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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
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Handelskauf. Z 373.

liegenden Paragraphen handelt es sich nun nicht um den Verzug des Käufers in feiner Eigenschaft alsAbuahmeverpflichtetcr, sondern in seiner Eigenschaft als Forderungsberechtigter. Der Paragraph be-handelt den Fall, daß dem Käufer die Lieferung der Waare angeboten wird und er im Verzüge mitder Annahme ist. Es handelt sich um den Annahmevcrzug, nicht um den Abuahmcvsrzug desKäufers (über den Abnahmevcrzng des Käufers siehe unten Anm. 2 zu Z 374). Noch wenigerhandelt es sich um den Zahlnngverzug des Käufers. Aus diesem letzteren Grnnde ist der vor-liegende Paragraph auch minder wichtig. Der frühere Art. 343, der ebenfalls den Annahme-Verzug behandelte, kam weniger um seiner selbst willen in Betracht, als deshalb, weil die Vor-schriften des Art. 343 von dem Verkäufer auch dann zu beobachten waren, wenn er wegen desZahlungsverzuges des Käufers Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählte. Das fällt jetztweg (vcrgl. dcu Exkurs zu Z 374).

Im Falle des Aunnhmeverzugcs des Käufers als Gläubigers der Waaremuß dem Verkäufer die Möglichkeit gewährt werden, sich der Waare zu ent-ledigen. Diese Möglichkeit und lediglich diese regelt der vorliegende Paragraph.Anm. i. I. VoranSscwmg ist, das; der Käufer mit der Amiahmc der Waare im Verzüge ist.1. Erfordernisse des Annahmcv erzuges.

s>) Die Annahmepflicht und die Abnahmepflicht sind natürlich in ihremWesen, ihrer äußeren Erscheinung gleich. Der Känfer genügt feiner An-nahmepflicht in derselben Weise, wie seiner Abnahmepflicht: durch Uebernahme derSachen in seine Verfügungsgewalt. Er ist also mit der Annahme ini Ver-züge, wenn er die Waare nicht rechtzeitig zu eigener Verfügung über-nimmt. Hat der Käufer die Waare vom Verkäufer abzuholen, so kommt er mit derAnnahme der Waare in Verzug, wenn er dieser Abholungspflicht nicht rechtzeitig genügt.Hat der Verkäufer die Waare dem Käufer zu übersenden, so kommt er in Annahme-Verzug, wenn er die Waare, die ihm am Bestimmungsort zur Ablieferung angebotenist, dem Verkäufer oder der Transportpcrsvn nicht abnimmt, wenn er z. B. die Abnahmevon der Bahuvcrwaltuug verweigert (R.O.H. 9 S. 77; R.G. in 6.2. 26 S. 565).Anm. 2. Ein Annahmeverzug im Sinne des vorliegendendcn Paragraphen liegt nicht

vor, wenn der Verkäufer die Waare bereits durch Willenserklärung dem Käufer über-geben und sie dnrch ein besonderes Rechtsverhältniß nnnmehr sür den Känfer in Be-sitz genommen hat (ooustitutum xos^ssoriuin, Z 330 B.G.B.). Wenn der Käufer sichuuumehr weigert, dem Verkäufer die Sache abzunehmen, so muß der Verkäufer aufGrund des bcsoudercu Rcchtsverhältuisses vorgehen, die Rechte aus dem vorliegendenParagraphen stehen ihm aber nicht zu.Am-. ?. Ein Annahmevcrzug liegt auch baun vor, wenn der Käufer die Waare zwar in

seine Gewahrsam nehmen will, aber unter der gleichzeitigen Erklttrnng der Ablehnungder Waare uud mit dem Vorbehalt, daß die Waare für Rechnung uud Gefahr desVerkäufers bei ihm lagern solle. Denn dann ist der Verkäufer der Sorge um dieAufbewahrung nicht ledig und die Verfügungsgewalt ist nicht auf den Känfer über-gegangen (vergl. Bolze 5 Nr. 652).«-m. «. Desgleichen liegt eiu Annahmeverzug im Sinne des vorliegenden Paragraphen

dann vor, wenn der Käufer zwar die Waare zunächst angenommen, nach erfolgterUntersuchung aber bei einem Dritten niedergelegt hat. Die Frage ist allerdingszweifelhaft und auch von uns früher anders beantwortet worden (siehe auch R.G.vom 17. Febr. 1898 in J.W. 1899 S. 101, 102; dagegen Harnier in der DeutschenJuristcuzeitung Bd. 4 S. 110 und 194; Huch ebenda S. 233). Allein bei nähererErwägung kommen wir zu dem Ergebnisse, daß der vorliegende Paragraph auch indiesem Falle Platz greift. Zwar hat der Käufer in solchem Falle die Waare zunächstangenommen, er hat aber seiner Annahmepflicht nicht voll genügt, nicht in dem Sinnedes Vertrages nnd des Gesetzes. Denn die Pflicht, die Waare anzunehmen (und bczw.abzunehmen) ist dahin zu deuten, daß er sie endgiltig abnimmt, nicht bloß vorläufig,vorübergehend, um sie zu untersuchen und zu prüfen, sondern endgiltig; er muß sie alsoauch behalten wollen. Sonst wird der Verkäufer von der Sorge um die Aufbewahrung