Exkurs zu H 374.
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steht der Schaden in diesem Falle in dem Betrage des Kaufpreises und den Verzugszinsen.Wenn er ihn konkret berechnen will, so kann er einen Selbsthilfcvcrkanf nicht zn Grnudelegen. Denn die Waare gehört dem Käufer und ist von diesem an-- bezw. abgenommen.Der Verkäufer hat daher nicht die Macht und nicht das Recht zn einem Sclbsthilfevcrkans(Denkschrift S. 220). Vielmehr kann er seine konkrete Berechnung nur auf solche Verlustestützen, die ihm die Nichtzahlung des Kaufpreises gebracht hat (Cosack, Bürgerliches Recht IZ 130 Nr. 2). Praktisch wird dies meist mit dem Schadensersatz wegen verspäteter Er-füllung zusammenfallen (Denkschrift S. 22V), jedoch nicht immer, z.B. dann nicht, wennder Verkäufer noch andere Leistungen zu machen hatte, die ihm ja in diesem Falle erspartbleiben, besonders weun der Verkäufer nur zum Theil erfüllt hat. — Im Falle des Rück-tritts greisen die HZ 346—357 B.G.B. Platz: Der Käufer muß also die Waare zurück-geben, da beide Theile einander das Empfangene zurückzugcwühren haben (Z 346 B.G.B.),für Verschlechterungen, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Ruckgabe wirdSchade users atz geleistet, Nutzungen müssen vergütet, Verwendungen ersetzt werdenK 347 B.G.B.). Diese Verpflichtungen sind Zug um Zug zu erfüllen (Z 348 B.G.B.).Im Uebrigen siehe über dies Rücktrittsrecht oben Anm. 32).2. Ist dem Käufer der Kaufpreis gestundet, so tritt eine Besonderheit ein. Hier bestimmt Anm, un.§ 454 B.G.B., daß der Verkäufer das Nücktrittsrccht nicht hat. Er hat also nur einzweifaches Wahlrecht: Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung oderSchadeusersatz wegen Nichterfüllung. Das Rücktrirtsrccht dagegen ist dem Verkäufer indiesem Falle versagt. Der Grundgedanke des Gesetzes ist der, daß der Käufer, wenn ihmder Kaufpreis gestundet ist, ohne Gefahr über die Waare verfügen soll. Er soll nicht Ge-fahr laufen, nachträglich zur Rückgabe der Waare verpflichtet zu sein (daraus crgicbt sichzugleich, daß der Schadensersatz wegen Nichterfüllung den Anspruch auf das vom Nicht«säumigen Geleistete ausschließt). Für den Fall, daß der Verkäufer den Vertrag zum Theilerfüllt hat, greift § 454 B.G.B, ebenfalls Platz. Es soll ihm dasjenige Recht versagtsein, welches den Känfcr in die Lage bringt, das vom Verkäufer Geleistete zurückgeben zumüssen. Sonst wäre er in seiner Bewcgnngsfrcihcit hinsichtlich der empfangenen Waaregehindert, und die Stundung des Kaufpreises würde ihm wenig Vortheil bringen.
Die Stundung des Kaufpreises liegt dann vor, wenn dem Käufer gestattet Anm. ws.ist, den Kaufpreis nach der Lieferung der Waare zu leisten. Wenn der Zahlungsterminnnd der Liefcruugstermin hinausgeschoben ist, beide Leistungen aber Zug um Zug zuerfüllen sind, so liegt Stundung uicht vor. Bloße Nichtcinfordcrung des Kaufpreises trotzLieferung der Waare ist ebenfalls keine Stundnng. Einbeziehung des Kaufpreises inein Kontokorrentverhältniß ist Stundung (Anm. 16 zu § 355). Ist dem Käuferder Kaufpreis zwar gestundet, aber nur gegen Sicherheiten (Wechsel, Pfänder, Bürgschaft),so liegt der Fall des Z 454 B.G.B, nicht eher vor, als bis die Sicherheiten gegeben sind.Denn in solchem Falle liegt keine glatte Stundung vor, sondern eine bedingte. DerKaufpreis soll in diesem Falle eben nicht ohne Weiteres kreditirt werden, sondern nur,wenn der Käufer durch Wechsel, Pfänder oder Bürgschaften dem Verkäufer Sicherheit ge-währt, daß beim Ablauf des Ziels Zahlung erfolgen werde. Mit der Verweigerung derzugesagten Sicherheiten fällt die Bedingung der Stundung fort (vcrgl. Anm. 41 imExkurse vor Z 373). Ost liegt eine stillschweigende, auf Handelsgebranch bcrnhcndcStundung vor. So ist es z. B. im Geschäftsverkehr oft üblich, daß der Kaufpreis derinnerhalb eines Monats erfolgten Lieferungen erst nach Ablanf des Monats nach Empfangdes Monatsauszuges regulirt wird.
Ist ein Theil des Kaufpreises gestundet, so bleibt der Rücktritt nur wegen Anm. 103.der Nichtbezahlung dieses Theiles ausgeschlossen. Er bleibt zulässig, wenn die Vorans-setzungcn des Verzuges bei dem übrigen Theil des Kaufpreises eintreten.II. Ist der Verkäufer im Verzüge, so tritt keine Besonderheit ein, mag der Käufer ganz oder Anm. iv«.zum Theil erfüllt haben, mag die Lieferungsfrist gestundet sein oder nicht.1. Fordert daher der Käufer Erfüllung, d. h. Lieferung der Sache, so bleibt seine Ver-pflichtung zur Zahlung des Restkaufpreises in Kraft, es sei denn, daß seine Kaufpreis-