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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Allgemeine Vorschriften. Z 366.

Konossemcnt, indossablcr Lagerschein, Ladeschein dem Adressaten oder einem In-dossatar ausgehändigt und auf diese Weise Eigenthum übertragen wird, geht auchdas Recht des Dritten unter; solche Ucbcrgabe des Papiers gilt als körperlicheUebergabe; vergl, hierüber Nnm, 10 zu Z 365).

Sonstige Rechte, von denen man nicht sagen kann, daß dieSache mit ihnen belastet ist, erlöschen durch solchen gutgläubigenErwerb nicht. So z. B. nicht das Paulianischc Anfechtungsrecht.Dieses Recht greift ohne Rücksicht auf diese Vorschriften Platz. Vielmehr geltendarüber, inwieweit redliche Rechtsnachfolger von Personen, gegen welche die An-fechtung sich richtet, gegen Anfechtung geschützt sind, besondere Vorschriften (Z 40K.O.; Z 11 des Anfcchtungsgesetzes).

Doch werden die Vorschriften des B.G-B. und des H.G.B, zn Gunsten derer,welche Rechte vom Nichtbcrechtigtcn herleiten, analog auf andere Fälle ausgedehnt.Siehe hierüber unten Anm. 69sfg.Anm.4t. 4, Eine besondere Behandlung hat der Gesetzgeber denjenigen Gegenständen zu Theil werdenlasse», welche dem Eigenthümer gestohlen, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommensind. Solche Sachen werden nicht Eigenthum des gutgläubigen Erwerbcrs. Diese mußvielmehr der Erwerber trotz seiner Gutgläubigkeit dem vindizirenden Eigenthümer zurück-geben, uud zwar ohne Erstattung dessen, was er selbst dafür gegeben hat. Wegen dieser Er-stattung mag er sich au seinen Vcräußerer halten. Von dieser Ausnahme sind aber wiederGeld und Jnhabcrpapiere, sowie Sachen, welche in öffentlicher Versteigerung erworbenwerden, ausgenommen. Diese folgen also wiederum der Regel d. h. sie werden Eigenthumdes Erwerbcrs, auch wenn der Vcränßerer nicht Eigenthümer war, vorausgesetzt nur, daßder Erwerber im guten Glauben war.Am».45. g.) Die Ausnahmen sind also: die gestohlenen, verlorenen oder sonst ab-handen gekommenen Sachen. Solche Sachen werden nicht Eigenthum des Er-werbcrs, auch wcun er gutgläubig erwarb. Es ist dabei gleichgiltig, ob der Veräußererselbst die Sache dem Eigenthümer abhanden gebracht hatte oder ein früherer Vormann.Der Makel des Abhandenkommens haftet der Sache als solcher an und bewirkt, daßkein nachfolgender gutgläubiger Rechtscrwerb den Schutz genießt, den sonst redlicherRechtserwerb genießt.Die abhanden gekommene Sache ist gleichsam mit einem Bannbelegt und bleibt unter dem Bann auch iu der Hand aller späteren Besitzer" (Cosack,Bürgerl. Recht II S. 121). Was versteht man nun unter Abhandenkommen? UnterAbhandenkommen versteht mau den Besitzverlust, der nicht ans der eigenen Entschließungdes Besitzers beruht (Dernburg III S. 284). Als Beispiele hierfür zählt das Gesetzauf: die gestohlenen und verlorenen Gegenstände. Weitere Beispiele sind: jede andereWegnahme, die sich wegen mangelnder Strafbarkeit nicht als Diebstahl charaktcrisirt,z. B. Wegnahme durch einen Unzurechnungsfähigen, durch einen Ehegatten, oder ausIrrthum, z. B. in Folge einer Verwechslung, oder in Folge unerlaubter Selbsthilfe,z. B. wenn jemand, dem eine Sache verpfändet werden sollte, sie dem Eigenthümerwegnimmt, weil der versprochene Pfandbesitz nicht übertragen wird (oder wenn um-gekehrt der Eigenthümer dem Pfandgläubiger die Sache wegnimmt; wenn dann derEigenthümer die Sache anderweit verpfändet, fo greift der Schutz des Z 936 B-G.B.nicht Platz; vergl. R.G. 1 S. 257). Ferner jeder andere unfreiwillige Verlust, alsoder durch Unachtsamkeit, Verlegen, Fallenlassen, Vergessen, Wegschwemmungherbeigeführte (R.G. 1 S. 418). Befindet sich die Sache in den Händen eines Besitz-diencrs oder Besitzgchilfen, im Sinne des Z 855 B.G.B, d. h. in den Händen einerPerson, welche die thatsächliche Gewalt für einen Anderen in dessen Haushalt oderErwerbsgcschüft oder in einem ähnlichen Verhältnisse ausübt, vermöge dessen sie densich auf die Sache beziehenden Anweisungen des Anderen Folge zu leisten hat, so istnnr der andere Besitzer; sie kann also nnr dem Anderen, dem Principal, abhandenkommen, nnd ein Abhandenkommen liegt schon dann vor, wenn jener Bcsitzgehilfe dieSache veruntreut oder verliert oder sie diesem abhanden kommt. Befindet sich dagegen

Anm.42.

ANM.4Z.