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Exkurs zu Z 374.
drvhung des Verkaufs nach Z 373). In der Androhung der Ablehnung der Er-füllnngsannahme wird übrigens meistenteils zugleich die Mahnung, also die Jnverzug-setzung imxlioits liegen und da beide Erklärungen nach dem oben Gesagten überhauptverbunden werden können, so steht nichts entgegen, eine Aufforderung, welche beide Er-klärungen dem Sinue uach imMoito enthält, für genügend zu erklären.
A»m.8t. Dagegen kann eine vor dem Eintritt des Erfüllungstages er-
folgende Androhung der Aiblehnung der Erfüllungsannahme nach neuemRechte nicht für genügend erachtet werden. Nach früherem Recht hat man ihrdie Wirkung in gewissen Fällen nicht versagt, so wenn sie kurz vor Eintritt der Erfllllungs-zeit und in der Voranssicht der Nichterfüllung geschehen ist, insbesondere dann, wenn derSäumige schon vorher seine Weigerung, zu erfüllen bestimmt erklärt hatte (R.O.H. 10S. 24; 13 S. 137; 17 S.226; R.G. 7 S. 44; R.G. vom 19. April 1884 bei Gruchot28 S. 1064). Dernburg II S. 214, 21S will auch nach neuem Recht derartige vorherabgegebene Erklärungen, wenn sie nicht zurückgenommen werden, als nach Eintritt desVerzuges fortwirkend ansehen. Wir können uns aber nicht entschließen, Dernburg bei--zutreten. Denn nach neuem Recht ist, wie schon in anderem Zusammenhange darge-legt (vergl. oben Anm. 75), die mit dem Präjudiz der Ablehnung der Erfüllungs-auuahme begleitete Fristbestimmung eine so strikte, in den verschiedensten Fällen durch-geführte Vorschrift, daß wir keine Möglichkeit sehen, uns über die Gesetzeswortehinweg zu setzen, zumal wir der Ueberzeugung sind, daß wir damit den gesetz-geberischen Willen durchkreuzen würden. Denn die ratio jener strikten Vorschrift gehtdahin, daß der säumige Kontrahent, auch wenn er sich vorher renitent gezeigt und zuerkennen gegeben hat, er sei entschlossen, den Vertrag nicht zu erfüllen, nach demkritischen Zeitpunkte, nach Eintritt der Fälligkeit, mit einer Nachfrist aufgefordertwerden soll zu erfüllen und an die Folgen seiner Säumniß erinnert werde. Dadurchsoll auf ihn gewirkt werden, daß er seinen Entschluß ändere, nud ihm Zeit gegebenwerden, dem veränderten Entschluß gemäß zu verfahren. Schäden, die durch die vorder Erfüllungszeit erklärte Erfüllungsverwcigerung dem andern Theil erwachsen seinsollten, kauu dieser aus anderen Gesichtspunkten ersetzt verlangen (siehe oben Anm. 76).
Unin.85. Nach Eintritt des Verzuges kann die Androhung der Erfüllungs-
annahmeablehnuug der Regel nach jederzeit erfolgen, nicht etwa nothwendigin naher Zeit. Der säumige Kontrahent wird dadurch nicht in unberechtigter Weise be-nachteiligt, da er ja das Recht hat, so lange zn erfüllen und dadurch den Verzug zuheilen, bis der Gegeukoutrahent die Ablehnung der Erfüllungsannahme angedroht hatund die von ihm gestellte Frist abgelaufen ist. (R.O.H. 7 S. 392; 9 S. 324; 23S. 83; R.G. 32 S. 64; Bolze 9 Nr. 395; 14 Nr. 441). Indessen ist eine zeitlicheGrenze insofern angenommen worden, als eine illoyal verspätete Geltendmachung derVertragsrechtc den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspricht und deshalb desrechtlichen Schutzes entbehrt. In Fällen solcher Art verliert der nichtsänmige Kon-trahent durch allzulanges Zuwarten jedes Bertragsrecht, also auch das Wahlrecht(hierüber unten Näheres Anm. 129). Abgesehen davon aber kann der Nichtsänmigewährend der ganzen Dauer des Verzuges mit der Fristbestimmung und Androhungder Ablehnung der Erfllllnngsannahme vorgehen. Der Umstand, daß der nichtsäumigeKontrahent nach eingetretenem Verzüge das Recht auf Erfüllung geltend macht, hindertihn nicht, bei fortgesetztem Verzüge des Schuldners davon abzusehen und mit der Frist-bestimmnng und Erfüllungsablchnung vorzugehen (Bolze 19 Nr. 572). Deshalb liegtdarin, daß er den Säumigen an Erfüllung mahnt, wiederholt mahnt, ihm gar mitKlage droht, noch nicht die definitive Wahl des Rechts auf Erfüllung (R.O.H. 8 S. 82;13 S. 434; Bolze 2 Nr. 1018; 19 Nr. 572). Auch die Klage auf Erfüllungbindet ihn nicht definitiv an das Recht auf Erfüllung. Dies hat (gegenunsere Ansicht) das Reichsgericht schon früher angenommen (R.G. 15 S. 68; Bolze11 Nr. 409). Jetzt folgt es unmittelbar aus Z 325 Abs. 2 B.G.B., da hiernach derGläubiger, der ein rechtskräftiges Urtheil auf Erfüllung in Händen hat, nunmehr noch