Exkurs zu Z 374.
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die Fristbcstimmung und Erklärung der Ablehnung der Erfüllungsauuahme vornehmenund die übrigen Rechte wählen kann (vergl. auch Z 255 C.P.O.).
Das Wahlrecht ist ausgeübt, wenn die mit dem Präjudiz der Ablehnung der LcistnngS-Anm,8g.annähme gestellte Frist fruchtlos abläuft. Erst dann ist der Anspruch des Gläubigersauf Erfüllung ausgeschlossen und an seine Stelle das Recht zur engeren Wahl zwischendem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und dem Rücktrittsrccht getretenoder wenn eine engere Wahl zugleich mit der Hauptwahl ausgeübt ist (vergl. obenAnm. 80), das solchergestalt gewählte Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllungoder aus dem Rücktritt in Kraft getreten. Der Schuldner hat nach geschehener Frist-bestimmung das Recht, rechtzeitig zu erfüllen — das nennt man xurg-ario morae,Heilung des Verzuges — und dadurch die Androhuug der Ablehnung der Lcistuugs-annahme unwirksam zu machen. Was „rechtzeitig" heißt, haben wir oben Anm. 77bis 79 dargelegt. Rechtzeitig heißt innerhalb der nach den vorliegenden Umständen fürangemessen zu erachtenden Frist. Dazu kommt, wie oben Anm. 78 dargelegt, auch dasVerhalten des Säumigen bei oder nach Setzung der Frist mit in Betracht.
Hiernach verliert die Androhung der Ablehnung der Leistungsannahme z. B. A»m,8?.dann ihre Wirksamkeit, wenn der Verkäufer nach Empfang der Androhung die Waaresofort absendet; der Nichtsäumigc kann alsdann die Annahme nicht ablehnen (R.G. 7S. 79; Bolze 1 Nr. 1092). War die Waare zur Zeit des Empfanges der Fristbcstim-mung bereits abgesandt, dann ist die Androhung der Ablehnung der Erfullungs-annahme erst recht unwirksam. Aber freilich muß eiue wirkliche rechtzeitige Erfüllungvorliegen, nicht bloß ein Erfülluugsangebot (ich stelle Ihnen die Waare zur Verfügung).— R.G. vom 16. Juni 1896 in J.W. S. 400. —
Ueber die xuiZatio moras siehe Weiteres unteu Anm. 97.«) Ansnahmswcisc ist die Androhung der Ablehnung der Lcistmigsannahmc nicht er-Anm,s8.forderlich, wenn die Erfüllung des Vertrages für den Nichtsäuinigc» kein Inter-esse hat.
a) Voraussetzung ist, daß die Erfüllung des Vertrages für den Nichtsäumigcukein Interesse hat. Die Erfüllung des Vertrages ist etwas Anderes als die Leistungdes Säumigen.
Der Fall, daß die Erfülluug des Vertrages für den Nichtsäumigeu kein In-teresse hat, liegt z. B. auch dann vor, wenn der Verkäufer kein Interesse daran hat,daß der Vertrag erfüllt werde, d. h. daß der Käufer ihm gegen Lieferung der Waareden Kaufpreis zahle. Der Hauptfall wird allerdings der sein, daß die Waare fürden Käufer kein Interesse mehr hat. Kein Interesse hat die Vertragserfüllung dannfür den Kontrahenten, wenn das mit dem Abschlüsse oder mit der Ausführung desVertrages erstrebte Interesse weggefallen ist. Daß die Erfülluug des Vertrages garkein Interesse mehr für den Nichtsäumigen hat, ist nicht erforderlich. Wenn dieWaare z. B. für eine bestimmte Saison oder mit Rücksicht auf eine bestimmteMode gekauft war, so liegt der Fall vor, obgleich man doch nicht sagen kann, daßdie Waare nun gar kein Interesse mehr für den Käufer hat. Denn irgendwie läßtsie sich doch auch uach Schluß der Saison, nach Wechsel der Mode verwerthen.Anch genügt es, daß die Leistung zu dem Zwecke nicht verwendet werden kann, fürden sie zunächst bestimmt war. Ob diese Zweckbestimmung dem anderen Theil be-kannt war, ist glcichgiltig. Das Gesetz setzt das nicht voraus und hineingelegt kannes in das Gesetz nicht werden. So liegt der Fall z. B. dann vor, wenn der Ver-käufer die Waare für bestimmte Kunden bestimmt hat, nnd diese Kunden ihrerseitsden Vertrag gelöst haben, eine andere naheliegende Verkaufsmöglichkcit aber nichtvorliegt (vergl. nach früherem Recht Bolze 1 Nr. 1094). Im Großen und Ganzenwird sich alles das decken mit der früheren Formel: Die Nachfrist sei nicht noth-wendig, wenn die Natur des Geschäfts dies nicht zuläßt. Die konkreten Umständezur Zeit der Erfüllung entscheiden über das Erfordernis? (R.G. 4 S. 56).
aub, Handelsgesetzöuch. VI. u. VII. Aufl. 82