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1300 Exkurs zu Z 374.
wirkte Erfüllung kann der Vertragstreue Kontrahent nicht zurückweisen (R.G. 7 S, 79).Hat aber der Säumige innerhalb der Nachfrist nicht erfüllt, so trittdas vom Nichtsäumigcn gewählte Recht in Kraft. Daß der Säumige er-füllt hat, ehe er die Nllcktrittsanzeige erhalte» hat, hat dieser zu beweisen(R.G. 4 S. 55).
Anm.R. e) Diese Wirkungen treten aber nur ein, wenn der Nichtsäumigc sein Recht in zulässigerWeise ausgeübt hat. Hatte er es in unzulässiger Weise ausgeübt, so treten natürlichdie Wirkungen nicht ein. Hat der Nichtsäumige z. B. dem Käufer nur eine Frist be-stimmt, aber ohne die Ablehnung der Leistungsannahme anzudrohen, oder hat er umgekehrtdie Ablehnung der Leistungsannahme angedroht, ohne eine Frist zu bestimmen, so ist diesunzulässig und der Vertrag bleibt bestehen. Beide Theile, nicht bloß der Säumige,sondern anch der Nichtsäumige können sich auf die wirkungslose Ausübung des Wahl-rechts berufen und den Vertrag als bestehend behandeln. Dieser Grundsatz war auchfrüher vom Reichsgericht augcnommen worden, aber die Anwendungen dieses Grund-satzes, welche in diesen Entscheidungen gemacht worden sind, können jetzt nicht mehrfür zutreffend erachtet werden. Das Reichsgericht hatte angenommen, daß, wenn derKäufer erklärt hat, wenn der Verkäufer nicht liefern werde, so werde er vom Vertragezurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung wählen, dies unzulässig sei undden Vertrag bestehen lasse. Da jetzt aber nicht die Anzeige des gewählten Rechts,sondern nur die Androhung der Ablehnung der Leistungsannahme erforderlich ist, dieseaber auch in solcher Erklärung deutlich ausgedrückt ist, so muß augcnommen werden,daß jene Androhung zulässig ist. (Die Entscheidungen sind Bolze 18 Nr. 456; R.G.vom 5. März 1898 in J.W. S. 364). Ein anderes Beispiel ist, daß der Verkäufer,ohne Nachfrist zu setzen und ohne daß der Ausuahmefall der Interesselosigkeit der Ver-tragserfüllung vorliegt, erklärt, er werde die Annahme der Erfüllung ablehnen. Indiesem Fall ist nicht, wie Cosack I Z 123 annimmt, das Recht auf Erfüllung für ihnendgiltig verloren gegangen, vielmehr ist es bestehen geblieben.
Amn.so.
Anm.ivo.
L. Besonderheiten für den Fall, daß der Nichtsiimnigc ganz oder zum Theil erfüllt hat.
Nur eine wirkliche Besonderheit besteht hier, nämlich in dem Falle, daß der Verkäuferdie Sache übergeben hat und der Kaufpreis gestundet ist. Hierüber siehe unten Anm. 101.Die audcreu Konstellationen bieten keine Besonderheit. Nur der Vollständigkeit und Klarheitwegen wird eiuc kurze Darstellung der hier in Betracht kommenden Fälle gegeben.I. Ist der Käufer im Verzüge, so sind zwei Fälle zu unterscheiden: Der Fall, daß ihm derKaufpreis nicht gestundet ist, und der Fall, daß der Kaufpreis gestundet ist.1. Ist einem Käufer der Kaufpreis nicht gestundet, so bietet der Fall keine Besonderheiten:es treten lediglich diejenigen Konsequenzen eiu, die sich aus den. im Hauptfall zu H.. auf-gestellten Grundsätzen ergeben. Hat also der Verkäufer ganz erfüllt und ist der Käuferim Verzüge, so hat der Verkäufer das dreifache Wahlrecht (im früheren Recht war diesanders. Der frühere Art. 354 bezog sich mir auf den Fall, daß der Verkäufer noch nichtübergeben hatte). Er kann also entweder Zahlung des Kaufpreises und Schadensersatz wegenverspäteter Erfüllung, also Verzugszinsen und etwaigen weiteren Schaden liquidiren (vergl.oben Anm. 18) oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder anch den Rücktritt wählen.Neben Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der Verkäufer die gelieferte Waare nichtzurückfordern. Das wäre ja Rücktritt. Nur seine Leistung, soweit sie noch aussteht,braucht er richtiger Ansicht nach nickt zn bewirken (vergl. oben Anm. M ffg.). Sein Anspruchbesteht darin, daß der Käufer dcu Vertrag nicht erfüllt, obgleich er geschlossen und vomVerkäufer bereits ganz oder zum Theil erfüllt ist, die durch diese Sach- und Rechtslagegeschaffene Vcrmvgcnsverschlechterung des Verkäufers ist der Schaden, der ihm erwachsenund vom Käufer in Geld zu ersetzen ist. Will er den Schaden abstrakt berechnen, so be«