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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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1295
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Exkurs zu A 374,

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Es genügt hiernach nicht die Redewendung, daß man in Erwägung ziehenAnm.».werde, ob man die Annahme der Erfüllung nicht ablehnen werde? auch nicht dieRedewendung, daß man nach Ablauf der Frist die gesetzlichen Konsequenzen ziehenwerde, mich nicht, daß man den Gegcnkontrahcntcn für den Schaden verantwortlichmachen werde, da es einen Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung und einenSchadensersatz wegen Nichterfüllung giebt uud bei dieser Erklärung nicht er-sichtlich ist, welcher gemeint ist (Bolze 8 Nr. 484; Dcrnburg II S. 215). Ausdemselben Grnnde genügt nicht die Erklärung, daß man den Gegner für dieDifferenz belasten werde. Wohl aber genügt die Erklärung, daß man nachfruchtlosem Ablauf der Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen werde?darin liegt imxlieits die Androhung der Ablehnung der Ersüllungsannahme.Auch genügt die Erklärung des Käufers, sich im Falle der Nichterfüllung deckenzu wollen (Bolze 4 Nr. 717; R.O.H. 15 S. 335). Denn der Dccknngskauferfolgt der Regel nach, um den Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu begründen,sodaß, wenn der Kaufmann schreibt, er sei gezwungen, sich anderweit zu decken,er regelmäßig im Sinn hat, er wolle nicht mehr geliefert haben, seinen Bedarfwerde er nunmehr anderweit beziehen und den Lieferanten für diesen Schadenverantwortlich machen. Die Erklärung des Käufers, er werde im Fall derNichtlieferung sich die Waare anderweit beschaffen, genügt (R.O.H. 18 S. 386;anders R.O.H. 15 S. 335). Die Erklärung des Verkäufers, er werde die Waarezu bestmöglichem Preise für Rechnung des Käufers verkaufen und ihn mit derDifferenz belasten, hat das Reichsgericht (Bolze 8 Nr. 495) für qualisizirteMahnung, nicht als genügende Wahlanzeige im Sinne des früheren Art. 356erklärt. Es ist aber nicht abzusehen, was hier zur Deutlichkeit fehlen soll (vergl.R.O.H. 12 S. 285).

Genügend ist die Erklärung, das Geschäft werdeanullirt" und Schadens-Anm.ss.ersatz gefordert. Ein Vergleichsanerbicten mit eventueller Androhung einerSchadensklage wegen Nichterfüllung wurde im R.O.H. 3 S. 278 nicht für ge-nügend erklärt. Doch darf das nicht verallgemeinert werden. Es kann darinsehr wohl eine genügende Erfüllungsablchnung liegen,v) Die Zeit der Androhung der Ablehnung der Erfüllungsannahmc. Dieselbe setzt im Grunde Anm.ss.genommen den Verzug voraus. Dies ist aber nicht derart strikte aufzufassen, daß unterallen Umstünden der Verzug schon eingetreten sein müsse, ehe die Erfüllungsablehnungmit Fristbestimmung angedroht wird. Vielmehr muß es für zulässig erachtetwerden, daß die Androhung mit der Mahnung verbunden wird (fürfrüheres Recht vergl. R.O.H. 10 S. 241; 12 S. 285; 23 S. 170). Für das neueRecht muß das Gleiche angenommen werden, da die ersten Worte des K 326 B.G.B.:Ist der eine Theil im Verzüge" nnr eine Bedingung, eine Voraussetzung, keine ab-solute Zeitbestimmung enthalten. Da nun, wie oben Anm. 12 u. 42 hervorgehoben wurde,die Mahnung wiederum mit demjenigen Erfüllungsangebot verbunden werden kann,durch welches die Fälligkeit bewirkt wird, und da ferner auch die Verkaufsaudrohung,nach ß 373 mit der Androhung nach Z 326 B.G.B, verbunden werden kann, fo kannes kommen, daß eine ganze Reihe hierbei erforderlicher Erklärungen zusammengefaßtwird: nämlich diejenige Erfüllungsofferte, welche die Forderung fällig macht, fernerdie Mahnung zum Zwecke der Jnverzugsetzung, sodann die Androhung der Erfttllungs-ablchnnng und endlich die Androhung des Verkaufs nach Z 373. Es kann z. B. derVerkäufer schreiben: Ihre Erklärung, daß Sie die Waare tix per 1. Oktober bestellthaben uud deshalb die Ordre anulliren, stimmt mit der Schilderung meines Reisendennicht übcrein. Ich habe in Folge dessen die Waare zn Ihrer Verfügung bereit gestellt(Verbalofferte), ersuche Sie, dieselbe innerhalb drei Tagen abzunehmen und zu bezahlen(Mahnung) und werde mich sonst genöthigt sehen, unter Ablehnung der Erfüllungs-annahmc Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu macheu (Androhung der Er-fllllungsablehnung) und zn diesem Zwecke die Waare öffentlich versteigern lassen (An-