Exkurs zu Z 374. 1305
Anm. 113). Soweit der Verkäufer selbst schon erfüllt hat, kanu er, wenu er Schadcuscrscchwegen Nichterfüllung wählt, den Gegenstand seiner Leistung nicht zurückfordern, sondernnur den Werth derselben bei seiner Schadensbcrcchnuug in Anrechnung bringen. Wenner aber den Rücktritt wählt, so hat er das Recht zurückzufordern (vcrgl. oben Anm. 32).Es ist endlich auch hier darauf aufmerksam zn machen, daß der Verkäufer gegenüber demVerznge des Käufers ein viertes Recht hat, nämlich das der Zurückbchaltung seiner eigenennoch ausstehenden Leistung (Bolze 6 Nr. 393; O.L.G. Braunschweig in 6.2. 40 S. 516-Z 320 B.G.B.), soweit nicht etwa die Zurllckbehaltung wegen Geringfügigkeit des noch aus-stchenden Theils oder aus sonstigen Gründen gegen Treu nnd Glauben verstößt (Z 320Abs. 2 B.G.B.). Ju solcher Zurückbehaltung liegt kein Rücktritt vom Vertrage (Bolze 7Nr. 570).
Weiter aber ist von der Judikatur angenommen worden, daß der Verkäufer Anm.iscn.hinsichtlich der verschiedenen successiv zu liefernden Posten verschiedeneRechte geltend machen kann: Er kann z. B. theilwcise zurücktreten, thcilweiseSchadensersatz wegen Nichterfüllung und theilwcise Erfüllung verlangen (R.O.H. 9 S. 122;13 S. 331? Bolze 9 Nr. 397; 20 Nr. 510). Diese Zerreißung des Vertrages ist imUrtheil des R.G. 17 S. 59 nur gauz isolirt für bedenklich erklärt worden.
Eine Modifikation tritt insoweit ein, als der Verkäufer bereits Anm,izi.geliefert und den Kaufpreis gestundet hat. Dann fällt das Rücktrittsrccht weg,natürlich nur insoweit, als die Stundung reicht (vcrgl. oben Anm. 101—103). Wann der Fallder Stundung vorliegt, ist an jener Stelle von uns erörtert worden, insbesondere daßdarin allein keine Stundung liegt, daß die Zahlung zwar hinausgeschoben ist, aber so,daß sie Zug um Zug gegen die Lieferung der Waare zu leisten ist. Die gegcnthciligeAnnahme würde ja dazu führen, daß bei Succcssivlicferuugsgeschäften, wenn über dieZahlung nichts besonderes vereinbart ist, das Rücktrittsrccht überhaupt nicht ausgeübtwerden könnte. Denn hier soll ja die Zahlung erst bei Lieferung jeder Waarenrate er-folgen, bis dahin ist die Zahlung der Kanfprcisrate hinausgeschoben.3. Die Verpflichtungen des Verkäufers und der Verzug in der Erfüllimg derselben. Auch der Anm,12^,Verkäufer hat Mangels anderer Vereinbarungen die Verpflichtung, jeden einzelnen Postendes Snccefsivlieferuugsgeschäfts Zug um Zug gcgcu Zahlung des entsprechenden Theilesdes Kaufpreises zu liefern. Auch er darf die Waare nicht dcpvniren, nm sich die Zahlungder weiteren, noch nicht fälligen Kauspreisraten zu sichern. Wenn er mit Lieferung einesPostens in Verzug gcräth, so ist der Käufer berechtigt, wegen aller ausstehenden Lieferungs-raten sein Wahlrecht auszuüben (R.O.H. 2 S. 84; 9 S. 59 und 119; 13 S. 78 und 104;16 S. 193; Bolze 5 Nr. 658; 9 Nr. 407; 20 Nr. 511; 22 Nr. 430). Er kanu also,wenn der Verkäufer gleich den ersten Posten nicht liefert, wegen des ganzen Vertragesdie Ablehnung der Leistnngsanuahme androhen und alsdann (geeigneten Falls anch ohnediese) Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder den Rücktritt vom ganzen Vertrage wählcn.Wenn der Verkäufer einen oder mehrere Posten schon geliefert hat, so kann der Käuferregelmäßig nur wegen der noch nicht gelieferten Posten seine Rechte ausüben, und mirdaun kann er dies auch hiusichtlich des schon gelieferten Theiles thnn, wenn die thcilweiseErfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat (Beispiele oben Anm. 113), was aberbei Successivlicfcrungsgcschäften selten der Fall sein wird; denn die successive Lieferungwird meist nur bei theilbaren Leistungen vereinbart.
Soweit der Käufer selbst schon erfüllt hat, kann er, wenn er Schadensersatz wegen Anm.iss.Nichterfüllung wählt, seine eigenen Zahlungen nicht zurückfordern, sondern nur deu Betragderselben in seine Schadcnsbercchnnng mit aufnehmen. Wenn er aber den Rücktritt wählt,so kann er auch das von ihm Bezahlte zurückfordern.
Es ist endlich auch hier darauf aufmerksam zu machen, daß der Käufer auch bei Anm.12t.Succcjsivlicfcrungsgcschäftcn, wenn der Verkäufer mit einer Lieferungsrate im Verzüge ist,die Bezahlung früherer Licferungsraten solange zurückbehalten kann (ohne vom Vertragezurückzutreten), bis der Verkäufer seinen rückständigen Lieferungspflichten nachkommt(R.O.H. 23 S. 77).