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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs vor H 373. Handelskauf. Z 373.

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Daß vollständig geliefert ist, hat also der Verkäufer zu beweisen. Hat aber der- Käufer die Waare als Erfüllung angenommen, so ändert sich die Bewcislast (H 363-B.G.B. ). Dann muß der Käufer die Uuvvllständigkcit beweisen. So z. B. bei einemManko. Hier gilt dies insbesondere dann, wenn die Waare ohne Anstand angenommenund der Geschäftsverkehr fortgesetzt ist, während ein Verzicht ans die Quaulitätsrügc darinnicht ohne Weiteres erblickt werden kann (R.O.H. 15 S. 304; Bolze 8 Nr. 486; 15 Nr. 372;vergl. R.G. 20 S. 5).

3. Wegen der Beweislast beim Streite, ob gehörig oder mangelhaft geliefert Am,,,-w,.ist, siehe zu § 377.

4. Ei» eingewendetes Ziel hat der zu beweisen, der es behauptet (vergl. Anm. 33sfg.A»m.eo.in unserer Allgemeinen Einleitung). Vergl. dazu noch R.G. 42 S. 157 (Es kann nichtzweifelhaft sein, daß gegenüber der gesetzlichen Regel der Kläger für die Vereinbarung

einer Ausnahme beweispslichtig ist").IX. Uebcrgmigsfrage». Anm.ei.Diese sind hier einfach und mit Sicherheit zu entscheiden. Denn ans alte Schuld-Verhältnisse findet nach Art. 170 E.G. zum B.G.B, das alte Recht Anwcndnng. Ist alsoder Kaufvertrag vor dein 1. Januar 1300 abgeschlossen worden, so findet ans ihn dasalte Recht Anwendung. Nach altem Recht entscheidet sich also der Inhalt der Verpflichtung,insbesondere auch nach den Voraussetzungen und deu Wirkungen des Verzuges. Die Be-hauptung, daß der Verzug ein selbstständiges Schnldvcrhältniß sei, auf die Wirkungen desVerzuges also das ncnc Recht Anwendung finde, ist völlig verfehlt (vergl. hierzu Staub inder Deutschen Juristen-Zeitung Band 5 S. 126; Holder ebenda S. 101).

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Ist der Aäufer mit der Annahme der Waare in: Verzüge, so kann derVerkäufer die Waare auf Gefahr und Kosten des Aäufcrs in einem öffentlichenLagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

Lr ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Waare öffentlichversteigern zu lassen; er kann, wenn die Waare einen Börsen- oder Marktpreishat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durcheinen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler oder durcheine zur öffentlichen Vesteigerung befugte Verson zum laufenden preise bewirken.Ist die Waare dem Verderb ausgesetzt und Gcsahr im Verzüge, so bedarfder vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung ausanderen Gründen unthunlich ist.

Der Selbsthülfevcrkauf erfolgt für Rechnung des säumigen Aäufers.

Der Verkäufer und der Aäufer können bei der öffentlichen Versteigerungmitbieten.

Im Falle der öffentlichen Versteigerung hat der Verkäufer den Aäufervon der Zeit und dem Grte der Versteigerung vorher zu benachrichtigen; vondem vollzogenen Verkaufe hat er bei jeder Art des Verkaufs dem Aäufer un-verzüglich Nachricht zu geben. In: Falle der Unterlassung ist er zum Schadens-ersatze verpflichtet. Die Benachrichtigungen dürfen unterbleiben, wenn sie un-thunlich sind.

Der Annahmcvcrzug des Käufers.Der vorliegende Paragraph behandelt den Annahmeverzug des Käufers. Der Käufer Min-ist hinsichtlich der Waare sowohl Gläubiger ais Schuldner. Er hat sie zu fordern, er hat sieaber auch abzunehmen. In beiden Beziehungen kann er in Verzug gerathen. In dem vor-