Allgemeine Vorschriften. Z 366.
1177
das Bankhaus L allerdings schlechtgläubig. Gleichwohl erwirbt es das Eigenthum,weil bereits das Bankhaus .4. durch seineu gutgläubigen Erwerb Eigenthum erworbenhatte und damit das Eigenthum des bcstohlcneu Eigentümers definitiv uutcrgaugcnwar (R,G. 37 S. 77).
Die Wirkungen des gutgläubigen Erwerbes vom Nichtcigenthümer oder Nicht-Vcrfügungs-Anm.zo-.berechtigten.
a,) Der Erwcrbcr wird Eigenthümer (HZ 932—934 B.G.B.). Nothwendige Konsequenzist, daß das frühere Eigenthum des wahren Eigenthümers erlischt (wie dies im Art. 306des alten H.G.B, anch ausdrücklich ausgesprochen war). Das frühere Eigenthum lebtauch nicht wieder auf, wenn der Erwerber die Sache weiter veräußert. Ebensowenigkann sich der frühere Eigenthümer einrcdewcisc darauf berufen, wenn er etwa selbstwieder in den Besitz der Sache käme. (Der schlcchtglänbigc Erwerber dagcgegen wird,wenn es der Vcräußerer nicht war, ebenfalls nicht Eigenthümer, sondern bleibt derVerfolgung von Seiten des Eigenthümers ausgesetzt),v) Anch Rechte Dritter, mit denen die veräußerte Sache belastet ist, erlöschen, voraus-Am», sr.gesetzt, daß anch hinsichtlich ihrer der gute Glaube zur kritischen Zeit vorhanden ist.«) Vorausgesetzt ist, daß der gute Glaube hinsichtlich des Rechts desDritten zur kritischen Zeit vorhanden ist. Wer den guten Glauben habenmuß, darüber siehe oben Anm. 15. — Wann derselbe vorhanden sein muß, darübersiehe oben Anm. 26. (Die Frage ist im Z 936 B.G.B, in gleicher Weise geregelt,wie bei der Frage nach dem Erwerbe des Eigenthums.) — Der gute Glaube mußhier in Ansehung des Rechts vorhanden sein d. h. der Erwerber mnß ohne grobeFahrlässigkeit die Freiheit des Eigenthums von dieser Last angenommen haben(Z 936 Abs. 2 B.G.B.), beim Erwerbe von einem Kaufmann im Betriebe seinesHandelsgcwerbes genügt es, wenn der Erwerber ohne grobe Fahrlässigkeit ange-nommen hat, daß der Veränßerer befngt sei ohne Vorbehalt über die Sache zuverfügen (Z 366 Abs. 2 H.G.B.)./?) Fehlt diese Voraussetzung, fehlt der gute Glaube hinsichtlich desAnm.ss.Rechts des Dritten, so geht die an der Sache haftende Last mit über. DerErwerber kaun im übrigen Eigenthum erwerben. War ihm z. B. das frühereEigenthum ohne Fahrlässigkeit nicht bekannt, wohl aber ein früheres dinglichesRecht bekannt oder ans grober Fahrlässigkeit unbekannt, so erwirbt er das Eigen-thum, aber mit der Last. Ebenso, wenn der Veräußerer Eigenthümer war, dieSache aber belastet war und der Erwerber die Last kannte oder kennen mußte,ohne grob sahrläßig zu verfahren.?-) Liegt aber die Voraussetzung vor, ist der Erwerber hinsichtlich dcsAmn.zz.Rechts des Dritten gutgläubig, so erlischt das Recht mit dem Erwerbe desEigenthums. Es erlischt also nicht, wenn das Eigenthum nicht erworben wird.Es erlischt nur dann, wenn auch das Eigenthum erworben wird. Wird aberdas Eigcnthnm erworben, so erlischt es natürlich auch dann, wenndas Eigenthum uicht auf Grund gutgläubigen Erwerbes, sonderndeshalb erworben wird, weil auch der Vcräußerer Eigenthümerwar oder dispositionsbercchtigt war, sofern nur hinsichtlich der Last Gut-gläubigkeit vorhanden war.ö) Diesem Schicksale des Erlöschens in Folge gutgläubigen ErwerbesAnm.?»unterliegen alle diejenigen Rechte, von denen man sagen kann: sieseien ein Recht des Dritten, mit welchem die Sache belastet ist.
So z. B. der Nießbrauch und das Pfandrecht. Erwirbt Jemand Anm 35.von einem Pfandgläubiger durch Kauf und körperliche Uebergabe eine Sache gut-gläubig zu Eigenthum, so erwirbt der Erwerber pfandfreies Eigenthum nachZ§ 932, 936 B.G.B.
Auch gesetzliche Rechte erlöschen. So z. B. das Recht des EhemannsA»m,zs.auf Verwaltung und Nutznießung, welches an dem eingebrachten Gut der Ehefrau