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2 (1900) Enthaltend Buch 3 (Handelsgeschäfte; §§ 343 - 473)
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Exkurs zu Z 374.

Anm.iss. Weiter aber ist von der Judikatur angenommen worden, daß der Käufer mit jeder

Rate ein verschiedenes Recht ausüben kann (R.O.H. 9 S, 122,- 13 S. 341; Bolze 9Nr. 397). Der Käufer kann z. B. wegen der nicht gelieferten Posten Nichterfüllungs-schaden, wegen des Gelieferten Verspätungsschaden verlangen, wenn dessen Voraussetzungenvorliegen (R.O.H. 9 S. 123).

LInm.iss. Wenn auf Grund der vorstehenden Grundsätze Nichterfüllungsschaden gewählt wird,

so muß derjenige Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden, in welchem die einzelnen Waaren-Posten zu liefern waren, nicht der Zeitpunkt des aus Anlaß eines Rateuverzuges allgemeinerklärten Wahlrechts oder der allgemein erklärten Ablehnung oder des Ablaufs der ge-stellten Frist. Gesetzt z. B., der Verkäufer habe im April, Mai, Juni je einen Postenzu liefern. Dann kann der Käufer seinen Schadensersatz in der Weise geltend machen,daß er, wenn die Aprillicfcrung ausbleibt, zu Grunde legt die Preise, die bei einem indiesem Zeitpunkte zu machenden Abschluß per Mai und Juni zu zahlen sind (vergl. dieähnliche Schadcnsberechnung in Z 18 Abs. 2 K.O.). Oder er kann auch den Mai undJuni abwarten und dann die angemessenen Preise zu Grunde legen.

Amn.12?! 4. Verschieden von dem Fall des successive» Liefcrmigsgcschäfts liegt der Fall, wo zwischenzwei Personen mehrere sclvststnndigc Geschäfte geschlossen werde», mag dies auch zu der-selben Zeit oder in demselben Schlußschein geschehen sein (R.O.H. 15 S. 424). Der Verzugin der Erfüllung eines Geschäfts giebt dem andern Theil kein Recht, irgend ein Wahlrecht,insbesondere ein Rücktrittsrccht hinsichtlich des andern auszuüben, es sei denn, daß diebesonderen Voraussetzungen vorliegen, unter welchen wegen Kredituuwürdigkeit von einemGeschäfte oder von der Krediteinräumung zurückgetreten werden kann (vergl. Anm. 28 ffg. imExkurse vor H 373).

ÄNM.IZ3. Indessen hat die Rechtsprechung die Grundsätze vom successiven Lieferungsgcschäft

analog angewendet auf die Fälle, in denen verschiedene Geschäfte derart zusammengehören,daß nach der Intention der Parteien die Bezahlung des Kaufpreises aus dem einen GeschäftVorbedingung für die Lieferung der auf Grund des anderen Geschäfts geschuldeten Waaresein sollte. Das kann der Fall sein bei gleichzeitig geschlossenen Geschäften, aber auch beiGeschäften, die hintereinander selbststündig geschlossen werden, doch so, daß die mehrerenSuccessivabschlüsse von vornherein in Aussicht genommen und besprochen waren und für alleinsgesammt im Voraus die Zahlungsbedingungen vereinbart wurden (Bolze 9 Nr. 407).Indessen muß diese analoge Anwendung mit Borsicht geschehen.

v. Verwirrung der Rechte anS dem Verzüge in Folge illoyal verspäteter Gcltcndniachuilg.

Anm. i2Z. An sich ist weder die Ausübung des Wahlrechts nach S 326 B.G.B, an eine Zeit-

grenze gebunden (R.G. 32 S. 64; 36 S. 86), noch anch das Recht auf Erfüllung und Ersatzdes Zögerungsschadens (bis auf die Verjährung). Der Nichtsäumige kann vielmehr währendder ganzen Dauer des Verzuges die Erfüllung nebst Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllungverlangen oder durch die Androhung der Ablehnung der Erfüllungsannahme sich die Rechteauf die beiden anderen Befugnisse (Nichterfüllungsschaden oder Rücktritt) sichern. Aber eineGrenze hat die Judikatur hier stets gezogen: sie liegt da, wo die Hinausschiebung ein arg-listiges oder wenigstens illoyales Verhalten involviren würde (R.G. 32 S. 63; 36 S. 87;41 S. 64). Aus diesem Gesichtspunkte ist angenommen worden: nach den Grundsätzen vonTreu nnd Glauben kann, wenn der eine Theil die Erfüllung verweigert, zwar nicht in demSchweigen des anderen Theils allein, aber in der langen Dauer des Schweigens das Ein-Verständniß des Nichtsäumigcu mit jener Weigerung und demgemäß ein Fallenlassen desabgelehnten Erfüllungsanspruchs gefunden werden (R.O.H. 9 S. 411; 14 S. 395; R.G. 32S. 64; Bolze 8 Nr. 350; 12 Nr. 247). Das wird insbesondere gelten, wenn die Verhältnisseinzwischen ganz andere geworden sind, z. B. wenn der Käufer uach mehreren Jahren aufeine Kohlenlieferung zurückkommt, die der Verkäufer zu einer bestimmten Zeit verweigert