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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
Entstehung
Seite
1299
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Exkurs zu § 374.

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Rechte sind zulässig. Es kann z. B. vereinbart werden, daß der fänmige Theilverpflichtet ist, eine Nachfrist ausdrücklich oder gar schriftlich, vor Ablauf der Vcrfall-zeit oder nachher nachzusuchen, widrigenfalls er das Recht auf sie verliert; es kannvereinbart werden, daß die Nachfrist eine bestimmte Zeit betrügt, ohne daß dadurchdas Geschäft ein Fixgeschäft würde. (Näheres hierüber zu Z 376). Es kann auch ver-einbart werden, daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur im Wege desoffiziellen Verkaufs oder Ankaufs erfolgen dürfe. Es kann auch vereinbart werden,daß der Selbsthilfeverkauf und der Deckuugskauf für Rechnung des säumigen Theilserfolgen, so daß ein etwaiger Mehrerlös diesem zu Gute kommt. Es kaun vereinbartwerden, daß der nichtsäumige Theil das Rücktrittsrccht überhaupt uicht hat u. s. w.

Die Wirkungen des ausgeübte» Wahlrechts oder die Wirkungen des fruchtlosen

Ablaufs der gehörigen Fristbestimmuug.

s) Die Wahl des Gläubigers ist cudgiltig getroffen. Ein zus varikiräi besteht nicht Anm.ss.(R.O.H. 24 S. 331). Der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Der Gläubiger hatnunmehr die engere Wahl zwischen dem Rechte auf Schadensersatz wegen Nichterfüllungund dem Rechte, zurückzutreten, wenn er nicht etwa schon bei seiner Androhung derAblehnung der Leistungsannahme gleichzeitig anch diese engere Wahl getrosten hat. Triffter, sei es gleichzeitig mit der Androhung der Erfüllungsannahmcablchnnng oder nun-mehr nach fruchtlosem Ablauf der gestellte!? Frist die engere Wahl zwischen Nicht-erfüllungsschaden uud Rücktritt, so ist er daran gebunden. Die einmal getroffeneWahl ist für ihn bindend. Dagegen kann er innerhalb des Rechts auf Schadensersatzwegen Nichterfüllung von der getroffenen Wahl abgehen. Das will sagen: Hat ervon den ihm znr Wahl stehenden mehreren Arten von Schadenslianidatiouen die einegewählt, so ist er daran nicht gebunden und kann noch die andere geltend machen; erkann von der abstrakten auf die konkrete und von der konkreten auf die abstrakteSchadeusliauidation übergehen. Die Androhung des Käufers, er werde sich auf Kostendes säumigen Verkäufers deckeu, hindert ihn nicht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zufordern, auch wenn er den Deckungskauf unterlassen hat, nnd wenn er den angedrohtenDeckungsverkanf verwirklichte, aber zu spät oder zu früh oder nicht gehörig, so kann erimmer noch den abstrakten Schaden liauidiren (R.G. 6 S. 58), sofern darin nur nichtein konkurrirendes Versehen liegt, welches nach Z 254 B.G.B, bei jeder Schadens-liquidation in Betracht kommt.

Uebt der Nichtsäumige die ihm zustehende engere Wahl zwischen Schadensersatz Amn.os.wegen Nichterfüllung und Rücktritt nicht aus, so kann ihm der Schuldner eine Friststellen, nach deren fruchtlosen Ablauf das Recht auf Rücktritt erlischt und nur noch dasRecht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung übrig bleibt (Z 355 u. Z 327 B.G.B.).

b) Dem Schuldner ist die Möglichkeit der Heilung des Verzuges immuchr genomme». Amn.s?.Bis der Nichtfäumige bestimmt erklärt, daß er die Erfüllung nicht mehr wolle undstatt ihrer Schadensersatz begehre oder vom Vertrage zurücktrete, besteht das primäreRecht des Nichtsäumigen auf Erfüllung nebst Zögerungsschadensersatz. Der Sänmigeerfüllt nur feine entsprechende Rechtspflicht, wenn er erfüllt. Thut er dies, ehe derNichtsäumige eines der sekundären Rechte gewählt hat, so hat er morkin purgirt unddem Nichtsäumigcn das Recht uud die Möglichkeit zu dieser Wahl genommen, auchwenn er vorher die Erfüllung bestimmt verweigert hat; auch vorbehalten kann sich derNichtsäumigc sein Wahlrecht nicht; nur Verzögerungseutschädigung bis zur Erfüllungkann er verlangen (R.O.H. 13 S. 99; 14 S. 394; Bolze 8 Nr. 484, O.L.G. Hamburg in 38 S. 218). Insbesondere kann der säumige Theil, wenn er sich zur Er-füllung erbietet, ehe der andere Theil eines der sekundären Rechte gewählt hat, denNichtsäumigen zur Erfüllung zwingen (Bolze 2 Nr. 1016) und im Falle der Weigerungdesselben Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern (Bolze 7 Nr. 596)., Ganzdasselbe gilt, wenn er innerhalb der Nachfrist erfüllt; vorausgesetzt daßdie Erfüllung des Vertrages für den Gläubiger das Interesse noch nicht verloren hat(R.O.H. 8 S. 14; 13 S. 103; 23 S. 39). Die innerhalb angemessener Nachfrist be-

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