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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften, Z 36S.

Anm.ss. Auch Recht sirrth um kann hierüberall in Frage kommen (Dernburglll

S. 274; Förtsch Anm. 7 zu Art, 306). Ob derselbe grobes Verschulden be-deutet, hangt davon ab, ob dem ErWerber Zweifel aufstoßcn mußten, nnd ob^wenn sie ihm anfgestoßen sind, er das Scinige gethan hat, um zur richtigenErkenntniß zu gelangen,

Anm,S4. Der Umstand, daß der Inhalt des Handelsregisters dem

Thatbestände, den man vorhanden angenommen hat, entgegen-steht, begründet nicht absolut grobe Fahrlässigkeit auf dem hier fraglichenRechtsgcbiete, Von Fall zu Fall ist vielmehr zu unterscheiden, ob solcherThatbestand eine grobe Fahrlässigkeit in sich schließt. Das im Z 15 aus-gesprochene Prinzip ist hier nicht schlechtweg maßgebend (vergl. Staub, W.O. Z 5zu Art, 74).

Anm.ss. Ein gesetzliches Beispiel von Schlechtglänbigkeit liefert Z367

H.G.B. Danach gilt der gute Glaube eines Bankiers, der ein abhanden ge-kommenes Jnhabcrpapicr erwirbt, als ausgeschlossen, wenn znr Zeit des Er-werbes der Verlust des Papiers von einer öffentlichen Behörde oder von demVerpflichteten im Reichsanzcigcr bekannt gemacht und seit dem Ablanf desJahres, in welchem die Bekanntmachung erfolgt ist, nicht mehr als ein Jahrverstrichen ist. Näheres hierüber zu Z 367, wo noch besonders betont ist, daßhiermit nicht angeordnet ist, der Bankier befinde sich nun schlechtweg im gutenGlauben, wenn er die hier gedachte Publikation beachtet hat.Aum.se. )>) Z>, welchem Zeitpunkte »ins« der gute Glaube vorhanden sein? Bei körperlicher

Uebergabc 932 B.G.B.) zur Zeit, wo der das Eigenthum erzeugende Thatbestandvollendet ist, also regelmäßig zur Zeit der Ucbcrgabe, wenn aber die Einigungnachfolgt, zur Zeit der letzteren; bei rraclitio brsvi manu 932 B.G.B.) zur Zeitder Einigung. Wenn eine durch eonst. xoss. übertragene Sache nachträglich über-geben wird, so tritt der Schutz des guten Glaubens nur dann ein, wenn zu dieserletzteren Zeit Gutgläubigkeit vorhanden war iH 933 B.G.B. ). Wenn eine Sachedurch Abtretung des an den unmittelbaren Besitzer bestehenden Anspruchs aufHerausgabe veräußert wird, dann muß der gute Glaube zur Zeit der Abtretungvorhanden sein; wenn der Vcränßerer aber nicht mittelbarer Besitzer ist, so mußder gute Glaube zur Zeit vorhanden sein, wo der Erwcrbcr den Besitz erlangt(Z 934 B.G.B.).

Am». 27. Vor diesem Zeitpunkte braucht guter Glaube an sich nicht vorhanden

zu sein, nur daß regelmäßig auf Grund der früheren Schlechtglänbigkeit auchSchlechtglänbigkeit in dem kritischen Zeitpunkte angenommen werden wird.Anm.28. Wenn der ErWerber später schlcchtgläubig wird, also später

erfährt, daß der Vcrüußcrer nicht Eigenthümer oder nicht dispositionsbcrechtigtwar, so schadet ihm das nicht, mal» tiäss 8nxsi venisns non noest (R.O.H. 3. S. 381).Anm.2». c) Endlich muß noch betont werden, daß das Nichtcigenthnm bczw. die mangelnde Ver-fngnngsbercchtigimg des Vcriinßcrcrs Voraussetzung ist für die Anwendung der hierin Rede stehenden Regeln vom Schutz des gutgläubige» Erwerbes. War der Vcr-äußcrer Eigenthümer oder berechtigt, über die Sache zu verfüge», so bedarf es desErfordernisses der Gutgläubigkeit auf Seite des Erwerbcrs nicht mehr. Dann wirdEigenthum ohne weiteres erworben, anch dann, wenn der Erwerber schlcchtgläubig war,sei es, daß er den Veräußcrer nicht sür den Eigenthümer oder im Falle des Z 366weder für dcu Eigenthümer, noch für dispositionsbercchtigt hielt, oder daß er wußteoder aus grober Fahrlässigkeit nicht wußte, die Papiere seien abhanden gekommen(vcrgl. Bolze 11 Nr. 38). Hat z. B. das Bankhaus ^ ciu gestohlenes Jnhabcrpapicrin gutcni Glauben erworben es war damals noch nicht im Rcichsanzeiger, nochsonst als gestohlen publizirt und erwirbt von ihm das Bankhaus L dasselbe Papierunter Außerachtlassung der inzwischen geschehenen Publikation im Rcichsanzeiger, so ist