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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Handelskauf. Z 373.

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doch nicht frei und die Möglichkeit, sich dieser Sorge zu entledige», muß ihm gewährtwerden.

Das Gleiche wird gelten müssen, wenn der Käufer die Waare uach geschehener Am», s.Uebernahme in seine Gewahrsam prüft, dem Verkäufer zur Verfügung stellt und sie inseiner Gewahrsam zur Verfügung des Verkäufers behält. Auch iu diesem Falle liegtkeine dcfininitive Annahme vor. Der Verkaufer wird in solchem Falle im Wege einst-weiliger Verfügung die Waare heransvcrlangcn können, wenn sie ihm der KäuferZur Verfügung stellt, sich aber dieser Erklärung zuwider weigert, sie herauszugeben.

Ein Auuahmevcrzug liegt endlich anch dann vor, wenn er zwar die Waareannehmen will, zugleich aber den fälligen und vom Verkäufer geforderten Kaufpreisnicht anbietet (Z 298 B.G.B.).

Liegt ein Kauf gegen Dispositionspapier (Kauf gegen Konnossement zc.) vor, soliegt Annahmcverzng im Sinne des vorliegenden Paragraphen auch dann vor, wenn derKäufer sich weigert, das Dispositiouspapier anzunehmen (vcrgl. hierüber nuten Anm. 28).Verzng iu der Annahme muß vorliegen.

a) Zum Verzüge gehört hier nicht Verschulden. Zum Glüubigcrvcrznge gehört Anm. 6.nach dem B.G.B, kein Verschulden, und hier handelt es sich ja um Gläubigerverzug(siehe die Einleitung). Der Käufer kaun sich also hier nicht damit entschuldigen, daßer die Annahme nicht bewirkt iu Folge von Umständen, die er nicht zn vertreten hat.Der Käufer kommt also auch dann in Verzug, wenn er in Folge entschuldbarerUnkenntniß oder Krankheit die Annahme nicht bewirkt. Wenn aber für die Licsernngeine Zeit nicht bestimmt ist oder wenn der Verkäufer berechtigt ist, vor der be-stimmten Zeit zu liefern, so kommt der Käufer uicht in Verzug, wenn er vorüber-gehend au der Annahme der angebotenen Waare verhindert ist, es sei denn, daßder Verkäufer ihm eine angemessene Zeit vorher die Lieferung angekündigt hat(Z 239 B.G.B.).

Aus welchen Gründen die Annahme verweigert wird, ist gleichgiltig: ob A»m. 7etwa der Käufer glaubt, die Annahme zurückweisen zu dürfe», weil die Lieferungzu spät oder nicht in gehöriger Beschaffenheit erfolgr sei oder weil er den Kauf-vertrag überhaupt bestreitet (Bolze 18 Ztr. 459). Auch die Erklärung des Käufers,er werde die Waare in späterer Zeit sicher abnehmen, ist unerheblich, wenn die Ab-nahme fchon jetzt erfolgen soll (R.G. 8 S. 22). Auch das ist gleichgiltig, ob die Waaredem Verkäufer wirklich lästig fällt? es ist nicht der Gegenbeweis zulässig, daß derVerkäufer kein Interesse daran hat, die Gewahrsam der Sache los zu werden (R.G.5 S. K4)).

/?) Wohl aber gehört zum Verzüge, daß der Verkäufer bereit und iniAnm. s.Stande ist, die Leistung zu bewirken.

aa) Er muß bereit sein, die Leistung zu bewirken. Seine Erfllllungs-bereitschaft muß der Verkäufer regelmäßig dadurch darthun, daß er thatsächlichanbietet (Realoblation). Aber ein wörtliches Angebot genügt dann, wenn derKäufer ihm erklärt hat, daß er die Waare uicht annehmen werde (siehe überdiesen Fall noch umen Anm. 10), oder wenn zur Bewirknug der dem Verkäuferobliegenden Erfülluugshandlung eine Handlung (also eine Mitwirkung) desKäufers erforderlich ist. Im letzteren Falle, also wenn die Mitwirkung des Käufers zurBeWirkung der Erfüllung des Verkäufer erforderlich ist, kauu statt des wörtlichenAngebots auch die Aufforderung au den Käufer erfolgen, die erforderliche Mit-Wirkung vorzunehmen. Eine folchc Aufforderung steht dem wörtlichen Angebotder Leistung gleich (Z 295 B.G.B.). Als Fall, daß eine Mitwirkung des Käuferserforderlich ist, um die Erfüllung des Gläubigers zu bewirken, ist vom Gesetzebesonders hervorgehoben der Fall, daß der Käufer die Waare abzuholen hat(Z 295 B.G.B.). Ein anderer Fall ist der, daß der Käufer Absendungsorder zugeben hat (vergl. nach früherem Recht R.G. 10 S. 97? Bolze 2 Nr. 1011 und1016; 5 Nr. 674). Ein weiterer Fall ist der, daß der Käufer zu spezifiziren