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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 374.

das Geleistete einander zurückgcwähreu müsse». Das wäre ja eben ein Rücktrittsrecht,kein Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Amn.114. 3. Bei der Anwendung der Regeln zu 1 und 2 kommt es nicht darauf an,ob der Gegenstand nach dem übereinstimmenden Willen der Parteientheilbar ist. Insofern unterscheidet sich diese Regelung von der des früheren Art. 359.Es kommt lediglich objektiv darauf an, ob die theilweise Erfüllung für den nichtsäumigenTheil Interesse hat oder uicht.

Anm.ris. 4. Beispiele für den Fall, das; die theilweise Erfüllung des Vertragesohne Interesse für den Nichtsäumigen ist: Ein Farbcnsortimeut von Waaren;Lieferung der gcsammten Einrichtung eines Gasthofes (R.O.H. 21 S. 204); Partiekauf(Ramschwaarc); Lieferung einer Maschine; eines zusammenhängenden literarischen Werkes;eines Zweigespanns von Pferden; ferner der Fall, wenn die Waare nach kaufmännischerSitte nur in einer Minimalquantität gehandelt wird. Doch kann auch in solchem Falledie Sachlage anders sein, z. B. wenn eine Maschine als altes Eisen nach Gewicht verlaustwird, oder ein zusammenhängendes Werk als Makulatur.

Der umgekehrte Fall liegt meist vor bei einer Quantität kurshabender Werthpapiere,doch kann hier der Fall wieder anders liegen, z. B. wenn eine bestimmte Anzahl vonAktien zum Kanf gesucht wird, um eine Majorität zu erlangen.

Anm.iie. 5. Zu bemerken ist auch hier, daß der nichtsäumige Theil auch in dem Falle,daß die Leistung theilwcise bewirkt ist, sein viertes Recht geltend machenkann, das der Zurückbehaltnng. Er kann also beim Vertrage stehen bleiben, Er-füllung verlangen und einen Druck auf den Gcgcnkontrahentcn dadurch ausüben, daß erdie eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung znrückbehält.

Aiim.ii?. 6. Im Nebrigen greifen die allgemeinen Grundsätze Platz (vergl. das zu ^ undL Gesagte). Insbesondere aber ist hier zu erwähnen, daß in den Falle der Anm. 113diejenigen Regeln Platz greifen, die für den Fall gegeben sind, daßdie Erfüllung des Vertrages für den Nichtsänmigen kein Interessehat: Der Nichtsänmige braucht daher keine Nachfrist zu setzen und keine Erfüllungs-ablchnung anzudrohen (vergl. oben Anm. 113).

Anm.li8. IV. Der Hmiptanwendungsfall liegt vor bei den sogcmmntcn Sncccssivlicferuiigsgcschäften,d. h. bei denjenigen Geschäften, bei denen in einem einheitlichen Ver-trage ratenweise Lieferung vereinbart wird. Diesen mnß hier eine besondereBetrachtung gewidmet werden.

1. Das Wichtigste, was zur Klarstellung hier zu sagen ist, ist, daß für dieSncccssivlieferuugsgeschäfte keine Abweichung von denjenigen Grund-sätzen gilt, die für die sonstigen Fälle von Theilcrfüllung und Theilverzugbestehc u.

Demgemäß gestaltet sich die Sache wie folgt:Anm.iis. 2. Die Verpflichtungen des Käufers und der Verzug in der Erfüllung derselbe». Der Käuferist, weuu nichts anderes vereinbart ist, bei solchen Successivlicferungsgcschüften verpflichtet,jeden einzelnen Posten Zug um Zug gcgeu Lieferung zu bezahlen (Bolze 5 Nr. 675;6 Nr. 393). Er darf insbesondere nicht den Kaufpreis hinterlegen, um sich die Weiter-licfcrung zu sicherm (Bolze 5 Nr. 675). Wenn er mit einer fälligen Kaufpreisrate inVerzug gelaugt, so ist der Verkäufer berechtigt, wegen der sämmtlichen rcstirendcn Ratendas Wahlrecht auszuüben (R.O.H. 13 S. 104; 16 S. 193 und 202). Er kann also, wennder Käufer gleich den ersten Posten nicht bezahlt, wegen des ganzen Vertrages die Ab-lehnung der Lcistungsaunahme androhen uud alsdann Schadensersatz wegen Nichterfüllungdes ganzen Vertrages oder Rücktritt vom ganzen Vertrage wählen. Wenn der Käufereine Rate oder mehrere Raten bereits bezahlt hat und mit einer weiteren Kanfpreisratein Verzug geräth, so kann der Verkäufer sein Wahlrecht nur wegen des vom Käufer nochnicht erfüllten Theiles geltend macheu, es sei denn, daß, was selten vorkommen wird, dietheilweise Erfüllung des Vertrages für den Verkäufer kein Interesse mehr hat (vergl. oben