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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 374.

schuld gegen den vom Verkäufer zu leistenden Schadensersatz wegen verspäteter Lieferungganz oder zum Theil aufgerechnet werden kann (Cosack, Bürgerliches Recht I Z 123Nr. 7).

Anm.105. 2. Fordert der Käufer statt der Lieferung Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so kann erden bereits gezahlten Kaufpreis nicht zurückfordern, er mag ihn ganz oder zum Theil ge-leistet haben. Das wäre ja sonst Rücktritt. Nnr soweit der Kaufpreis gezahlt ist, kanner ihn nicht zurückfordern. Sein Schaden besteht darin, daß der Käufer nicht liefert,obgleich er sich zur Lieferung verpflichtet und den Kaufpreis bereits ganz oder zum Theilgezahlt erhalten hat. Aber von Gegenleistungen, soweit sie noch ausstehen, wird derKäufer befreit. Denn er braucht ja nur zu leisten, wenn der Verkäufer liefert (vergl.oben Anm.). Natürlich muß der Käufer bei seiner Schadcnsberechnung alles, was erdurch Unterlassung der Gegenleistung erspart, in Abzug bringen. Bei der Berechnung desSchadens wird der Betrag des gezahlten Kaufpreises als der erste handgreifliche Schadenzunächst in Ansatz kommen (R.O.H. 24 S. 107). Bei der Berechnung des Schadensersatzeskann er ferner von dem gezahlten Kaufpreis auch Zinsen verlangen, und zwar vom Tageder Zahlung ab, denn in dem entgangenen Zinsgennsse liegt auch ein Schaden (vergl.Bolze 4 Nr. 254). In der Ausübung wird der Schadensersatz wegen Nichterfüllung derAusübung des Rücktrittsrechts oft ähnlich sein. Aber das darf zu einer allgemeinenJdentifiziruug beider Rechte nicht führen.Anm. ioa. 3. Tritt der Käufer vom Vertrage zurück, so wird er von seinen Verpflichtungen frei. Erkann also auch den bereits gezahlten Kaufpreis zurückfordern und zwar sammt Zinsen(vergl. oben Anm. 66; § 347 B.G.B.).Anm.io7.III. Diese Grundsätze kommen auch zur Anwendung bei den sogenanntenSnccessivlicscrmlgsgcschäftc». Kommt der Käufer mit der Bezahlung des ersten Postens,der Verkäufer mit der Lieferung des ersten Postens in Verzug, so kann das dreifache, bczw.in dem Falle, daß der Kaufpreis gestundet ist, das zweifache Wahlrecht hinsichtlich desganzen Geschäfts ausgeübt werden. Doch siehe hierüber das Nähere unten Anm. 118ffg. imZusammenhange.

Anm. 108. IV. Im Nclirigcn gelten natürlich die oben im Hauptfall sml> ^. erörterten Grundsätze auch indem Falle, wo der nichtsäumige Theil ganz oder zum Theil erfüllt hat.

L. Besonderheiten in dem Falle, wo der Säumige schon zum Theil erfüllt hat, insbesondere

die Successivlieferungsgcschästc.

Anm.ios. I. Für den Fall, daß der Sänmige schon zum Theil erfüllt hat, kommen folgende Vorschriftenzur Anwendung:

Z Z26 Abs. ; Satz z B.G.B. : wird die Leistung bis zum Ablaufe der Fristtheilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des Z Z2S Abs. ^ Satz 2 entsprechendeAnwendung.

K Z2ö Abs. ^ Satz 2 B.G.B.: Bei thoilweiser Unmöglichkeit ist er, wenn dietheilweise Erfüllung des Vertrags für ihn kein Interesse hat, berechtigt, Schadens-ersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit nach Maßgabe des Z 230 Abs. 2zu verlangen oder von dem ganzen vertrage zurückzutreten.

Z 280 Abs. 2 B.G.B.: Im Falle theilwciscr Unmöglichkeit kann der Gläubigerunter Ablehnung des noch möglichen Theiles der Leistung Schadensersatz wegenNichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die theilweise Erfüllungfür ihn kein Interesse hat. Die für das vertragsmäßige Rücktrlttsrccht geltendenVorschriften der ZHS bis zzs finden entsprechende Anwendung.Anm.iio. H. Voraussetzung ist, das; der Säumige zum Theil schon erfüllt hat, sei es, daß er berechtigtwar, theilweise zu erfüllen, oder daß der Gläubiger die theilweise Erfüllung ohne Rechts-pflicht angenommen hat. Denn der Z 326 Abs. 1 Satz 3 B.G.B, behandelt ja nur den