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Exkurs zu Z 374.
In der Fristbestimmung liegt die Erklärung des Nichtsäumigen, er habedie Absicht, dem Gesetze zu genügen und dem Säumigen eine Frist zn setzenund zwar eine angemessene, nach Lage des Falles erachte er eine Frist von achtTagen für angemessen. Schweigt der Säumige, so giebt er damit zu erkennen^daß er an der gesetzten Frist nichts auszusetzen habe. Er hat zwar keine Rechts»Pflicht, eine Nachfrist zu erbitten. Aber einer solchen Meinungsäußerung desVertragstreuen Kontrahenten, der dem Gesetze genügen will, gegenüber, muß ersich nach Treu und Glauben gefallen lassen, daß sein Schweigen dahin gedeutetwird, daß er die Meinung des Nichtsäumigen über die Angemessenheit der ge-setzten Frist theile, wenn er ihr nicht widerspricht. Es wäre dolos, wollte er^ohne der Dauer der Fristbestimmung zu widersprechen, einfach nach Ablauf dervom Gläubiger gestellten, aber innerhalb einer von ihm, dem Säumigen, sürangemessen crachtcteuFrist die Erfüllung anbieten oder sich umgekehrt auf denStandpunkt stellen, die gestellte Frist sei zu kurz gewesen, die Ablehnung derAnnahme der Erfüllung daher unwirksam. Aehnliche Grundsätze sind auch imfrüheren Recht aufgestellt worden und es liegt kein Gruud vor, von diesenabzuweichen (R.O.H. 8 S. 127; R.G. 7 S. 79? Bolze 11 Nr. 395). Abernicht bloß widersprechen mnß der Säumige der Frist, sondern er muß auchseinen Widerspruch begründen. Denn der Nichtsänmige braucht nur dieihm bekannten Umstände bei Bemessung der Frist in Erwägung zu ziehen.Legt daher der Säumige seine Gegengründe nicht dar, so kann er sich nichthinterher auf den Standpunkt stellen, unter Berücksichtigung dieser Gcgengründesei die Frist zu kurz gewesen (R.O.H. 8 S. 127; Bolze 7 Nr. S8S). Wider-spricht der Säumige der gestellten Frist gehörig, so muß er nunmehr in der vonihm für gehörig erachteten Nachfrist erfüllen. Thut er das und lehnt derGläubiger die Annahme der Erfüllung ab, so hat der Richter zu entscheiden, obnach Lage des Falls die Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist angebotenist. Thut er aber auch das nicht, läßt er auch die vou ihm für gehörig erachteteNachfrist fruchtlos verstreichen, dann ist für den Gläubiger das Wahlrecht inKraft getreten. Der Schuldner kann sich nunmehr nicht etwa auf den Stand-punkt stellen, die Nachfrist sei zu kurz gewesen und daher wirkungslos unddeshalb sei der Vertrag intakt geblieben und der Gläubiger müsse auch die weitspäter erfolgte Erfüllung annehmen. Seinen Rechten geschieht vollauf Genüge^wenn seiner Erklärung nnd Anschauung gemäß die Frist bemessen wird. Wenner auch diese Frist nicht innehält, so kann er sich nicht beschweren, wenn dieFolgen der Androhung nunmehr eintreten.
Das Gleiche mnß natürlich gelten, wenn der Schuldner unter Angabevon Gründen um eine bestimmte Frist gebeten und der Nichtsäumige diese znUnrecht kürzer bemessen hat. Denn ob der Widerspruch gegen die zu kurze Fristvorher oder nachher erfolgt, mnß natürlich gleichgiltig sein.
Anm. Ist die Frist länger als angemessen, so gilt sie jedenfalls gegen
den Nichtsänmigen, der sie gestellt hat: bis zn ihrem Ablauf hat der Säumigedas Recht zur Erfüllung (R.O.H. 8 S. 127).
Anm.go. /?/?) Der zweite Theil der Erklärung ist die Androhung der Ablehnung
der Leistungsannahme. Es braucht also nicht die Erklärung abgegeben zuwerden, welches der beiden sekundären Rechte, ob Schadensersatz wegen Nicht-erfüllung oder Rücktritt, der Vertragstreue Kontrahent wählt. Diese engereWahl kann er später treffen. Hierüber unten Anm. 95. Es kann aber dieseengere Wahl schon jetzt getroffen werden. Die Erklärung muß jedenfalls deutlichersehe» lassen, daß man von dem Rechte auf Erfüllung endgiltig Abstand nimmt.Die Anzeige eines möglicher Weise zn fassenden Entschlusses genügt daher nicht(R.O.H. 18 S. 386).