aus grober Fahrlässigkeit davvu ausgegangen war, daß das Papiernicht veruntreut sei. Von diesem, in der früheren Judikatur aufgestellten Er-fordernisse geht auch das neue Recht aus. Eiuc Abweichung ist nicht ersichtlich,im Gegentheil bestätigen Inhalt und Fassung des Z 367 H.G.B, diese Auf-fassung. Natürlich schadet diese Bösgläubigkcit dem Erwerber dann nicht,wenn der Veräußcrcr seinerseits gutgläubig erworben hatte; dann war vielmehrtrotz eigenen bösen Glaubens das Eigenthum auf den Erwerber übergcgangeu.Vergl. unten Anm. 29.

öS) Beispiele von bösem Glauben. Das Reichsgericht (Band 6 S. 89 Anm.22.Anm. 1) hat als schlechtglüubig einen Bankier angesehen, der ein an der Börsenicht gangbares Papier von einem ihm völlig Unbekannten gekauft hatte, ohnesich über die Redlichkeit des Verkäufers eine begründete Meinung zu bilden.Zwar besteht bei Jnhabcrpapieren keine allgemeine Verpflichtung, anch nichtfür Bankiers, die Legitimation des Verkäufers zu prüfen (Anm. 2 im Exkursezu H 365). Doch können besondere Umstände eine solche Verpflichtung auferlegenzur Vermeidung des Präjudizes der Schlcchtgläubigkeit in dem hier in Redestehenden Sinne und mit der hier in Rede stehenden Wirkung (R.G. 6 S. 21;28 S. 113). Der Verkauf eines Wcrthpapiers ohne Preislimito durch jugend-liche, dem Ansehen uach unreife Menschen erfordert erhöhte Aufmerksamkeit desKäufers (L.G. Mannheim in 6.2. 35 S. 265). Der Erwerb von Jnhabcr-papieren ohne Koupons und Talons ist regelmäßig schlechtgläubiger Erwerb(R.G. 36 S. 121).