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Exkurs zu ß 374.
Amn.M. /?) Die Wirkung ist, daß alsdann die Rechte aus Z 326 Abs. 1 d. h. das Recht, die
Ablehnung der Leistungsannahme anzudrohen und aus dem fruchtlosen Ablauf derFrist die gesetzlichen Konsequenzen zu ziehen, auch ohne eine Fristbestimmung demNichtsüumigen zusteht, also lediglich in Folge des eingetretenen Verzuges. Auchohne Fristbestimmung, das bedeutet: ohne daß der Gläubiger dem säumigenSchuldner eine Frist mit dem Präjudiz der Ablehnung der Leistungsannahmebestimmt. Weder die Bestimmung der Frist noch die Androhung der Ablehnung,der Leistungsannahme ist also erforderlich. Denn das eine ist nur eine Modalitätdes andern: Es liegt eine Fristbestimmung mit dem Präjudiz der Ablehnungder Leistungsannahme oder, wenn man will, umgekehrt eine mit Fristbestimmungversehene Androhung der Ablehnung der Leistnngsannahme vor. (DenkschriftS. 221.) Das weicht vom früheren Recht ab, nach welchem in den analogenFällen, wenn die Natur des Geschäfts die Gewährung einer Nachfrist nicht zuließ,eben nur diese, nicht auch das Erfordernis; der Wahlanzeige fortfiel (vergl. unsere5. Aufl. ß 22 zu Art. 3S6). Es muß allerdings gesagt werden, daß der Schuldnerin solchem Falle schlimm bestellt ist und um so schlimmer, als es ja Unistände seinkönnen, die ihm gar nicht bekannt sind, aus welchen der Gläubiger mit Recht dieFolgerung herleitet, daß die Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse mehrhat. Es kann nicht ungesagt bleiben, daß darin eine große Ungerechtigkeit liegt,da ja der in Verzug gerathene Schuldner solchergestalt in die Lage kommen kann,die Erfüllung vorzubereiten, um, wenn er die Leistung dann anbietet, zu erfahren,daß der Gläubiger die Annahme ablehne, indem er, gestützt auf Z 326 Abs. 2B.G.B., von dem Recht des Rücktritts oder gar des Schadensersatzes wegen Nicht-erfüllung ohne vorherige Fristbestimmung, ohne vorherige Androhung der Ab-lehnung der Erfüllungsannahme Gebrauch macht. Den Anschauungen des Handels-standes widerstrebt das in hohem Maße, und es kann nicht ausbleiben, daß sichalsbald Handclsgebräuche bilden, nach welchen der säumige Theil in denjenigenFällen, in welchen der säumige Schuldner diejenigen Umstände nicht kannte, nochauch kennen mußte, aus welchen die Interesselosigkeit der verspäteten Leistung fürden Gläubiger folgt, dieser dem Schuldner eine Nachfrist setzen mnß. Bezeichnendist, daß der für die wiederhergestellte Berliner Produktenbörse im Aufauge desJahres 19M festgestellte Schlußscheiu für die Zeitgeschäfte im effektiven Getreide dieBestimmung aufgenommen hat, daß der Nichtsäumige dem Säumigen ausnahms-los, auch in dem Falle des 326 Abs. 2 B.G.B , eine Nachfrist gewähren muß (vergl.Rießer, die handelsrechtlichen Lieferungsgeschäfte S. 84).Anm.so. Für den Fall, daß der Nichtsäumige in solchem Falle Schadensersatz wegen
Nichterfüllung geltend macht, liegt eine kleine Milderung in der Vorschrift des.Z 254 Abs. 2 B.G.B., nach welchem bei der Frage, ob und inwieweit ein verur-sachter Schaden zu ersetzen ist, konkurrirendes Verschulden des Beschädigten auchdann in Betracht kommt, wenn es darin besteht, daß er es unterlassen hat, denSchuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zumachen. Aber die Milderung ist uur sehr klein und wird uur selten Platz greifen.Anm.si. Zu erwähnen ist schließlich noch, daß die Ausnahme nur dahin geht, daß.
der Nichtsäumige keine Nachfrist zu setzen verpflichtet ist. Er ist natürlich be-rechtigt, auch in den hier in Rede stehenden Fällen eine Nachfrist zn fetzen.Anm.ss. k) Andere gesetzliche Ausnahme» zu machen ist nicht gestattet. Insbesondere liegt
ein Ausnahmcfall dann nicht vor, wenn der säumige Theil die Er-süllung bestimmt verweigert hat (vergl. oben Anm. 75).Anm.L3. Ä Dagegen ist es gestattet, auf die Fristbestimmung durch Vertrag zu verzichte», sowohlim Voraus (R.O.H. 11 S. 425), als auch nachträglich (R.G. 7 S. 79). Das Ge-schäft wird dadurch noch kein Fixgeschäft (Näheres Anm. 19 zu Z 376).Anm.N. Auch sonstige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über
die im Falle des Verzuges dem nichtsäumigen Theil zustehenden.