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Handelskauf, § 373.
hat. Doch darüber siehe H 375. Der Fall liegt aber auch danu vor, wenn esgeschäftswidrig ist, die Waare aus einem größeren Vorrath eher auszuscheiden,als unmittelbar vor der Annahme, z. B. bei Kohlen, die zu fordern sind (R.O.H.21 S. 74; Bolze 19 Nr. 575).
A"""- ^ Weder des thatsächliche», noch des wörtlichen Angebots bedarf es, wenn
, der Käufer die ihm obliegende Mitwirknngshandlnng nicht rechtzeitig vornimmt,obgleich für dieselbe ein Kalendertag oder ein ans Grund einer Kündigung zuberechnender Kalendertag bestimmt ist (Z SW B.G.B.).
Anm.io. Für den Fall, daß der Käufer im Voraus erklärt, er werde
die Waare nicht annehmen, wird der Verkäufer, wie erwähnt, von derthatsächlichen Anbietung der Waare frei, ebenso, wenn der Käufer während desTransports oder nach Anknnft der Waare am Bestimmungsorte jene Erklärungabgicbt. Eine solche Erklärung überhebt deu Verkäufer weiterer Maßnahmenzum Zwecke thatsächlichen Angebots (R.O.H. 16 S. 421; 18 S. 336), nicht aberder Pflicht zum wörtlichen Angebot, nicht des wirklichen Erfüllungsvcrmögens(siehe unten Amu. 12), uicht der Pflicht, bis zum Annahmetermin zn warten(R.O.H. 10 S. 282); und endlich nicht der Pflicht, die Androhung des Selbst-hilfevcrkaufs nach Abs. 2 des vorliegenden Paragraphen zn bewirken, wenn dieserWeg gewählt wird (R.G. 1 S.'310).
Anm.n. Angeboten muß die Waare so werden, wie sie zu liefern ist
(H 294 B.G.B.), in Folge dessen die ganze fällige Waare, da der Verkäufer zuTheilleistungen uicht berechtigt ist (R.O.H. 16 S. 314; § 266 B.G.B.). Vergl.nntcn Anm. 29.
Anm.is. ^) Der Verkäufer muß im Stande sein, die Waare zu liefern. Ist der
Verkäufer dazu nicht im Stande zur Zeit des Angebots oder znr Zeit, wo derKäufer kalendermäßig mitzuwirken hätte bei der Erfüllnugshandlung des Ver-käufers (vergl. obeu Anm. 9), so komnit der Käufer nicht in Auuahmeverzug(Z 297 B.G.B.). Die Licfcrungsmöglichkeit ist nur dauu vorhanden, wenn sichdie Waare zu der kritischen Zeit im Besitze des Verkäufers befand oder wenigstenszu seiner Verfügung stand. Eine Vcrsteigernug derart, daß die Liefernug anden Erstehcr versprochen wird, ist deshalb uugiltig (Bolze 14 Nr. 426). ZurVerfügung des Verkäufers steht die Waare auch dann, wenn ein Dritter sie zuseiner Verfügung hält, wozu im Allgemeinen ein Vertragsauspruch auf Lieferung,genügt (R.G. 29 S. 66, 34 S. 98; Bolze 14 Nr. 449 o); z. B. wenn die Waarebeim Licfcrnngsvcrpflichteten abgerufen, d. h. abgefordert und von diesem aus-drücklich oder durch konkludeutc Handlungen zur Verfügung gestellt wordeu ist(R.G. 33 S. 97), jedoch dann nicht, wenn der Abnahme beim Dritten Hinder-nisse im Wege stehen, z. B. wenn der Verkäufer die Waare nur gegen Baar-zahlnng abnehmen konnte uud ihm die Mittel hierzu nicht zur Verfügungstanden (Bolze 14 Nr. 449 e); oder wenn der Dritte die Waare uicht vorräthighatte (R.G. 33 S. 95,97; vergl. R.G. 34 S. 100). Der Umstand allein aber, daßdie Waare nur gegen Baarzahlnng zur Verfügung steht, ist kein solches Hinder-niß, es sei denn, daß der Empfangsberechtigte zn solcher nicht im Stande ist^Bolzc 15 Nr. 356).
Anm.13. 2. Nur der Aunahmeverzng entscheidet; ob außerdem Zahlungsverzugvorliegt, ist gleichgiltig. Die Folgen des Zahlnngsverzuges sind hier nicht be-handelt. Sie werden von uns im Exkurse zu ß 374 behandelt. Aus dem dort Gesagtengeht allerdings hervor, daß der Verkäufer auch wegen des Zahlungsverzuges die Waareversteigern kann. Nur sind, wenn die Versteigerung aus diesem Anlaß vorgenommenwird, die Vorschriften des vorliegenden Paragraphen nicht strikt anwendbar.
Der vorliegende Paragraph kommt hiernach auch dann zur Anwendung, wennZahlungsverzug überhaupt uicht vorliegt, wenn also der Kaufpreis erst später zu zahlenist oder schon gezahlt ist (R.O.H. 23 S. 189; R.G. 5 S. 63; 8 S. 22).