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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1178
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^178 Allgemeine Vorschriften. Z 366.

haftet Auch dieses Recht ist ein Recht, mit welchem die Sache belastet ist. Es istin Folge des H 1373 B.G.B, ein absolutes Recht, welches der Ehemann gegenJeden, der es stört, ohne Mitwirkung der Frau zu verfolgen berechtigt ist (PlanckAnm. 5 zu Z 1373 B.G.B.). Ob das Nutznießungsrecht dadurch zum dinglichenRecht wird, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls füllt es unter den weiterenBegriff Belastung der Sache. Denn wenn auch das B.G.B, dieses Wort nur vonbestimmten dinglichen Rechten gebraucht 1018 Grunddienstbarkciten, Z 1030Nießbrauch, 1094 Vorkaufsrecht, Z 1105 Reallast, § 1113 Hypothek, Z 1191Grundschuld, Z 1204 Pfandrecht an beweglichen Sachen), so nimmt doch schon jetztdie Wissenschaft an, daß damit sogar der Kreis der dinglichen Rechte nicht er-schöpft ist (vcrgl. Fuchs, Grundbuchrccht S. 33ffg.). Daraus geht hervor, daßjenes Wort nicht lediglich den Zweck hat, um die vom B.G.B , aufgezähltendinglichen Rechte zu bezeichnen, daß es vielmehr auch sonstige Sachbelastungen gebenkann. Ueberdies entspricht es der historischen Rechtsentwicklung, daß auch dasNntznicßungsrecht des Ehemanns zu den Rechten gehört, welche nach Z 366 Abs. 2durch den redlichen Rechtserwerb eines Dritten fortfallen; denn auch nach früheremRecht hat das Reichsgericht das Gleiche angenommen (R.G. vom 29. Oktober 98in J.W. S. 668) und der Z 366 wollte den bisherigen Rechtszustand nicht ver-andern, sondern gesetzlich fixiren und am allerwenigsten die Folgen redlichenErwerbes einengen. Hiernach fällt der ehemännliche Nießbrauch hinsichtlich der-jenigen Gegenstände weg, über welche die Frau in ihrem eigenmächtigen Handels-betriebe verfügt. Der gutgläubige Erwerber ist durch Z 366 H.G.B, geschützt. Aberwas ist hier unter gutgläubigem Erwerbe gemeint? Nach dem Grundgedanken derneuen Gesetze wird man Jedem, der mit einer Frauensperson in Geschäfts-verbindung tritt, die Pflicht auferlegen müssen, sich zu erkundigen, ob sie ver-heiratet ist und als solche verfügungsberechtigt ist. Die Vorschrift des Z 1404B.G.B, enthält diesen Grundgedanken. Nur darf dies nicht zur unmittelbarenAnwendung des Z 1404 B.G.B, auf den Fall des § 366 H.G.B, führen. NachZ 1404 B.G.B, soll es den Dritten überhaupt nicht entschuldigen, daß er nichtwußte, daß die Kontrahcntin eine Ehefrau ist. Dagegen genügt es für die An-wendung des § 366 H.G.B., der als handelsrechtliche Vorschrift dem Z 1404V.G.B, vorgeht, daß er es nach Lage der Sache ohne grobe Fahrlässigkeit nichtwissen kann. So z. B. wenn die Frau sich vor ihrer Verheirathung in dasHandelsregister hat eintragen lassen und sich nachher verhcirathet, ohne dasRegister nach dieser Richtung zu berichtigen. Trotz der Eintragung des Einspruchsdes Ehemannes in das Gütcrrechtsregister ist der Dritte in diesem Falle geschützt.Zwar steht ihm ß 15 nicht zur Seite, da es sich nicht um eine einzutragendeThatsache handelt die Verchclichung gehört nicht zu den einzutragenden That-sachen ; gleichwohl wird man unter solchen Umständen dem Dritten nichtdie Verpflichtung auferlegen, sich bei jedem neuen Geschäftsabschlüsse danach zuerkundigen, ob die in das Handelsregister eingetragene Frauensperson sich in-zwischen verheirathet hat. Ein anderer Fall ist der, daß er sich an geeigneterStelle z. B. bei der Polizei erkundigt hat, ob die Frau verheirathet ist, und dieAuskunft erhalten hat, sie sei nicht verheirathet. Liegen freilich derartige Momentenicht vor, so schützt ihn sein bloßes Nichtwissen, daß die Person eine Ehefrau ist,nicht. Denn der Gruudgedauke des Z 1404 B.G.B, greift auch hier Platz, nämlichdie Pflicht zur Erkundigung, ob die Frauensperson, mit der man kontrahirt, ver-heirathet ist. Aber die Konsequenz ist hier eine andere, wie im Z 1404 B.G.B.:dort ist auf diese Erkundigungspflicht der einfache starre Rechtssatz aufgebaut: dasNichtwissen, daß die Gegcnkontrahcntin eine Ehefrau ist, schadet stets. Hiermuß die Konsequenz gezogen werden: nnentschnldbares Nichtwissen schadet, ent-schuldbares Nichtwissen schadet nicht. Denn nach H 366 begründet ja die gut-gläubige Annahme, der Gegenkontrahent sei verfügungsberechtigt, redlichen Rechts-