Exkurs zu Z 374.
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wenn auch dem Gläubiger einem solchem Schuldner gegenüber nicht das Rechtgewährt werden kann, die aus dem Verzüge sich ergebenden Rechte geltend zumachen, so daß es dem Gläubiger nicht erspart bleibt, beim Eintritt der Fälligkeitden Schuldner in Verzug zu setzen und ihm in den geeigneten Fällen die Frist-bestimmung und Androhung des Z 326 B.G.B, zugehen zu lassen und die beimEintritt der Fälligkeit oder nach der geschehenen Fristbestimmnng erfolgende Er-füllung anzunehmen, so hat doch andererseits der Schuldner durch jene vor derFälligkeit abgegebene Erklärung, er werde zur Verfallzeit nicht erfüllen, vertrags-widrig gehandelt. Zweifellos handelt der Schuldner dem Vertrag zuwider, wcuuer nach Abschluß des Vertrages bestimmt erklärt, er werde zur Versallzeit seineVerpflichtung nicht erfüllen. Kann der Gläubiger aus dieser Erklärung auch nichtdiejenigen Rechte herleiten, welche ihm der wirkliche Verzug gewährt, hat vielmehr derSchuldner auch das Recht, bis zum Eintritt der Fälligkeit, also des Zeitpunktes,zu welchem die Leistung überhaupt erst zu bewirken ist, oder nach der Frist-bestimmnng des Z 326 B.G.B, seine Gesinnung zn ändern uud zur Vertrags-treue zurückzukehren, so liegt doch iu diesem Verhalten, in der Ankündigungder Vcrtragsuntreue selbst eine Vertragsnntreue und die Folgen dieserVertragswidrigkcit muß der Schuldner tragen. Der Gläubiger, der durchdieses Verhalten Schaden erlitten hat, kann diesen Schaden nach allgemeinenGrundsätzen (Anm. 11 zu ß 347) ersetzt verlangen. Er muß sich alsozwar gefallen lassen, daß der Schuldner zur Verfallzcit erfüllt, aber er kauuverlangen, daß, wenn er inzwischen sich gedeckt hat, oder sonstige Dispositionenin Folge seiner vorzeitigen Erfüllungsweigernng getroffen oder zu treffenunterlassen hat (z. B. in Folge der angedrohten Liefcrungsverwcigernng seiner-seits nicht mehr verkauft hat), der Schuldner ihm diesen Schaden ersetze. DerVertragstreue Kontrahent muß mit der Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit rechnen,daß der Schuldner bei seiner Weigerung stehen bleiben und zur Zeit derFälligkeit nicht erfüllen werde. Er kann danach sein eigenes Verhalten ein-richten. Aendert der Schuldner nachträglich seinen Sinn und erfüllt er zurVerfallzeit, also ohne in Verzug zu gerathen, oder nach crfolgtcr Fristbestimmung,so muß er doch die Folgen feiner Ankündigung der Erfüllungsweigerung tragen.Erfüllt der Schuldner zur Verfallzeit wirklich nicht, kommt er vielmehr in Ver-zug, so kann der Gläubiger diejenigen weiteren Rechte geltend machen, die ihmder Verzug gewährt.
Es muß eine angemessene Frist bestimmt werden. EsAnm.??.genügt aber keineswegs, wenn der Käufer sagen würde: Ich bestimme Ihnenhiermit eiuc „angemessene" Frist, wie dies Planck Anm. 2 zu Z 250 B.G.B,für zulässig hält. Der Buchstabe des Gesetzes würde damit allerdings erfüllt.Aber sein Sinn ist ebenso unzweifelhaft nicht getroffen. Eine angemessene Fristist nur dann bestimmt, wenn eine bestimmte Frist angegeben ist, damit derSäumige scheu kauu, bis zu welchem Zeitpunkte der Vertragstreue Kontrahentauf die Erfüllung rechnet. Die Gesetzcsworte sind dahin auszulegen: es mußeine Frist bestimmt werden und diese mnß angemessen sein.
Die gestellte Frist mich also angemessen sei». Die Frage der Angemessenhcit Anm.?«.entscheidet sich nach den Umständen des Falles, doch nicht von dem Gesichtspunkteaus, als müsse dem Säumigen Zeit gelassen werden, die in Angriff genommeneErfüllung jetzt zu beginnen, sondern nur um die ins Werk gesetzte Erfüllungzu beschleunigen und zu vollenden (R.O.H. 7 S. 392: 13 S. 1S2).
Wie nun, wenn die Frist zu kurz gestellt ist? Nach unsererAnm.79.Meinung kann in diesem Falle weder gesagt werden, die Fristbestimmung seiwirkungslos (so Planck I Anm. 2 zu Z 250 B.G.B.), noch sie habe die Wirkung,daß der Schuldner in angemessener Zeit erfüllen kann (so Cosack, BürgerlichesRecht I, § 123 Nr. III2 e a). Vielmehr gilt Folgendes: