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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1179
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Allgemeine Vorschriften, Z 366,

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erwerb mit der Konsequenz des Eigenthumsüberganges und des Unterganges .fremder Rechte an der Sache. Auch der Grundgedanke des § 1405 Abs. 2 u, 3B.G.B, ist hier zwar zu verwerthen, doch greift der Grundsatz dieser Gcsetzcs-stelle nicht ohne weiteres Platz. Nach § 1405 Abs. 2 und 3 B.G.B , gilt derGewerbetrieb der Ehefrau nur dann als konsentirt, wenn der Mann weiß, da»die Frau ein Gewerbe betreibt, und hiergegen nicht offenkundig Einspruch er-hebt. Weiß er von dem Gewerbebetrieb nichts, so ist der Gcwerbetrieb anchdann nicht konsentirt, wenn der Ehemann keinen Einspruch erhebt. Eine ding-liche Verfügung der verheiratheten Handelsfrau über eingebrachte Sachen würdehiernach dem Nutznießnngsrechte niemals Eintrag thun, wenn der Mann von demGewerbebetriebe nichts weiß. Nach Z 366 H.G.B, ist dies anders. Wenn hiernachder Dritte gutgläubig angenommen hat, der Mann habe von dem GewerbebetriebeKenntniß gehabt, so hat er eben gutgläubig angenommen, der Gewerbebetrieb seikonsentirt, die Frau also zur Verfügung berechtigt.

Zu den gesetzlichen Rechten, welche solchergestalt erlöschen, gehört auch dasAnm.z?.Pfandrecht des Vermiethers an den eingebrachten Sachen. Hatz. B. der Miether die Sachen ohne Wissen des Wirths aus dem Grundstücke ent-fernt und dann veräußert uud übergeben, so geht das Pfandrecht des Vermiethersunter, wenn der Dritte gutgläubig ist. Die Gutgläubigkeit würde nicht an-zunehmen sein, wenn die Veräußerung auf dem Grundstücke erfolgt; in diesemFalle würde zwar der Erwcrber das Eigenthum erwerben, aber belastet mit demPfandrechte des Vermiethers. (In letzterer Hinsicht vergl. jedoch Z 560 B.G.B.)

Auch das Pfändungspfandrecht erlischt, wenn die Sache so liegt, Aum.gg.daß die gepfändeten Sachen im Gewahrsam des Schuldners belassen waren nnddieser sie nach Maßgabe der vorliegenden Vorschriften veräußert hat (R.G. 35S. 398; Förtsch Anm. 10 zu Art. 306; O.G. Wien bei Adler k Clemens Nr. 156;Dernburg III S. 286).

Auch das Verfolgungsrecht nach Z 44 K.O. erlischt. Hat z. B.Anm.sz.der Käufer einer auf dem Transport befindlichen Waare dieselbe durch Jndossirnngeines Dispositionspapicrs weiter veräußert und wird er selbst zahlungsunfähig,so kann der ursprüngliche Verkäufer die Waare nicht mehr anhalten (R.G. 8S. 85; 32 S. 20). Eigentlich gehört dieses Beispiel nicht hierher, sondern zuZ 365 Aum. 10.

Auch das Retentionsrecht erlischt. Zur Erwerbung desselben genügt Aum. 4<i.es, daß der Gläubiger mittelbarer Besitzer ist (vergl. zu Z 369). Wenn nun derunmittelbare Besitzer, z. B. Derjenige, der die Sache für den Gläubiger verwahrt,sie an einen dritten gutgläubigen Erwerber gemäß Z§ 932 ffg. B G.B. und Z 366H.G.B, veräußert, so geht das Retentionsrecht unter.

Aber in einem Falle ist ein dingliches Recht vor dem Er-Ainn,4l.löschen gesichert, nämlich in dem Falle, daß eine bei einemDritten befindliche Sache durch Cession des Herausgabeanspruchsgutgläubig erworben wird (Z 936 Abs. 3 B.G.B.). In diesem Falleerlischt das Recht, welches dem dritten Besitzer an der Sache zusteht, auch gegen-über dem gutgläubigen Erwerber nicht, also auch dann nicht, wenn der Erwcrberweder wußte, noch annehmen mußte, daß dem dritten Besitzer ein Recht an der Sachezusteht. Hat z. B. Jemand eine Sache bei einem Bankhaus«? verpfändet nnd ver-äußert sie durch Cession des Herausgabeanspruchs, so geht die Sache zwar in dasEigenthum des Erwerbers über, aber belastet mit dem Pfandrecht des Bankiers,anch wenn der Erwerber von dem Pfandrechte des Bankhaufes nichts wußte undnichts wissen konnte. Würde der Gesetzgeber diese weise Anordnung nicht getroffenhaben, so würde der Rechtsunsicherheit Thür und Thor geöffnet werden. DieRechte Dritter an einer Sache, welche durch Besitzübergabe bestellt werden, würdenzum großen Theile werthlos sein. (In dem Falle, daß ein Dispositionspapicr