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Allgemeine Vorschriften, A 363.
Ausserdem aber enthält das H.G.B, die gesetzlichen Pfandrechte des Kommissionärs(Z 397), des Spediteurs KZ 410, 411), des Lagerhalters (Z 421), des Frachtführers(Z 440) am Kommissions -, Speditions-, Lager- und Frachtgnte wegen ihrer Ansprüche ausden bezüglichen Geschäften. (Dazu treten noch einige gesetzliche Pfandrechte nach den see-rechtlichcn Bestimmungen des H.G.B. (W 614, 623, 674, 725, 731, 751, 755 H.G.B.) undnach den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Verhältnisse der Binncnschifffahrt (ZI 26,77 Abs. 2, 89, 97, 103, 105, 107, 109).
Anm.7t. 2. Zur Entstehung der handelsrechtliche» gesetzlichen Pfandrechte ist nichts weiter erforderlich,als daß der Berechtigte in unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Gutes gelangt. DasNähere hierüber bei den einzelnen diese Pfandrechte regelnden Paragraphen.
Anm.75. 3. Was den Schutz des gutgläubigen Erwerbcrs betrifft, so greift derselbe bei dem gesetz-lichen Pfandrechte in demselben Umfange Platz, wie beim vertragsmäßig bestellten Pfand-rechte (ZZ 1257, 1207 B.G.B. ? vergl. Kober bei Staudinger Anm. III zu Z 1257 B.G.B.).Selbstverständlich muß der gesetzliche Pfandglüubigcr in einen eben solchen Besitz gelangtsein, wie er beim vertragsmäßig bestellten Pfandrechte erforderlich ist, um den Schutz desgutgläubigen Erwerbes eintreten zu lassen (vergl. Anm. 53 ffg. zu Z 366). Liegt aber ein solcherBesitz vor, so finden wir keine Veranlassung, die Vorschriften über den Schutz gutgläubigenErwerbes hier von der Anwendung auszuschließen. Biermann (Anm. 2 zu § 1257) be-gründet diesen Ausschluß auch uicht anders als durch Berufung auf Z 366 Abs. 3 H.G.B,und die Denkschrift dazu. Allein die Denkschrift zum H.G.B., die solchen Ausschluß inder That annimmt, ist für die Auslegung und Anwendung des B.G.B , keine maßgebendeNcchtsaucllc. Sie enthält insoweit einen Irrthum. Uebcrdies hat der H 366 Abs. 3 trotzdes Irrthums, der bei seiner Schaffung untergelaufcn ist, vollauf Bedeutung: er be-stätigt die zutreffende Auffassung des B.G.B., wonach es die gesetzlichen Pfandrechte hin-sichtlich des Schutzes des guten Glaubens dem vertragsmäßig bestellten Pfandrechte gleich-stellt, und bestimmt gleichzeitig, daß die dort hervorgehobenen handelsrechtlichen gesetz-lichen Pfandrechte des Kommissionärs, Spediteurs, des Lagerhalters und des Frachtführersin dieser Hinsicht gleichgestellt werden sollen denjenigen vertragsmäßig bestellten Pfand-rechten, welche ein Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes bestellt; es braucht hieralso derjenige, gegen welchen das Pfandrecht erworben wird, kein Kaufmann zn sein(vergl. oben Anm. 60 zu Z 366).
Anm.7ll. Das bezicht sich jedoch zunächst nur auf bewegliche Sachen und Jnhaberpapiere,
die verpfändet werden. Bei verpfändeten Orderpapieren gelten aber nach unserer Ansichtdieselben Regeln, nnd zwar auch bei den Dispositionspapieren. Das bedeutet: Auch beiOrderpapicreu überhaupt'und bei Dispositionspapieren an Order insbesondere folgt der Schutzdes gutgläubigen Pfandcrwerbes den allgemeinen Regeln vom Schutz des gutgläubigenPfanderwcrbes, die für bewegliche Sachen gelten, nicht den viel weiter gehenden Regelnüber den gutgläubigen Erwerb von Orderpapieren durch Indossament (Näher begründetvon uns in Anm. 65 u. 66 zu Z 366). — Hinsichtlich der Einwendungen, welche derSchuldner des Papiers dem Inhaber des gesetzlichen Pfandrechts am Papier entgegen-halten kann, steht das gesetzliche Pfandrecht demjenigen Vertragspfandrccht gleich, welchesnach den allgemeinen Regeln über Verpfändung von Rechten (nicht durch Jndossirungdes Papiers) erworben wird (vergl. daher oben Anm. 67).
Anm. 77. Bei den Dispositionspapieren auf Order ist aber ferner von dem gesetzlichen Pfand-
recht am Papier wohl zu unterscheiden das gesetzliche Pfandrecht an dem Gute selbst, welchesdem Pfaudgläubigcr erwächst an solchen Gütern, über welche er dnrch Dispositionspapierverfügen kann. Jenes Pfandrecht besteht an solchen Orderpapieren, hinsichtlich deren derPfandschnldner Gläubiger ist, aus deuen der Pfandschuldner als Gläubiger legitimirt ist,die aber im Laufe der Geschäftsverbindung in den Besitz des gesetzlichen Pfandglänbigersgelangt sind und nunmehr diesem das Recht geben, ein gesetzliches Pfandrecht an diesenPapieren auszuüben. Ein unmittelbares Pfandrecht am Gute selbst hat der Pfandgläubigerin diesem Falle nicht. Denn das gesetzliche Pfandrecht am Papier hat nicht die Wirkungder Verpfändung des Guts durch Uebergabe (vergl. oben Anm. 71). Der Pfandgläubiger