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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs vor Z 373.

träglich bewiesen werden? Und wenn es nicht bewiesen werden kann, dann bleibt demVerkäufer in solchem Falle nichts übrig, als nunmehr realiter anzubieten. Er wird alsodurch die Formalvorschriften der C.P.O. zu einer Rechtshandlung gezwungen, von welcherihn das materielle Recht befreit. Oder: Der Käufer hat die Sachen abzuholen. Wie sollda durch öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden, daß der Käufer noch nichtabgeholt hat? Hier bleibt, wenn dieser Nachweis nicht erbracht werden kann, nichts übrig,als durch den Gerichtsvollzieher ein Realangcbot vorzunehmen, obwohl uach materiellemRecht ein solches nicht erforderlich ist (Z 295 B.G.B.). Gemildert können diese Normal-Vorschriften nur durch eine weite Ausdehnung des Begriffs öffentliche Urkunden werden.Es wird deu Gerichtsvollziehern nnd den Bollstrecknngsgerichten genügen müssen, wenndurch öffentlich beglaubigte eidesstattliche Versicherungen des Verkäufers oder seiner An-gestellten jene Verzugsthatsacheu dargethan werden. Unter den Begriff der Urkundennach 415 nnd 416 C.P.O. fallen sie. Ferner muß eine im Urtheil erfolgte Fest-stellung des Annahmcverznges genügen (so auch Begründung zur Civilprozeßuovcllc vom17. Mai 1898 zu Z 726 C.P.O.).

Anm.54. Der Gerichtsstand der Klage auf Zahlung ist außer dem allgemeinen Ge-

richtsstand des Käufers der des Erfüllungsortes für die Zahlung. Hierüber siehe im Exkursezu Z 372. Durch den Verzug ändert sich der Erfüllungsort nicht, also auch nicht derGerichtsstand (R.O.H. 8 S. 84). Vergl. Anm. 19 im Exkurse zu § 372.

Anm.5!-. 2. Ueber die Klage dcö Verkäufers auf Abnahme ist obeu Anm. 42ffg. gehandelt.

Die Zwangsvollstreckung aus dem auf Abnahme lautenden Urtheile erfolgtnach Z 887 C.P.O. (Zwangsvollstrccknng zur Erwirkuug von Handlungen).

Will der Verkäufer auf Abnahme und Zahlung klagen, so beantragt er, zuerkennen, daß Beklagter schuldig:

1. die Waare abzunehmen;

2. Zug um Zug gegen Lieferung der Waare den Kaufpreis zu zahlen.

Jeder Theil dieses Tenors ist für sich allein vollstreckbar, ersterer nach Anm. 55,letzterer nach Anm. 53.

Anm.se. 3. Die Klage des Käufers auf Lieferung anlangend, so ist auf die Ausführungen obenAnm. 5v sfg. hinzuweisen. Was dort für die Klage des Verkäufers gilt (Einwand desSchuldners, daß der Gläubiger nicht erfüllt habe; Verurtheilung Zug um Zug; Voll-streckung eines solchen Urtheils) gilt auch hier.

Die Vollstreckung eines Urtheils auf Lieferung von Waaren, die der Gattungnach bestimmt sind, erfolgt nach Z 884 C.P.O. (Wegnahme solcher Sachen). Vergl.R.G. 36 S. 372.

Anm.S7. VIII. Frage» der Bcwcislast.

1. Den Abschluß des Kaufvertrages hat derjenige zu beweisen, derRcchte darausherleitet.

k) Wird streitig, ob derjenige, der verhandelt hat, für sich oder als Vertreter eines Anderengehandelt hat, so vergleiche wegen der Bcwcislast Anm. 4 im Exknrsc zn Z 58. Umauszudrücken, daß man im Namen eines Anderen handle, gebraucht die Geschäftswelthäufig die Worte:Für Rechuung des Herrn X." Zwar besteht gerade ein juristischerGegensatz in dem Handeln für Rechnnug und in dem Handeln im Namen eines Andern(R.G. 35 S. 41). Allein wenn die Geschäftsleute diesen Ausdruck gebrauchen, sowollen sie damit sagen, daß das eigene Konto, die eigene Rechnung aus solchen Ge-schäften weder haften, noch Vortheile treffen sollen,d) Ueber die Frage, wer zu beweisen hat, wenn der angemessene Kaufpreisgefordert ist, siehe Anm. 32 iu unserer Allgemeinen Einleitung.Anm.58. 2. Die Erfüllung des Vertrages hat der zu beweise», der Rechte daraus herleitet. (Vergl.

oben Anm. 5V). Der Erfüllung des Vertrages hat der Verpflichtete auch dann zu be-weisen, wenn au die Nichterfüllung des Vertrages eine Vertragsstrafe oder ein Rücktritts-rccht geknüpft ist und er behauptet, er habe erfüllt (M 345, 358, 542 Abs. 3 B.G.B. ;R.G. 41 S. 220; anders nur, wenn die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht).