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Handelskauf, Z 373.
diese Haftung nicht in die Pflicht, die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zn beachten(8 347 Abs. 2 HGB.). Wird dem Verkaufer nach Eintritt des Annahmcverzuges dieLieferung zufolge eines von ihm nicht zu vertretenden Umstandes unmöglich,so wird er frei und er behält den Anspruch auf den Kaufpreis (Z 324 Abs. 2 B.G.B.).Für deu Fall, daß es sich um eine Gattungsschuld handelt, gilt dies ebenfalls, jedoch miteiner Modifikation. Hier geht nämlich die Gefahr nicht mit jedem Annahmeverzuge aufden Käufer über, sondern nur mit demjenigen, der dadurch eintritt, daß der Käufer dieangebotene Sache nicht annimmt, also nicht in dem Falle des Z 296 B.G.B., d. h. wennder Käufer seine erforderliche Mitwirkungshandlung zur Lieferung nicht leistet, obwohl derhierzu bestimmte Kalendertag herangekommen ist (Z 300 Abs. 2 B.G.B.). Hierbei istdarauf aufmerksam zn machen, daß der Z 243 Abs. 2 B.G.B, nicht irreleiten darf. Nachdiesem Paragraphen wird eine Gattnngsschnld zn einer Spccicsschuld dadurch, daß der Ver-käufer alles gethan, was seinerseits erforderlich ist, um die Leistung zu bewirken. Dadurchverwandelt sich jede Gattuugsschuld iu eine Spcciesschnld, weun derjenige Zustand ein-tritt, der die Voraussetzungen des Verzuges des Käufers in der Annahme ist. Allein eshandelt sich beim § 300 Abs. 2 B.G.B, nicht um eine Schuld, die in diesem Augenblickeeine Gattuugsschuld ist, sondern um eine solche, die es ursprünglich war.
Anm.ig. Hat der Verkäufer die Waare bereits versendet, so kann er, anstatt sie anderweit
zu dcpouiren oder zu verkaufen, sie anch in seine Gewahrsam zurücknehmen. Dagegen ist ernicht berechtigt, die Waare unter allen Umständen einfach auf der Bahu zu lassen und esruhig geschehen zu lassen, daß sie bahnamtlich versteigert wird. Er ist durch dieeinmal erfolgte Versendung uud durch die Zurückweisung der Waare durch den Käufer derweiteren Sorge um die Waare nicht ledig (R.G. 40 S. 56). Es ist vielmehr von Fallzu Fall zu prüfen, ob die bahnamtlichc Versteigerung ans fein Verschulden zurückzuführenist (R.G. 40 S. 56). Dies wird z. B. nicht der Fall sein, wenn der Verkäufer von derZurückweisung oder von der drohenden bahnamtlichen Versteigerung keine Kenntniß er-hielt ; alsdann hat sich der Käufer dieselbe selbst zuzuschreiben und der Verlust der Waaretrifft ihn. Das Gleiche gilt, wenn durch das Verhalten des Käufers neue, nicht unerheb-liche Kosten für die Eisenbahnverwaltnng entstanden sind. Diese für den fäumigen Käuferzu verauslagen und dadurch die Waare vor der bahuamtlichen Versteigerung zu schützen,gehört nicht zu den Pflichten des Verkäufers.
Anm.is. 3. Die beiden Möglichkeiten sind nicht ansschlicszlich gegeben, wie aus Z 374 hervorgeht.
Vielmehr bleiben die weitergehenden Befugnisse unberührt, welche das B.G.G. für denFall des Annahmcverzuges gewährt (hierüber zu Z 374).
Außerdem aber ist auch der Prozeßrichtcr im Wege der einst-weiligen Verfügung zu anderen Anordnungen befugt, wobei er natürlichauch von den Boraussetzungen des vorliegenden Paragraphen absehen kann. Denn eshandelt sich hier ja nur um die verschiedenen Möglichkeiten der privaten Selbsthilfe (vcrgl.oben Aum. 15).
vnm.W. 4. Die beiden Möglichkeiten sind solange gegeben, als der Annahmcvcrzug des Käufers dauert.
Wann der Verkäufer sie ausüben will, liegt in seinem Ermessen (vergl. Näheres untenAnm. 31). Anch durch die Austeilung einer Klage ans Erfüllung (ans Abnahme, aufZahlung) ist er nicht gehindert, davon Gebrauch zu machen (siehe unteu Anm. 31).
Hat der Käufer einmal die Annahme verweigert, so wird er vom Anuahmcvcrzugenur dauu befreit, wenn er seine Sinnesänderung dein Verkäufer zu erkennen gegeben hat(R.G. 32 S. 63) und dem Verkäufer außerdem die Kosten des ersten vergeblichen Angebotsanbietet (§ 304 B.G.B.).Ann-..2i. 5. Insbesondere die Nicderlcgnng.
s,) Sie erfolgt in einem ordentlichen Lagerhausc oder sonst in sichererWeife. Also anch bei einem privaten Dritten. Auch bei der Hinterlegungsstelle?Das ist schon durch unseren Abs. 1 nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon ist es, soweites sich überhaupt um Gegenstände handelt, die sich zur Hiuterlcguug bei der staat -