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Handelskauf Z 373.
IM. S. 540). Ausschluß der Gewährleistung für Güte und Beschaffenheit ist z. B.ordnungswidrig (R.G. 19 S. 198? Bolze 22 Nr. 456); denn an sich hat der Verkäuferauch bei öffentlicher Versteigerung die Mängel zu vertreten (vergl. s,r^. Z 461 B.G.B.).Beim Spczieskauf muß die Waare vollständig identisch sein (R.O.H. 2 S. 410; 21.S. 76; Bolze 9 Nr. 402; O.L.G. Hamburg iu 43 S. 365). Auch noch aus.zuschcidendc Waare, ja sogar noch zu fördernde Kohle kann zum Verkauf gestelltwerden (R.O.H. 21 S. 74; 22 S. 7; Bolze 19 Nr. 575). Nur muß die Waare imBesitze des Versteigerers sein oder zu seiner Verfügung stehen (hierüber Näheresoben Anm. 12).
Durfte die Waare aus patentrechtlichcn Gründen nicht veräußertwerden, so ist auch ein Selbsthilfcverkauf nicht statthaft. Der Verkäufer darf eben nichtznni Zwecke der Selbsthilfe verkaufen, was er überhaupt nicht verkaufen darf.
0) Wo erfolgt der Sclbsthilfcvcrkauf? Es ist hier nicht, wie nach Z 383 B.G.B, (vergl.Anm. 3 zu Z 374) bestimmt, daß der Verkauf gerade am Leistungsorte, d. h. am Er-füllungsorte erfolgen mnß, und nur, wenn ein angemessener Erfolg nicht zu erwarten ist^am anderen Orte. Es ist daher hier von den durch die frühere Judikatur festgestelltenGrundsätzen auszugehen. Danach ist regelmäßig dort zu verkaufen, wo sich zur Zeitder Weigerung die Waare befindet: also am Absendungsorte, wenn der Käufer vorherim Empfangsverzuge ist, d. h. wenn er vorher erklärt, er werde die Waare nicht an-nehmen; sonst, also regelmäßig am Bestimmungsorte (R.O.H. 16 S. 425; Bolze 2Nr. 1007; O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 820; 1570). Doch ist dies nicht inder Weise als strikter Rcchtsgrundsatz aufzustellen, daß absolut kein anderer Ort gewähltwerden dürfe; es ist vielmehr in jedem einzelnen Falle zu erwägen, ob nicht die kon-kreten Umstünde zu dem Ergebnisse führen, daß ein ordentlicher Kaufmann in gutemGlauben den Verkauf an einem anderen Orte als den geeigneteren ansehen durfte. Eskann unter Umstünden im Interesse des Käufers liegen, an einem anderen Orte zuverkaufen, insbesondere wenn an dem normalen Berkaufsorte kein Markt existirt(R.G. 15 S. 3; vergl. R.O.H. 14 S. 422; R.G. 5 S. 67; Bolze 3 Nr. 701 — beiVerkäufen, welche vit abgeschlossen sind, wird ein Abgehen von dem Orte, wo sich dieSache gerade befindet, besonders oft geboten sein —). Ohne Noth darf der Verkäuferaber einen anderen Ort nicht wählen, und wenn er es dennoch thut, so ist der Verkaufdem Käufer gegenüber unwirksam (R.O.H. vom 4. April 1876 bei Puchelt S. 949;O.L.G. Frankfurt und O.G. Wien in 43 S. 365; Bolze 13 Nr. 441: in Morgenrothin Oberschlcsien war zn erfüllen, ohne jeden Grund hatte der Verkäufer die Kohle nachBerlin , dem Wohnsitze des Käufers, schaffen und hier verkaufen lassen, was für un-zulässig erklärt ist, ebenso O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 1570; Bolze 14Nr. 421: auf einer Zeche bei Essen war abzunehmen, da die Zeche die Lagerungweigerte, so Hütte der Verkauf im nahen Essen erfolgen müssen, statt dessen schaffte derVerkäufer die Waare uach Kalk, weshalb die Klage auf die Differenz abgewiesen wurde;O.G. Wien bei Adler u. Clemens Nr. 820; selbst bei grundloser Annahmeweigerungist der Verkäufer nicht berechtigt, die Waare eigenmächtig nach dem Orte ihrer Provenienzzurücktrausportircn und dort versteigern zu lassen). Nach dem Gesagten kann der Ver-käufer gegebenen Falls auch unterwegs den Sclbsthilfeverkauf veranlassen, unterUmständen wird dies sogar geboten sein (R.O.H. 13 S. 58), z. B. wenn der Käuferdie Waare unterwegs besichtigt und sie nicht annehmen zu wollen erklärt. Wenuschwimmende Waare nicht angenommen wird, kann unter Umständen das Konnossementversteigert werden (oben Anm. 28).
e) Die Zeit des Sclbsthilfcvcrkaufs. Zuerst muß natürlich der Abnahmetermin vorübersein. Denn eher kommt der Käufer mit der Annahme nicht in Verzug, selbst wenner vorher erklärt hat, er werde nicht abnehmen oder er trete vom Vertrage znrück oderer annnllirc das Geschäft (R.O.H. 10 S. 232). Nach Eintritt des Verzuges aber kann,grundsätzlich der Verkäufer die Zeit wählen (R.G. 41 S. 63). Solange der Käufer mit